Kino.to: GVU will auch die Nutzer rechtlich belangen

Ach wo, selbst CCLeaner kann "sicher" löschen , mit mehreren Durchläufen.

Außerdem kam neulich auf Galileo Festplatte schrotten extrem, die meisten werden ja wohl einen Magnet zur Hand haben und n paar Schrauben lösen können xD.

Aber am besten ist immernoch nichts tun zu müssen, weil man Sammler ist.

Warum Löschen es reicht schon aus den Datenträger zu verschlüsseln und die könnten einen nix da man nicht gezwungen werden kann den Schlüssel Preis zu geben!
 
@Rizoma, ich denke es gibt Wege die Verschlüsselung zu umgehen. Die NSA zwingt ja angeblich jeden Verschlüsselungsdienst, seine Codemuster preis zugeben.

Übrigens passend zum Thema mit den IPs :Vorratsdatenspeicherung: Merkel drngt um schnellstmgliche Lsung | News | Technic3D
Natürlich sind die Terroristen auch wieder mit dabei :daumen:. Aber jetzt wird das ganze klarer, ich denke in nächste Zeit werden mehr Seiten gekippt, nachdem man erst mal möglichst viele NuterIP speichert.

Die bösen Terroristen werden ja auch tot gekaut... Wir hatten zwar noch nie einen Anschlag mit religiösem Hintergrund, aber naja Hauptsache die Leute haben Angst davor. Ich hab mehr Angst bei nen Fußballspiel im Stadion zertrampelt zu werden, die Treppe runter zufallen oder überfahren zu werden, aber Terrorismus verkauft sich auch international immer so gut, für mich ist es das dümmste Wort des Jahrzehnts.
 
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Worüber ich in dem Artikel stolpere ist der Part:

"Auf die Nutzer könnten somit Geldbußen, Schadensersatzforderungen und Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren zukommen."

Hier muss mal klargestellt werden, dass das erstellen/besitzen einer Schwarzkopie ein Vergehen ist und dort höchstens mit Schdenersatzforderungen vorgegangen werden darf. Erst die Verbereitung solcher Kopien ist ein Strafbestand für den Freiheitsstrafen angesetzt werden könnten.

Das man sowas bei PCGH lesen muss stört mich schon sehr. Das ist unterstes Rechercheniveau, schreibt euch das hinter die Ohren.

Unabhängig davon ist mMn das geltende Urheberrecht vorbei an der Bevölkerung und vorbei an den Industrien. Genau so wie mit der GEZ. Ich unterstütze den Gedanken der Kulturflatrate. Bei Interesse einfach mal googlen.
 
Vollkommen vermessen hier die User der Seite zu bestrafen.
Weder ist die Rechtslage eindeutig, noch wurde man in irgendeiner Form jemals auf die Unrechtmäßigkeit hingewiesen!

Ich wünsche den Leuten viel Spaß beim Auswerten von mehreren zehn Million IP-Adressen! Als obs nichts anderes zu tun gäbe in diesem Land...

sowas ist einfach nur:daumen2::klatsch::kotz:und kann einem wohl wirklich nur in Deutschland passieren...
 
Worüber ich in dem Artikel stolpere ist der Part:

"Auf die Nutzer könnten somit Geldbußen, Schadensersatzforderungen und Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren zukommen."

Hier muss mal klargestellt werden, dass das erstellen/besitzen einer Schwarzkopie ein Vergehen ist und dort höchstens mit Schdenersatzforderungen vorgegangen werden darf. Erst die Verbereitung solcher Kopien ist ein Strafbestand für den Freiheitsstrafen angesetzt werden könnten.

Das man sowas bei PCGH lesen muss stört mich schon sehr. Das ist unterstes Rechercheniveau, schreibt euch das hinter die Ohren.

Unabhängig davon ist mMn das geltende Urheberrecht vorbei an der Bevölkerung und vorbei an den Industrien. Genau so wie mit der GEZ. Ich unterstütze den Gedanken der Kulturflatrate. Bei Interesse einfach mal googlen.

