zur Erklärung Pädologie lt. Duden: Wissenschaft vom gesunden Kind unter Berücksichtigung von Wachstum u. Entwicklung.
ERGO: die "Störung" Pädophilie ist tatsächlich im Rechtswesen eine "Neigung" die rechtlich graue Randzonen ermöglicht, einfach erklärt, so wie einer zwanghaft Diebstahl am Eigentum anderer begeht. Das Sammeln von Fotos in eine bestimmte Richtung gerät zur Sucht. Das schlimme daran ist, die unversehrtheit des schutzwürdigen Minderjährigen wird nachhaltig gestört.
Und die Nachfrage sorgt für Nachschub. Das Elend glänzt im "Hochglanz" der Fotos unbemerkt.
Mit Pornographie (von Erwachsenem zum Erwachsenem) wird nach Zahlen von 2008 ewta
"50 Milliarden Dollar" umgesetzt.
geschätzte 1/6 der Menschheit müssen unter 1Dollar pro Tag überleben, vielleicht wird jetzt ein Zusammenheit klar.
Und dieser Nachfrage versucht man halt mit dem Filter Herr zu werden - ob das funktioniert? Das weiß ich nicht, aber wenigstens ist es dann Versucht worden. Und wenn diesen Leuten die sich an Fotos von Kindervergewaltigungen oder auch "nur" nackten Kindern erregen, dadurch auch nur des Aufgeilen schwieriger gemacht wird und noch Wichtiger: Durch den Rückgang der Nachfrage das Angebot geringer wird und deshalb weniger (und das tut jetzt weh) "Darsteller" gebraucht werden, dann ist das doch schon viel mehr wert als Irgendeine vermeintliche verletzung von Privatspähre.
Ich glaube deine Aussagen beruhen auf ziemlichen Halbwissen. Zeig mir den § der 15 Jahre auf die Vergewaltigung von Kindern und Verbreitung von Kinderpornos 15 Jahre gibt.
Ich gebe dir mal einen kleinen Einführungskurs in das Strafgesetz so wie es jetzt ist.
Der sexuelle Missbrauch von Kindern ist im § 176 I StGB geregelt. Dort steht aber nur etwas zu sexuellen Handlungen an Kindern (Person unter 14 Jahren)
Der Fall der Kinderpornographie, den wir hier besprechen ist so explizit nicht im deutschen Strafgesetz geregelt! Es gibt nur den §176 IV Nr.1-4 StGB, der Rückschluss eben wegen dem Porno gibt. Und diese Handlungen sind bis zu einer Freiheitsstrafe von 5 JAHREN unter Strafe gestellt.
Die Verbreitung von Kinderpornos und die Herstellung davon ist im §184b StGB geregelt. Und auch hier sind nicht mehr als 5 JAHRE Freiheitsstrafe drin.
Selbst die Vergewaltigung von Kindern mit Todesfolge ist nicht über 10 Jahre strafbar.
Mach dich besser erstmal schlau, bis dahin schönen Abend noch!
Du Schnell-Leser, lese erst mal richtig und dann zuende:
§ 176a Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
(1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. (2) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn 1.eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, 2.die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder 3.der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt. (3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3, 4 Nr. 1 oder Nr. 2 oder des § 176 Abs. 6 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die nach § 184b Abs. 1 bis 3 verbreitet werden soll. (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. (5) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3 bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt. (6) In die in Absatz 1 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach § 176 Abs. 1 oder 2 wäre.
§ 176b Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch den sexuellen Missbrauch (§§ 176 und 176a) wenigstens leichtfertig den Tod des Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe
nicht unter zehn Jahren. Anmerkung: Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe beträgt gemäß § 38 Abs. 2 StGB 15 Jahre. Eine Strafdrohung von Freiheitsstrafe nicht unter x Jahren bedeutet demnach Freiheitsstrafe von x
bis zu 15 Jahren.
Höchststrafe ist 15 Jahre und Mindeststrafe bei Todesfolge 10 Jahre!!
Ich habe in diesem Zusammenhang von Kindsvergewaltigung geschrieben und nicht über die Verbreitung von Kinderpornografie.
Und dann hast Du mich selber nach einem Strafmaß bei einer Kindsvergewaltigung gefragt - lese doch wenigstens Deine eigenen Postings!
Lächerlich.
Selber einen schönen Abend noch.
Was auch noch jeder wissen sollte der meint dieser Filter ist nicht so wichtig:
Quelle: Wikipedia
Laut Schätzungen der UNO wird durch Handel und Herstellung von Kinderpornografie weltweit so viel umgesetzt wie durch den illegalen Waffenhandel. Eine Grundlage für diese Schätzung ist nicht bekannt. In Medien wurde bisweilen von einem Umsatz von 18 Milliarden US-Dollar mit Kinderpornografie berichtet. Diese Zahlen basieren auf einem Papier von Interpol, sind aber falsch. Interpol selbst sprach auf einer Konferenz im Februar 2001 von „Traffiking in persons“; in dieser Definition ist allerdings insbesondere auch Menschenhandel eingeschlossen.
Nach einem anfänglichen starken Anstieg der Ermittlungsfälle wegen Besitzes von Kinderpornografie seit der Einführung des Besitzverbots im Jahre 1993 in Deutschland verbleiben sie auf einem Niveau von etwa unter 4000 pro Jahr. Davon entfallen etwa 2,7 Prozent der Fälle auf gewerbs- oder bandenmäßiges Handeln. Die Tatverdächtigen waren weit überwiegend allein handelnd (Polizeiliche Kriminalstatistik 2002).
Während Kinderpornografie bis in die 1980er Jahre in geringem Ausmaß „unter dem Ladentisch“ – aber legal! – verkauft wurde, erfuhr sie durch das Aufkommen des Internet eine deutlich höhere Verbreitung auch durch nicht-kommerziellen Tausch. Sie findet häufig durch File Sharing, IRC und das Usenet statt. Um der Strafverfolgung zu entgehen, werden in z. B. Tauschbörsen Bilder mit kinderpornografischen Darstellungen als eine Art „Zugangsberechtigung“ verlangt. Da ermittelnde Beamte dem nicht nachkommen dürfen (sie dürfen keine strafbare Handlung begehen) können sie also nicht direkt in den Tauschbörsen ermitteln.