4.2 Anbieten von Software ohne Datenträger, unvollständiger Software, accountgebundener Software
Auf Grund neuer Rechtsprechung (
siehe BGH-Urteil) muss der Handel von accountgebundener Software, Accounts sowie Lizenzen (z.B. „Steam-Packs“) vollständig untersagt werden. Dies gilt insbesondere für Spiele mit Accountbindung von Valve Steam, EA-Origin und Blizzard Battle.net. Beachtet dazu die jeweiligen Nutzungsbedingungen der Plattformen. Der Handel von noch versiegelter oder nicht durch eine Installation an einen Account gebundene Software, ist erlaubt.
Der Handel von unvollständiger Software, unvollständigen Spielen, und anderen immateriellen Gütern (z.B. virtuelles Spielgeld) ist untersagt. Dies betrifft insbesondere den Handel von
• einzelnen Keys (ebenso Volumenlizenzen) einer Software oder eines Spiels
• Software oder zum Spiel gehörender Datenträger ohne den zur Installation notwendigen Key
• Software, die in Form eines Gutscheins vorliegt oder einer anderen Ware (z.B. Grafikkarte) in Form eines Keys beigelegen hat
• installierbaren Lizenzen oder Kopien in anderer Anzahl als der Anzahl der mit diesen Lizenzen oder Kopien verkauften Datenträger (z.B. 3 PC-Versionen von Antiviren Programmen. In diesen Fällen dürfen nur alle drei Lizenzen/Kopien mit dem Datenträger verkauft werden)