Und noch mal: Du bist nicht auf der Höhe der Rechtsprechung. Der Download eines urheberrechtlich geschützten Werkes aus einer offensichtlich rechtswiedrigen Quelle ist strafbar.

Bitte mal alle die Sache mit "nur upload ist strafbar" vergessen, das ist schon lange nicht mehr so. Und die PCGH hat wie fast immer sauber recherchiert und geschrieben.
 
Und noch mal: Du bist nicht auf der Höhe der Rechtsprechung. Der Download eines urheberrechtlich geschützten Werkes aus einer offensichtlich rechtswiedrigen Quelle ist strafbar.

Bitte mal alle die Sache mit "nur upload ist strafbar" vergessen, das ist schon lange nicht mehr so. Und die PCGH hat wie fast immer sauber recherchiert und geschrieben.


Ich habe dir letztens schon erklärt, das dieser Sachverhalt zwar stimmt, man aber dennoch unterscheiden muß.

Wenn man downloadet und gleichzeitig uploadet macht man sich der unerlaubten Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes strafbar. Z.B. 10.000 User laden bei mir einen Song herunter, weil ich gerade downloade. Dieser Song kostet 5€, also habe ich einen Schaden von 50.000€ verursacht, da ich zum upload bereit war. Bsp. Torrent.

Hier bekommt man saftige Geldstrafen,Unterlassungserklärungen oder sogar Gefängnisstrafe.

Wenn ich aber ohne Upload downloade, wie es nur auf Seiten wie kino.to geht oder wo anders, dafür z.B. RS nutze, mache ich mich nur des downloads strafbar, also des Diebstahls, aber auf keinen Fall der Verbreitung, da ja nur ich downloade vom Server. Hier greifen niemals so hohe Geldstrafen, noch dazu sitzen eben Server in der Schweiz, wo es noch extrem schwer wird für die deutsche Justiz.

Das ist ein Fakt woher ich das weiß, das sage ich aber nicht, aber lerne bitte endlich zu differenzieren zwischen Download und Download in Verbindung mit Upload. Diese Fakten sind aktuell aus dem Jahr 2010!

Also bleibt es bei der Erkenntnis, da ist es vollkommen egal ob das werk von einer rechtswiedrigen Quelle stammt:

Upload bzw. Download mit Upload = Verbreitung = Extrem hoher Schaden, extreme Strafen z.B. 2000€.
Download ohne Uplaod (Bsp. RS) = Diebstahl, aber keine Verbreitung, kein Schaden außer den Wert des Gutes z.B. 5€ Song = minimale Strafe bzw. garkeine, da Betrag viel zu gering, noch dazu extreme Schwierigkeiten überhaupt was herauszufinden, da Server z.B. Schweiz (Justizkompetenzen), Wer was heruntergeladen hat, eigentlich nicht nachvollziehbar, nur Log Ins und Traffic an sich.

Wer mehr wissen will, den kann ich gerne per PN Auskünfte geben.
 
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Ich finds teilweise lustig was hier abgeht in beide Richtungen. Es ist strafbar, ob es verfolgbar ist, ist eine andere Frage. Und ja es ist eigentlich stehlen (kopieren) von geistigem Eigentum. Aber wie hier einige die (Film/Musik)Industrie schützen ist auch teilweise übertrieben. Denkt ihr wirklich, dass die paar Kiddies die sich tagsüber Filme in schlechter Quali anschauen die Firmen schädigen, wenn dies so wäre, wieso würden dann jedes Jahr die Ausgaben und Einnahmen für Filme steigen. Kein Film war je so erfolgreich wie Avatar, oder die Fluch der Karibik Reihe, auch die Batman mit 1 Milliarde Gewinn kann ich nicht als Verlust ansehen. :schief:

