DaStash
PCGH-Community-Veteran(in)
Man sollte der vollständigkeitshalber noch dazu erwähnen, dass all die genannten Punkte strafrechtsrelevant sind oder eben auch nicht. Zivilrechtlich kann man in jedem Fall belangt werden, was aber beim Besitz der Originalsoftware dann eher unwahrscheinlich ist.108b bezieht sich auf §95a, welcher nicht für Computerprogramme gilt. Also hat 108b wiederum nichts mit den Sondervorschriften für Computerprogramme (die 69er) zu tun.
Eigentlich ist es ganz einfach. Recht auf Privatkopie gibt's bei Computerprogrammen nicht. Ergo braucht man auch keine Regelungen wann eine Privatkopie erlaubt ist und wann nicht. Wann eine Sicherungskopie (=Vervielfältigung) erlaubt ist ergibt sich aus 69c bis e.
Was Cracks angeht:
§69c Nr.2:
Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten: [...] die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse.
Ein NoDVD Crack ist meines Erachtens eine Umarbeitung der .exe Datei.
§69d Abs. 1:
Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind.
Die vertragliche Bestimmung, dass Cracks nicht erlaubt sind, dürfte in der Regel vorliegen (irgendwo in der EULA steht das drin). Nun kann man sich streiten, ob die überhaupt wirksam ist, da vor dem Kauf nicht einsehbar. Man kann also zum Ergebnis kommen, dass Cracks in der Regel unzulässig sind, wenn man ebenso annimmt, dass die EULA rechtsgültig ist.
Und selbst wenn ein Crack in der EULA nicht ausdrücklich untersagt (und auch nicht gestattet) ist, also überhaupt nichts darüber drin steht, wäre er höchstens dann zulässig, wenn er für die bestimmungsgemäße Benutzung erforderlich ist. Also zum Beispiel, wenn das DVD Laufwerk die gekaufte DVD nicht als Original erkennt.

MfG




