Shona
BIOS-Overclocker(in)
Verwirrt mich ein wenig wenn ich mir das Video zum Urheberrecht von SemperVideo anschaue und das ist über ein Jahr später erschienen als der ArtikelNö, das ist eben in der Schweiz so in DE:
Quelle: kino.to, drei.to oder video2k.tv: Ein Kommentar zur Strafbarkeit der Nutzer von Streaming-Webseiten - Erinnerung & Pockerclock
Was versteht man unter einer Vervielfältigung bzw. was passiert beim Ansehen?
Für die Frage, was beim Ansehen eines "Streams" passiert, müssen die technischen Vorgänge im Hintergrund betrachtet werden. Bevor der Nutzer ein Bild auf dem Monitor sehen kann, geschieht eine kurze Zwischenspeicherung im Arbeitsspeicher des Rechners. Wie weit diese Zwischenspeicherung geht, hängt vom Übertragungsverfahren und den Player-Einstellung ab. Diese können sein: Eine extrem kurze Speicherung bestimmter Teile von Daten, die kurz darauf wieder gelöscht werden, um Platz für neue Daten zu schaffen (Buffering). Die Speicherung von Daten ohne das Löschen der zuvor geladenen Daten ohne dabei eine ganze zusammenhängende Datei zu erstellen (Caching) oder der (parallelen) dauerhaften Speicherung auf einem geeigneten Datenträger (Download).
In allen Fällen gehen unterschiedliche Arten von Vervielfältigungen einher. Der gesetzliche Begriff der Vervielfältigung deckt dabei alle diese Arten ab. "Vervielfältigung ist jede körperliche Festmachung eines Werks, die geeignet ist, das Werk menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen" [BTDrucks IV/270 S.47]. Im §16 I UrhG ist das Vervielfältigungsrecht näher erläutert. Es wird deutlich, dass neben dauerhaften auch vorübergehende Vervielfältigungen allgemein erst mal erfasst werden, egal in welchem Verfahren diese hergestellt werden. Grundsätzlich ist der zivilrechtliche mit dem strafrechtlichen Begriff gemäß §106 UrhG identisch.
Während die Frage nach einer Vervielfältigung für Downloads weitestgehend zustimmend geklärt ist, sind Caching und Buffering noch strittig. Die Einführung des §44a UrhG sollte in dieser Hinsicht für Aufklärung sorgen. Versteht man Buffering und Caching als flüchtige bzw. begleitende Vervielfältigungshandlungen, so sind diese zumindest in dieser Hinsicht auch vom §16 UrhG erfasst [vgl. Schricker/Loewnheim a.a.O. S.379 f.]. "Werden diese Handlungen durch das Gesetz [§44 UrhG Anm. d. Verf.] vom Vervielfältigungsrecht des Urhebers ausgenommen, so setzt dies begrifflich voraus, dass es sich um Vervielfältigungen handelt" [Zitat Schricker/Loewenheim a.a.O. S.380 oben]. Auf eine selbstständig nutzbare Ausprägung der Vervielfältigungsstücke kommt es insoweit nicht an.
Insbesondere zur rechtmäßigen Nutzung Berechtigter und zur Besserstellung von Privatpersonen wurden Schranken in das Urheberrecht integriert. Greifen diese Ausnahmetatbestände nicht, so ist bei fehlender Einwilligung des Rechteinhabers eine unerlaubte Vervielfältigung festzustellen und strafbar nach §106 UrhG.
https://www.youtube.com/watch?v=pxSzyN0Vk3g
Oder bei Amazojn einfach mal die Aktionen durchschauenSorry, aber ne DVD mit einem aktuellen Film kostet im MM oder Saturn 8-10€, das ist deutlich günstiger als ein Kinobesuch.
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usw. es gibt unzählige Sparpackete bei Amazon
Ansonsten kann ich nur sagen das ich nie ins Kino gehe und jeden Film kaufe den ich sehen will sobald er raus kommt. Kino ist mir einfach zu teuer für einmal sehen, wenn ich mir aber die DVD kaufen dann kann ich den Film für 8-12€ mehrmals sehen und das auch in Ruhe ohne das mir jemand mitten durchs Bild läuft oder irgendwelche Trottel im Kino sitzen.
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