Aber mal grundsätzlich: oh Gott der Bürger macht was verbotenes !!!!!elf!!!!!eins. Mal ehrlich wenn 4 Mille aus Deutschland anschauen, dann sind dass alles Verbrecher ohne Erziehung, ohne Anstand, wenn aber die großen Firmen (nicht auf Film jetzt bezogen) Preisabsprachen halten, dann ist das selbstverständlich (Die schauen ja nur früh und passen sich an, dass ich nicht lache und komischerweise alle in den Ferien) und man kann nichts machen. Wenn die Filme Sets an eigentlich unter Naturschutz stehenden Gebieten drehen und dafür n bissl Wald abholzen, damit man den Schauspieler auch in sein Wohnmobil stecken kann, dann ist das völlig in Ordnung oder was ? Die verarschen uns und wir verarschen sie, so sollte es rechtlich zwar nicht laufen, ist aber besser als es einseitig zu lassen. Und ja ich habe mich der Fahrradrevolution angeschlossen.
nein, ich meine nicht die 4mio. user als fehlerzogene flachpfeifen beschimpfen zu müssen. das sind die, die im grunde darauf bestehen, das sie ihren kinofilm kostenlos schauen dürfen.
das die G(esellschaft)V(ollkommener)U(nfähigkeit) mal sowas von mist ist, und die sonstigen lobbyisten, die am hebel sitzen ist mal klar. aber das ändert nichts an der tatsache, das wenn die da oben eh auf puffparties mit dem vorstand fahren, das ich mich trotzdem benehmen sollte..SOLLTE.
klar als fahradfahrer habe ich z.b. eine chronische grüne welle, und das in berlin. das wiederum macht mir nichts aus, solange ich niemanden gefährde oder ich irgendwo kinder sehe, die diesen mist nachmachen könnten.
sollen die leute sich doch uraltfilme streamen, die es eh in keiner videothek gibt, oder man sich nur in tausend sprachen aber nicht in deutsch bestellen kann. da würde das argument ziehen, das man niemanden schadet. sonst wüsste ich kein argument, warum man sich den mist streamen sollte. bei der programmvielfalt über schüssel oder kabel kann man früher oder später eh seine serie auf platte aufnehmen.

aber im großen ganzen wollt ich dir nur mitteilen, das es schön ist, wenn sich jemand, auch wie ich, darüber belustigt. das ist halt meine form, meine belustigung kundzutun. satire und tritte in die rosinen.
 
@Rizoma, ich denke es gibt Wege die Verschlüsselung zu umgehen. Die NSA zwingt ja angeblich jeden Verschlüsselungsdienst, seine Codemuster preis zugeben.
Die gibt es nicht , solange man den Schlüssel groß genug wählt. RSA mit Schlüssellängen ab 1024bit ist so gut wie unknackbar, und das obwohl jeder nachlesen kann wie man verschlüsselt ;-)
 
AES-256 geht auch ;)

Bringt aber nichts, wenn man nen Durchsuchungsbeschluss am Hals hat. Deshalb Plausible Deniability auf die Platte anwenden :D :devil:
 
Ob wir nicht schon genug Ärger auf der Welt hätten. Mit EHEC oder so jetzt will vielleicht die GVU sich um son Scheiss auch noch kümmern. Ich glaub es reicht jetzt langsam auch.
Anstatt das mal an einem späteren Zeitpunkt zu machen aber ne, das muss unbedingt jetzt passieren, echt toll Leute.
 
Das man sowas bei PCGH lesen muss stört mich schon sehr. Das ist unterstes Rechercheniveau, schreibt euch das hinter die Ohren.

Die PCGH-Redakteure haben große Ohren, da passt 'ne Menge hinter - aber das müssen sie sich nicht antun. Sie zitieren nur die Meinung der GVU-Schreihälse und was passieren könnte, wenn die GVU mit ihrer schrägen Rechtsauffassung durchkommt. Nicht mehr - nicht weniger.
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
 
Nur ein Beispiel: Den Film, den ich letztens gesehen habe gibt's nirdgendswo mehr zu kaufen, hab überall gesucht, keine DVD. Online Videotheken etc, nichts. Wo hätte ich den sonst gucken sollen?
 
Und noch mal: Du bist nicht auf der Höhe der Rechtsprechung. Der Download eines urheberrechtlich geschützten Werkes aus einer offensichtlich rechtswiedrigen Quelle ist strafbar.

