Ich befürchte du solltest nochmal genauer recherchieren.
"Besitz" taucht in keiner Strafnorm auf und auch nicht in den Normen ,die für zivilrechtliche Schritte von Belang sind. Mit "Erstellen" meinst du wohl Vervielfältigen. Lese doch mal den §106 UrhG (Strafnorm). Dort steht die Vervielfältigung direkt neben dem Wort "Verbreitung". Also bitte erst richtig mit der Materie auseinandersetzen und dann anderen ein "unteres Niveau" unterstellen.
Auch hier macht es keinen strafrechtlichen Unterschied, da Vervielfältigung und Verbreitung in ein und derselben Norm genannt sind und auch du trennst leider nicht sauber zwischen zivilrechtlichen Ansprüchen (Schadenersatz, Unterlassung) und Straftatbeständen (mit der Folge Geldstrafe, Freiheitsstrafe). Es ist daher als falsch zu werten, dass eine reine Vervielfältigung dem Schädiger "weniger kostet". Eine Geldstrafe bemisst sich nämlich - anders als beim Schadenersatz - nicht an der Höhe des normativen Schadens, sondern liegt beim Ermessen des Richters und kann je nach Einkommen des Schädigers eine etwaige Schadenersatzsumme übersteigen. Und wie schon oben aufgeklärt, sind Verbreitung und Vervielfältigung zwei Straftatbestände, die in einer Norm geregelt sind. Wenn man beide Straftatbestände unterscheiden möchte, dann sollte man das anhand der möglichen Nachweisbarkeit machen und hier ist die Verbreitung (Upload) wesentlich einfacher nachzuweisen, als die (einfache) Vervielfältigung. Zumal die Verbreitung in solchen Fällen meist mit einer Vervielfältigung auf einem Server einher geht.
Und ich möchte es nochmal betonen. Die Staatsanwaltschaft wird in solchen Fällen des §106 UrhG erst tätig, wenn ein entsprechender Antrag eingegangen ist. Es ist also nicht so, dass die Justiz hier von selbst tätig werden müsste.
Der fettmarkierte Satz ist falsch. Gerade die Ausnahmetatbestände des §53 und §44a UrhG stellen explizit auf die Rechtmäßigkeit der Vorlage ab. Diese sind gerade der letzte Hilfsanker für einfache Downloader.
Mich interessiert zudem die Quelle deiner "Fakten"

.
Ich sag ja, du mischt Zivilrecht mit Strafrecht. Es wäre nett, wenn du den Unterschied beherzigen würdest. Ansonsten muss man deine Aussagen genauso widersprüchlich bewerten, wie manche es gerne mit den Argumenten bestimmter Parteien (GVU

) machen.
Sorry, aber das steht im krassen Gegensatz zum §106 UrhG. Bitte die Gesetze richtig lesen!