4.2 Jugendgefährdende Medien
Diskussionen und Inhalte jeder Art, die offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden, sind untersagt. Dies betrifft insbesondere
"jugendgefährdende Medien" (vergl. Jugendschutzbestimmungen) einschließlich aber nicht ausschließlich:
- Diskussionen über Spiele, Filme, Übertragungen etc., die in den Listen für jugendgefährdende Medien (indiziert und beschlagnahmt) geführt werden oder die einschlägigen Straftatbestände im Strafgesetzbuch erfüllen.
- Inhalte (Screenshots, Fotos, Videos, Youtube-Videos o.Ä.) aus oben genannten Medien.
- Diese Regeln gelten analog für Medien ohne deutsche Kennzeichnung, wenn das nicht geprüfte Medium weitestgehend inhaltsgleich zur geprüften deutschen Version ist.
Bei “jugendbeeinträchtigenden Medien“ gilt:
- Das Posten von Inhalten (Screenshots, Fotos, Videos, Youtube-Videos o.Ä.) aus Medien, die eine deutsche Kennzeichnung "keine Jugendfreigabe" (alt: "freigegeben ab 18 Jahren") haben und explizite Gewaltszenen darstellen (Blut, Metzelszenen, abgetrennte Gliedmaßen, das Töten von Spielfiguren oder andere Gewaltdarstellungen) ist verboten.
- Diese Regel gilt analog für Medien ohne deutsche Kennzeichnung, von denen es keine Version mit deutscher Kennzeichnung gibt.
- Diskussionen über jugendbeeinträchtigende Medien – also Medien bis inkl. Kennzeichnung „ohne Jugendfreigabe“ sind ausdrücklich erlaubt.