Bitte mal alle die Sache mit "nur upload ist strafbar" vergessen, das ist schon lange nicht mehr so. Und die PCGH hat wie fast immer sauber recherchiert und geschrieben.

Bitte genau lesen. Ich leugne nicht, dass das downloaden von Kopien eine Urheberrechtsverletzung eine Straftat ist, aber eben ein Vergehen. Dies ist eine minderschwere Straftat und wird im konkreten Fall nicht mit Freiheitsstrafe geahndet. Aus dem Artikel und den Hetzfilmchen, die man sich beim Kinobesuch antun muß wird das aber so propagiert. Das ist, was mich stört.



Die PCGH-Redakteure haben große Ohren, da passt 'ne Menge hinter - aber das müssen sie sich nicht antun. Sie zitieren nur die Meinung der GVU-Schreihälse und was passieren könnte, wenn die GVU mit ihrer schrägen Rechtsauffassung durchkommt. Nicht mehr - nicht weniger.
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.

Einen Vorteil, den Du Dir wohl nicht ausreichend zu Nutze nimmst. Wenn die Quelle winfuture ist, steht da nicht was die Folgen wären, gesetzt den Fall das Streamen wäre Strafbar. Nur in diesem Artikel wird über Rechstfolgen geschrieben, Der Satz danach stammt auch aus der Feder dess Autors.

Es geht mir vor allem auch um die Sache. Dass das streamen nicht legal ist, scheint klar. Das Strafmaß ist jedoch niemals Freiheitsstrafe, sondern Klage auf Unterlassung, Löschung/Herausgabe und darüber hinaus Schadenersatz. Alles darüber ist Panikmache oder eben schlechte Recherche.
 
Hier muss mal klargestellt werden, dass das erstellen/besitzen einer Schwarzkopie ein Vergehen ist und dort höchstens mit Schdenersatzforderungen vorgegangen werden darf. Erst die Verbereitung solcher Kopien ist ein Strafbestand für den Freiheitsstrafen angesetzt werden könnten.

Das man sowas bei PCGH lesen muss stört mich schon sehr. Das ist unterstes Rechercheniveau, schreibt euch das hinter die Ohren.

Ich befürchte du solltest nochmal genauer recherchieren. ;)

"Besitz" taucht in keiner Strafnorm auf und auch nicht in den Normen ,die für zivilrechtliche Schritte von Belang sind. Mit "Erstellen" meinst du wohl Vervielfältigen. Lese doch mal den §106 UrhG (Strafnorm). Dort steht die Vervielfältigung direkt neben dem Wort "Verbreitung". Also bitte erst richtig mit der Materie auseinandersetzen und dann anderen ein "unteres Niveau" unterstellen.



Wenn man downloadet und gleichzeitig uploadet macht man sich der unerlaubten Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes strafbar. Z.B. 10.000 User laden bei mir einen Song herunter, weil ich gerade downloade. Dieser Song kostet 5€, also habe ich einen Schaden von 50.000€ verursacht, da ich zum upload bereit war. Bsp. Torrent.

Hier bekommt man saftige Geldstrafen,Unterlassungserklärungen oder sogar Gefängnisstrafe.

Wenn ich aber ohne Upload downloade, wie es nur auf Seiten wie kino.to geht oder wo anders, dafür z.B. RS nutze, mache ich mich nur des downloads strafbar, also des Diebstahls, aber auf keinen Fall der Verbreitung, da ja nur ich downloade vom Server. Hier greifen niemals so hohe Geldstrafen, noch dazu sitzen eben Server in der Schweiz, wo es noch extrem schwer wird für die deutsche Justiz.

Das ist ein Fakt woher ich das weiß, das sage ich aber nicht, aber lerne bitte endlich zu differenzieren zwischen Download und Download in Verbindung mit Upload. Diese Fakten sind aktuell aus dem Jahr 2010!

