AW: NEIN zum UN-Migrationspakt aus Österreich, warum?
Die Bundesregierung betonte aber stets, sie habe ihrem Handeln immer das Dublin-III-Abkommen zugrunde gelegt und sich auf das Selbsteintrittsrecht bezogen. Ein Staat kann demnach für einen anderen einspringen, was die verpflichtende Bearbeitung von Asylanträgen angeht. Dieser Rechtsauffassung bestätigte der Europäische Gerichtshof EuGH im Juli 2017.
Aber auch ohne die Ausübung des Selbsteintrittsrechts werde der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, zuständig (Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 Dublin-III-VO), "wenn sich keine Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates feststellen lassen", argumentiert die Regierung. Außerdem finde "ein Zuständigkeitsübergang auf den Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, statt, wenn die Frist zur Stellung eines Aufnahmegesuchs nicht eingehalten wird (Artikel 21 Absatz 1 Satz 3 Dublin-III-VO) oder der Antragsteller nicht innerhalb der vorgesehenen Überstellungsfristen in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt wird (Artikel 29 Dublin-III-VO)".
Schon gewußt? EU Recht schlägt in der Regel Staatenrecht, d.h. es ist übergeordnet.
Die Bundesregierung betonte aber stets, sie habe ihrem Handeln immer das Dublin-III-Abkommen zugrunde gelegt und sich auf das Selbsteintrittsrecht bezogen. Ein Staat kann demnach für einen anderen einspringen, was die verpflichtende Bearbeitung von Asylanträgen angeht. Dieser Rechtsauffassung bestätigte der Europäische Gerichtshof EuGH im Juli 2017.
Aber auch ohne die Ausübung des Selbsteintrittsrechts werde der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, zuständig (Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 Dublin-III-VO), "wenn sich keine Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates feststellen lassen", argumentiert die Regierung. Außerdem finde "ein Zuständigkeitsübergang auf den Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, statt, wenn die Frist zur Stellung eines Aufnahmegesuchs nicht eingehalten wird (Artikel 21 Absatz 1 Satz 3 Dublin-III-VO) oder der Antragsteller nicht innerhalb der vorgesehenen Überstellungsfristen in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt wird (Artikel 29 Dublin-III-VO)".
Schon gewußt? EU Recht schlägt in der Regel Staatenrecht, d.h. es ist übergeordnet.




, dann Beschwerden sich die Mitbewohner und die Pfleger ,dann wird Vertrag gekündigt und können sich mit ihre Sozialhilfe ne andere Heimplatz suchen. 
Nennt sich glaube ich selektive Wahrnehmung.