OLG Hamburg: Unterlassungsanspruch gegen Umarbeitung durch Cheat-Software
Das OLG Hamburg stellte in seinem Urteil vom 13.04.2012 (Az.: 5 U 11/11) fest, dass im Arbeitsspeicher ausgeführte Cheat-Software eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Nach Ansicht der Richter stelle die Funktion der Software ein sonstige Umarbeitung gemäß §69c Nr.2 UrhG dar. Eine sonstige Umarbeitung ist eine zustimmungsbedürftige Handlung. Ohne Zustimmung des Urhebers handelt der Nutzer der Cheat-Software rechtswidrig. Im vorliegenden Fall ging es um eine Cheat-Software, die auf einem Speicherstick für die Playstation Portable genutzt wird. Im Arbeitsspeicher ausgeführt, ermöglicht diese so Cheats für Spiele. Es sei dabei unerheblich, dass die Cheat-Software den Programmcode unangetastet lässt und nur laufende Routinen verändert.
Die Ausnahmeregelung der zustimmungsbedürftigen Umarbeitung in §69e UrhG (Dekompilierung) wurde abgelehnt. Zur Begründung wurde nur ausgeführt, dass die Cheat-Software gar keine eigene Funktionalität vorweisen könne. Die Entscheidung des Gerichts erging zunächst im Rahmen einer einstweiligen Verfügung. Die Entscheidung zur Hauptsache steht noch aus. Ein Gang in die nächste Instanz - dem Bundesgerichtshof - ist möglich. Die Entscheidung hat vor allem für Gewerbetreibende Auswirkungen. Die gewerbsmäßige Verbreitung dieser Cheat-Programme kann Abmahnungen und strafbewehrte Unterlassungserklärungen nach sich ziehen (§69f, 97, 98 UrhG). Aber auch Nutzer jener Software können davon betroffen sein. Insbesondere Betreiber von Online-Spielen und Online-Plattformen untersagen den Einsatz dieser Software in den AGB. Durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit können (fristlose) Sperren auf Grundlage derartiger AGB-Klauseln (leichter) legitimiert werden.
Das OLG Hamburg führt mit der Entscheidung die Linie älterer Urteile zu ähnlichen Sachverhalten fort. Zwar ist es kein Geheimnis, dass die Hamburger Richter eher den Urhebern und Rechteinhabern nahe stehen, doch haben auch schon das OLG Karlsruhe (CR 1996, S. 341) und das OLG Düsseldorf (CR 1997, S. 337) festgestellt, dass die Entfernung von Dongle-Abfragen eine sonstige Umarbeitung darstellen. Der Begriff der "sonstigen Umarbeitung" ist weit auszulegen und umfasst grundsätzlich jede Abänderung eines Computerprogramms. Da die urheberrechtlichen Regelungen zu Computerprogrammen (§§69a ff. UrhG) lex specialis (spezielle Gesetze, die allgemeinen Regelungen vorgehen) sind, ist die Frage nach der Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen (gemeinhin Kopierschutz genannt) nicht so detailliert gesetzlich festgehalten, wie im Falle von Musik und Filmen, was insbesondere bei der Erstellung von Privatkopien (Musik und Filme) bzw. Sicherungskopien (Computerprogramme) deutlich wird.
Quelle: Computer & Recht 2012, Seiten 503-506, Heft 8 vom 15. August 2012
Das OLG Hamburg stellte in seinem Urteil vom 13.04.2012 (Az.: 5 U 11/11) fest, dass im Arbeitsspeicher ausgeführte Cheat-Software eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Nach Ansicht der Richter stelle die Funktion der Software ein sonstige Umarbeitung gemäß §69c Nr.2 UrhG dar. Eine sonstige Umarbeitung ist eine zustimmungsbedürftige Handlung. Ohne Zustimmung des Urhebers handelt der Nutzer der Cheat-Software rechtswidrig. Im vorliegenden Fall ging es um eine Cheat-Software, die auf einem Speicherstick für die Playstation Portable genutzt wird. Im Arbeitsspeicher ausgeführt, ermöglicht diese so Cheats für Spiele. Es sei dabei unerheblich, dass die Cheat-Software den Programmcode unangetastet lässt und nur laufende Routinen verändert.
Die Ausnahmeregelung der zustimmungsbedürftigen Umarbeitung in §69e UrhG (Dekompilierung) wurde abgelehnt. Zur Begründung wurde nur ausgeführt, dass die Cheat-Software gar keine eigene Funktionalität vorweisen könne. Die Entscheidung des Gerichts erging zunächst im Rahmen einer einstweiligen Verfügung. Die Entscheidung zur Hauptsache steht noch aus. Ein Gang in die nächste Instanz - dem Bundesgerichtshof - ist möglich. Die Entscheidung hat vor allem für Gewerbetreibende Auswirkungen. Die gewerbsmäßige Verbreitung dieser Cheat-Programme kann Abmahnungen und strafbewehrte Unterlassungserklärungen nach sich ziehen (§69f, 97, 98 UrhG). Aber auch Nutzer jener Software können davon betroffen sein. Insbesondere Betreiber von Online-Spielen und Online-Plattformen untersagen den Einsatz dieser Software in den AGB. Durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit können (fristlose) Sperren auf Grundlage derartiger AGB-Klauseln (leichter) legitimiert werden.
Das OLG Hamburg führt mit der Entscheidung die Linie älterer Urteile zu ähnlichen Sachverhalten fort. Zwar ist es kein Geheimnis, dass die Hamburger Richter eher den Urhebern und Rechteinhabern nahe stehen, doch haben auch schon das OLG Karlsruhe (CR 1996, S. 341) und das OLG Düsseldorf (CR 1997, S. 337) festgestellt, dass die Entfernung von Dongle-Abfragen eine sonstige Umarbeitung darstellen. Der Begriff der "sonstigen Umarbeitung" ist weit auszulegen und umfasst grundsätzlich jede Abänderung eines Computerprogramms. Da die urheberrechtlichen Regelungen zu Computerprogrammen (§§69a ff. UrhG) lex specialis (spezielle Gesetze, die allgemeinen Regelungen vorgehen) sind, ist die Frage nach der Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen (gemeinhin Kopierschutz genannt) nicht so detailliert gesetzlich festgehalten, wie im Falle von Musik und Filmen, was insbesondere bei der Erstellung von Privatkopien (Musik und Filme) bzw. Sicherungskopien (Computerprogramme) deutlich wird.
Quelle: Computer & Recht 2012, Seiten 503-506, Heft 8 vom 15. August 2012