Also bleibt es bei der Erkenntnis, da ist es vollkommen egal ob das werk von einer rechtswidrigen Quelle stammt:

Auch hier macht es keinen strafrechtlichen Unterschied, da Vervielfältigung und Verbreitung in ein und derselben Norm genannt sind und auch du trennst leider nicht sauber zwischen zivilrechtlichen Ansprüchen (Schadenersatz, Unterlassung) und Straftatbeständen (mit der Folge Geldstrafe, Freiheitsstrafe). Es ist daher als falsch zu werten, dass eine reine Vervielfältigung dem Schädiger "weniger kostet". Eine Geldstrafe bemisst sich nämlich - anders als beim Schadenersatz - nicht an der Höhe des normativen Schadens, sondern liegt beim Ermessen des Richters und kann je nach Einkommen des Schädigers eine etwaige Schadenersatzsumme übersteigen. Und wie schon oben aufgeklärt, sind Verbreitung und Vervielfältigung zwei Straftatbestände, die in einer Norm geregelt sind. Wenn man beide Straftatbestände unterscheiden möchte, dann sollte man das anhand der möglichen Nachweisbarkeit machen und hier ist die Verbreitung (Upload) wesentlich einfacher nachzuweisen, als die (einfache) Vervielfältigung. Zumal die Verbreitung in solchen Fällen meist mit einer Vervielfältigung auf einem Server einher geht.

Und ich möchte es nochmal betonen. Die Staatsanwaltschaft wird in solchen Fällen des §106 UrhG erst tätig, wenn ein entsprechender Antrag eingegangen ist. Es ist also nicht so, dass die Justiz hier von selbst tätig werden müsste.

Der fettmarkierte Satz ist falsch. Gerade die Ausnahmetatbestände des §53 und §44a UrhG stellen explizit auf die Rechtmäßigkeit der Vorlage ab. Diese sind gerade der letzte Hilfsanker für einfache Downloader.

Mich interessiert zudem die Quelle deiner "Fakten" ;).

Es geht mir vor allem auch um die Sache. Dass das streamen nicht legal ist, scheint klar. Das Strafmaß ist jedoch niemals Freiheitsstrafe, sondern Klage auf Unterlassung, Löschung/Herausgabe und darüber hinaus Schadenersatz. Alles darüber ist Panikmache oder eben schlechte Recherche.

Ich sag ja, du mischt Zivilrecht mit Strafrecht. Es wäre nett, wenn du den Unterschied beherzigen würdest. Ansonsten muss man deine Aussagen genauso widersprüchlich bewerten, wie manche es gerne mit den Argumenten bestimmter Parteien (GVU ;)) machen.

Bitte genau lesen. Ich leugne nicht, dass das downloaden von Kopien eine Urheberrechtsverletzung eine Straftat ist, aber eben ein Vergehen. Dies ist eine minderschwere Straftat und wird im konkreten Fall nicht mit Freiheitsstrafe geahndet. Aus dem Artikel und den Hetzfilmchen, die man sich beim Kinobesuch antun muß wird das aber so propagiert. Das ist, was mich stört.

Sorry, aber das steht im krassen Gegensatz zum §106 UrhG. Bitte die Gesetze richtig lesen!
 
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Ich befürchte du solltest nochmal genauer recherchieren. ;)

"Besitz" taucht in keiner Strafnorm auf und auch nicht in den Normen ,die für zivilrechtliche Schritte von Belang sind. Mit "Erstellen" meinst du wohl Vervielfältigen. Lese doch mal den §106 UrhG (Strafnorm). Dort steht die Vervielfältigung direkt neben dem Wort "Verbreitung". Also bitte erst richtig mit der Materie auseinandersetzen und dann anderen ein "unteres Niveau" unterstellen.





