AW: Rückgaberecht abgelehnt !
Zunächst einmal ist es wichtig zu wissen, ob du es per Internet oder im Laden gekauft hast. Hast du es im
Internet gekauft, gilt das Fernabsatzrecht. Dazu erstmal hier einlesen WICHTIG! zum verstehen.
http://extreme.pcgameshardware.de/b...t-und-kostenuebernahme-des-rueckversands.html
BGB - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Du hast also ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Dem zu folge kannst du ohne Angaben von Gründen die Ware wieder zurücksenden und du erhältst dein Geld wieder. ABER! Jetzt kommen wir zum Problem.
Das Gesetz sieht einen Wertersatz vor bei Ware, die
verschlechtert wurde (346 II S.1 Nr.3 BGB). Das könnte bei dir vorliegen in Form der Kratzer. Inwieweit da jetzt eine "Verschlechterung" der Ware vorliegt und inwieweit sich das wertmindert auswirkt ist Wertungssache und kann hier niemand beurteilen. Klar ist aber, dass der Händler auf gar keinen Fall einfach sagen kann, dass du die Ware behalten musst. Wenn, dann muss er die Ware zurücknehmen, aber nur einen Teil des Verkaufspreises zurück bezahlen. Er kann den Teil behalten, der die Höhe der Wertminderung darstellt.
Dazu gibt es jetzt aber noch eine Ausnahme im Gesetz. Die "bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme". Fraglich ist, ob der Einbau ins Gehäuse und die Kratzer, die durch den Einbau entstanden sind zur "bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme" gehören. Auch das ist Wertungssache und kann ich und sonst hier niemand abschließend beurteilen. Aber diese Ausnahme gilt nicht bei Fällen des FAR, wenn der Verbraucher auf diesen Sachverhalt und zur Vermeidung hingewiesen wurde (§357 III S.1 BGB). Dann gilt §346 II S.1 Nr.3 BGB ohnehin nicht. Da gilt es vor allem die AGB des Händlers zu studieren, ob dort ein entsprechender Passus drin steht.
Aber auch dazu gibt es eine Ausnahme (ich weiß kompliziert). Die steht im Satz 2 §357 III BGB. Falls die Verschlechterung nur auf Grund der Prüfung zu stande kam, gilt wiederum §346 II S.1 Nr.3 BGB. Also die Klausel zur "bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme".
Jetzt zum Fall, wenn du das NT im
Laden gekauft hast. Da gilt das FAR nicht. Du brauchst also einen anderen Grund, um vom Vertrag zurücktreten zu können. Einfach hingehen und umtauschen wollen geht also nicht. Es gibt auch keine Frist (Außer der Händler bietet das freiwillig an).
Da bei dir das NT nicht funktionierte, könntest du einen Sachmangel geltend machen. Dazu den Blog lesen.
http://extreme.pcgameshardware.de/b...imal-nacherfuellung-dann-erst-ruecktritt.html
http://extreme.pcgameshardware.de/b...cta-fiepen-der-grafikkarte-umtauschgrund.html
Bevor du also zurücktreten kannst, musst du eine Frist zur Nacherfüllung setzen. Zwei Wochen reichen vollkommen aus. Und nicht vom Händler bedrängen lassen wegen einer "Nachbesserung" oder er müsse das Gerät erst zum Hersteller schicken. Das ist sein Problem! Dir steht rechtlich die Auswahl zwischen Nacherfüllung und Nachbesserung zu (§§437, 439 BGB), also solltest du auch die Nacherfüllung nehmen. So bekommst du gleich ein neues Gerät und musst nicht warten. Dass der Händler das Gerät zum Hersteller schicken muss, ist rechtlich irrelevant und Problem des Händlers. Zudem muss er nachweisen, dass du den Schaden zu verantworten hast. > siehe dazu hier
http://extreme.pcgameshardware.de/b...ad-acta-gehaeuse-oeffnen-garantieverlust.html
Leistet der Händler nicht bis zum Ablauf der Frist kannst du vom Vertrag zurücktreten. Und wir kommen wieder zu den Regeln des §346 II BGB, diesmal ohne Ausnahmen des §357 BGB. Und auch hier wird der Knackpunkt wieder die "bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme" sein.
Das kann ich nicht beurteilen oder sonst jemand hier. Ich mache hier ja keine Rechtsberatung. Aber davon abgesehen, kämen wir dann zum §346 III Nr.2 und Nr.3 BGB. Das sind wiederum Ausnahmen, in denen der Wertersatz entfällt, wenn ein Mangel vorliegt. Könnte also für dich interessant werden.
Natürlich kannst du Ansprüche wegen Mängeln auch bei Fernabsatzverträgen geltend machen.
Wie gesagt, meine Aussagen oben haben keinen Anspruch auf Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität. Was du am Ende machst ist deine Entscheidung.