Was hat das eigentlich mit der Reifenfabrikatsbindung, die ich angeblich laut Betriebserlaubnis beachten soll auf sich? Bezieht sich das auf den Hersteller, auf die Größe,...? Ich hab auch schon gelesen, dass das nur ne Empfehlung ist. Kann/muss/darf ich das am Ende gar noch austragen lassen? Das steht auch nur im Brief, nicht im Schein.

Klutten, liest du hier ab und zu noch mit?
Sicher, aber meist vom Sofa aus und da tippt es sich mit dem Laptop auf dem Bauch mehr schlecht als recht.
Die von dir angesprochene Reifenfabrikatsbindung ist ein sehr kontrovers diskutiertes Thema. Um eines aber mal grundsätzlich auszuschließen: Dinge, die im Fahrzeugschein oder der ZB I stehen, sind alles, aber keine Empfehlungen. Das sind Dinge, die man
zunächst zwingend zu befolgen hat. Die Reifenfabrikatsbindung ist eigentlich in mehrfacher Hinsicht nützlich und (aus meiner Sicht) auch wirklich sinnvoll. Bei einem Krad hat man eben nur zwei kleine Aufstandsflächen zur Fahrbahn, welche die Fahrstabilität natürlich weitreichender beeinflussen, als z.B. bei einem Pkw. Daher ist ein sehr sensibler Umgang mit der Bereifung unumgänglich. Dazu kommt, dass Kradreifen
Die Bindung der Bereifung an das jeweilige Modell (Tourer, Sportler, ...) ist schon durch die Hersteller seit Langem in der Betriebserlaubnis hinterlegt. So war es dann früher auch so, dass alternative Hersteller eingetragen werden mussten. Diesen Umstand galt es irgendwann zu beheben, denn in der jungen Vergangenheit gab es bald alle 1-2 Jahre neue Reifenmodelle, die dann ja jedes Mal wieder hätten eingetragen werden müssen. So, und wer sagt, was erlaubt und dann auch vorschriftsmäßig ist? Richtig, der Hersteller selbst und dann der Gesetzgeber. Naheliegendste Lösung: Eine vom jeweiligen Reifenhersteller ausgestellte Freigabe, die einerseits die bauartliche Genehmigung (Modell vorne zu Modell hinten) abfrühstückt und auch die Möglichkeit einer anderen Größe mit einschließt. Letzteres ist eine feine Sache, da man so ja z.B. auch einen 180er statt einem 170er Hinterradreifen fahren darf. Von Grund auf her also eine gute Lösung, die leider in der Praxis mit Füßen getreten wird. Zum Ärger vieler Kradfahrer mit älteren Modellen, haben es sich die Zulassungsstellen angewöhnt, den Passus "Reifenfabrikatsbindung gemäß Betriebserlaubnis beachten" grundsätzlich mit in die ZB I zu schreiben ...also auch bei einem Krad Baujahr 1970, was ja nun wirklich sinnbefreit ist. Mittlerweile gehen die Behörden wieder davon ab, da einige Hersteller (z.B. Triumph) keine Fabrikatsbindung mehr als notwendig erachten.
Ein streitbares Thema also. Wer jedem Ärger aus dem Weg gehen will, druckt sich die Freigabe aus und führt diese mit. Polizei und auch Prüfer haben es so einfacher die Zulässigkeit nachzulesen und müssen nicht lange suchen oder das Fahrzeug bei der HU stumpf durchfallen lassen. Und bei der Masse an ABEs für Lenker, Bremsgriffe, Scheiben, Endtöpfe Bremsscheiben und Stahlflexleitungen, die fast jeder Biker immer mitführt, macht diese eine DIN A4 Seite den Kohl auch nicht mehr fett!