Auch hier macht es keinen strafrechtlichen Unterschied, da Vervielfältigung und Verbreitung in ein und derselben Norm genannt sind und auch du trennst leider nicht sauber zwischen zivilrechtlichen Ansprüchen (Schadenersatz, Unterlassung) und Straftatbeständen (mit der Folge Geldstrafe, Freiheitsstrafe). Es ist daher als falsch zu werten, dass eine reine Vervielfältigung dem Schädiger "weniger kostet". Eine Geldstrafe bemisst sich nämlich - anders als beim Schadenersatz - nicht an der Höhe des normativen Schadens, sondern liegt beim Ermessen des Richters und kann je nach Einkommen des Schädigers eine etwaige Schadenersatzsumme übersteigen. Und wie schon oben aufgeklärt, sind Verbreitung und Vervielfältigung zwei Straftatbestände, die in einer Norm geregelt sind. Wenn man beide Straftatbestände unterscheiden möchte, dann sollte man das anhand der möglichen Nachweisbarkeit machen und hier ist die Verbreitung (Upload) wesentlich einfacher nachzuweisen, als die (einfache) Vervielfältigung. Zumal die Verbreitung in solchen Fällen meist mit einer Vervielfältigung auf einem Server einher geht.

Und ich möchte es nochmal betonen. Die Staatsanwaltschaft wird in solchen Fällen des §106 UrhG erst tätig, wenn ein entsprechender Antrag eingegangen ist. Es ist also nicht so, dass die Justiz hier von selbst tätig werden müsste.

Der fettmarkierte Satz ist falsch. Gerade die Ausnahmetatbestände des §53 und §44a UrhG stellen explizit auf die Rechtmäßigkeit der Vorlage ab. Diese sind gerade der letzte Hilfsanker für einfache Downloader.

Mich interessiert zudem die Quelle deiner "Fakten" ;).



Ich sag ja, du mischt Zivilrecht mit Strafrecht. Es wäre nett, wenn du den Unterschied beherzigen würdest. Ansonsten muss man deine Aussagen genauso widersprüchlich bewerten, wie manche es gerne mit den Argumenten bestimmter Parteien (GVU ;)) machen.



Sorry, aber das steht im krassen Gegensatz zum §106 UrhG. Bitte die Gesetze richtig lesen!

Wenn ich aber nur downloade, nicht uploade, z.B. einen Kinofilm, mache ich mich aber nur des Diebstahls strafbar, bitte wo verbreite ich hier denn das Werk. Man könnte mir rein theoretisch also nur eine Strafe für das Werk bemessen und nicht wie gerne beim Upload getan, es haben 10.000 von ihnen geladen, rein hypothetisch haben sie dadurch 10.000 mögliche Kunden ferngehalten...blablabla...also 50.000€ Schaden, Schadensersatzklage.

Einfach mal durchlesen Abmahnwahn-Dreipage Startseite
 
Wenn ich aber nur downloade, nicht uploade, z.B. einen Kinofilm, mache ich mich aber nur des Diebstahls strafbar, bitte wo verbreite ich hier denn das Werk. Man könnte mir rein theoretisch also nur eine Strafe für das Werk bemessen und nicht wie gerne beim Upload getan, es haben 10.000 von ihnen geladen, rein hypothetisch haben sie dadurch 10.000 mögliche Kunden ferngehalten...blablabla...also 50.000€ Schaden, Schadensersatzklage.

Danke für den Link, aber ich bleibe lieber beim Gesetz und juristischer Fachliteratur dazu. ;) Im §17 UrhG steht, was man unter Verbreitung versteht. Das trifft auf den Upload ganz unmissverständlich zu und beim Download nicht. Hier besteht nur eine Vervielfältigung. Lädst du beispielsweise über Torrent und machst gleichzeitig einen Upload (meistens ja als Standard eingestellt) liegen sowohl eine Verbeitung, als auch Vervielfältigung vor.

Und auch du bitte unterscheiden zwischen Straf- und Zivilrecht. §106 UrhG ist eine reine Strafnorm.

EDIT

Diebstahl ist das falsche Wort. Nenne es unerlaubte Vervielfältigung, dann liegst du richtig.
 
Ich befürchte du solltest nochmal genauer recherchieren. ;)

"Besitz" taucht in keiner Strafnorm auf und auch nicht in den Normen ,die für zivilrechtliche Schritte von Belang sind.
Pokerlock, da muss ich dir jetzt aber widersprechen. Zum Beispiel ist der Besitz von nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln (Koks bla blub auf der Liste XY, keine Ahnung wie die grad heißt) verboten. Wer also ein Tütchen Koks in der Tasche hat, macht sich Strafbar, egal ob er der Eigentümer davon ist oder nicht. ;)
 
Danke für den Link, aber ich bleibe lieber beim Gesetz und juristischer Fachliteratur dazu. ;) Im §17 UrhG steht, was man unter Verbreitung versteht. Das trifft auf den Upload ganz unmissverständlich zu und beim Download nicht. Hier besteht nur eine Vervielfältigung. Lädst du beispielsweise über Torrent und machst gleichzeitig einen Upload (meistens ja als Standard eingestellt) liegen sowohl eine Verbeitung, als auch Vervielfältigung vor.

Und auch du bitte unterscheiden zwischen Straf- und Zivilrecht. §106 UrhG ist eine reine Strafnorm.

EDIT

Diebstahl ist das falsche Wort. Nenne es unerlaubte Vervielfältigung, dann liegst du richtig.

Genau das sage ich doch die ganze Zeit...reden wir aneinander vorbei?!
Rabe08 sagt nämlich immer "download", ich sage doch, man muß hier klar differenzieren zwischen eben Download only siehe RS oder eben Download mit Upload siehe z.B. Torrent. Mehr habe ich doch garnicht erzählt, außer das es hier eben komplett andere Strafen zu erwarten gibt, da eben anders gewertet wird, bzw. der reine Download sehr schwer zu ermitteln ist, da eben z.B. die Server von RS in der Schweiz stehen und es hier Kompetenzprobleme der deutschen Justiz gibt und das es einen geschlossenen Kreislauf gibt zwischen Server und Downloader und nicht wie bei Torrent wo jeder Downloader auch immer ein Uploader ist und sich Firmen,Justiz einfach dazwischen hängen können. Meines Erachtens speichern z.B. Server wie RS zwar Log Dateien und Traffic, es kann aber nicht zugeordnet werden, wer exakt was gezogen hat, da einfach zu viele Nutzer.

Aber in einem Punkt hast du Recht, Diebstahl ist das falsche Wort.

Gruß Cole
 
Zuletzt bearbeitet:
Bitte genau lesen. Ich leugne nicht, dass das downloaden von Kopien eine Urheberrechtsverletzung eine Straftat ist, aber eben ein Vergehen. Dies ist eine minderschwere Straftat und wird im konkreten Fall nicht mit Freiheitsstrafe geahndet. Aus dem Artikel und den Hetzfilmchen, die man sich beim Kinobesuch antun muß wird das aber so propagiert. Das ist, was mich stört.

Bei einem regelmäßigen kino.to-Kunden wird vor Gericht recht schnell der Begriff "Gewerbsmäßig" aufkommen. Die Regelungen und Ansichten dazu haben nicht, aber auch gar nichts mit gesundem Menschenverstand zu tun. Wenn Gewerbsmäßigkeit unterstellt wird, ist nicht mehr von einem Vergehen die Rede.




Einen Vorteil, den Du Dir wohl nicht ausreichend zu Nutze nimmst. Wenn die Quelle winfuture ist, steht da nicht was die Folgen wären, gesetzt den Fall das Streamen wäre Strafbar. Nur in diesem Artikel wird über Rechstfolgen geschrieben, Der Satz danach stammt auch aus der Feder dess Autors.

Es geht mir vor allem auch um die Sache. Dass das streamen nicht legal ist, scheint klar. Das Strafmaß ist jedoch niemals Freiheitsstrafe, sondern Klage auf Unterlassung, Löschung/Herausgabe und darüber hinaus Schadenersatz. Alles darüber ist Panikmache oder eben schlechte Recherche.

Strafbewehrte Unterlassungserklärung, überleg mal, was das für einen Streitwert zur Folge hat. Brago bzgl. Anwalt und Gegenanwalt, Gerichtskosten, das kann eine Existenz vernichten - lebenslang. Schulden aufgrund von Straftaten werden durch eine Privatinsolvenz nicht erfaßt, da kommt man nicht mehr raus.
 
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