Movie2k ist (wieder) down.

Nö, das ist eben in der Schweiz so in DE:

Quelle: kino.to, drei.to oder video2k.tv: Ein Kommentar zur Strafbarkeit der Nutzer von Streaming-Webseiten - Erinnerung & Pockerclock

Was versteht man unter einer Vervielfältigung bzw. was passiert beim Ansehen?
Für die Frage, was beim Ansehen eines "Streams" passiert, müssen die technischen Vorgänge im Hintergrund betrachtet werden. Bevor der Nutzer ein Bild auf dem Monitor sehen kann, geschieht eine kurze Zwischenspeicherung im Arbeitsspeicher des Rechners. Wie weit diese Zwischenspeicherung geht, hängt vom Übertragungsverfahren und den Player-Einstellung ab. Diese können sein: Eine extrem kurze Speicherung bestimmter Teile von Daten, die kurz darauf wieder gelöscht werden, um Platz für neue Daten zu schaffen (Buffering). Die Speicherung von Daten ohne das Löschen der zuvor geladenen Daten ohne dabei eine ganze zusammenhängende Datei zu erstellen (Caching) oder der (parallelen) dauerhaften Speicherung auf einem geeigneten Datenträger (Download).
In allen Fällen gehen unterschiedliche Arten von Vervielfältigungen einher. Der gesetzliche Begriff der Vervielfältigung deckt dabei alle diese Arten ab. "Vervielfältigung ist jede körperliche Festmachung eines Werks, die geeignet ist, das Werk menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen" [BTDrucks IV/270 S.47]. Im §16 I UrhG ist das Vervielfältigungsrecht näher erläutert. Es wird deutlich, dass neben dauerhaften auch vorübergehende Vervielfältigungen allgemein erst mal erfasst werden, egal in welchem Verfahren diese hergestellt werden. Grundsätzlich ist der zivilrechtliche mit dem strafrechtlichen Begriff gemäß §106 UrhG identisch.
Während die Frage nach einer Vervielfältigung für Downloads weitestgehend zustimmend geklärt ist, sind Caching und Buffering noch strittig. Die Einführung des §44a UrhG sollte in dieser Hinsicht für Aufklärung sorgen. Versteht man Buffering und Caching als flüchtige bzw. begleitende Vervielfältigungshandlungen, so sind diese zumindest in dieser Hinsicht auch vom §16 UrhG erfasst [vgl. Schricker/Loewnheim a.a.O. S.379 f.]. "Werden diese Handlungen durch das Gesetz [§44 UrhG Anm. d. Verf.] vom Vervielfältigungsrecht des Urhebers ausgenommen, so setzt dies begrifflich voraus, dass es sich um Vervielfältigungen handelt" [Zitat Schricker/Loewenheim a.a.O. S.380 oben]. Auf eine selbstständig nutzbare Ausprägung der Vervielfältigungsstücke kommt es insoweit nicht an.
Insbesondere zur rechtmäßigen Nutzung Berechtigter und zur Besserstellung von Privatpersonen wurden Schranken in das Urheberrecht integriert. Greifen diese Ausnahmetatbestände nicht, so ist bei fehlender Einwilligung des Rechteinhabers eine unerlaubte Vervielfältigung festzustellen und strafbar nach §106 UrhG.
Verwirrt mich ein wenig wenn ich mir das Video zum Urheberrecht von SemperVideo anschaue und das ist über ein Jahr später erschienen als der Artikel

https://www.youtube.com/watch?v=pxSzyN0Vk3g



Sorry, aber ne DVD mit einem aktuellen Film kostet im MM oder Saturn 8-10€, das ist deutlich günstiger als ein Kinobesuch.
Oder bei Amazojn einfach mal die Aktionen durchschauen

6 DVD's für 20€
4 DVD's für 20€
4 DVD's für 24€

4 Blu-Rays für 30€
2 Blu-Rays für 16€

usw. es gibt unzählige Sparpackete bei Amazon



Ansonsten kann ich nur sagen das ich nie ins Kino gehe und jeden Film kaufe den ich sehen will sobald er raus kommt. Kino ist mir einfach zu teuer für einmal sehen, wenn ich mir aber die DVD kaufen dann kann ich den Film für 8-12€ mehrmals sehen und das auch in Ruhe ohne das mir jemand mitten durchs Bild läuft oder irgendwelche Trottel im Kino sitzen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich vermute mal, dass das Thema der Legalität (Legal / Grauzone / Illegal aber wird nicht verfolgt / Illegal und relevant / ...) solange weiter diskutiert wird, bis es eine eindeutige gerichtliche Entscheidung dazu gibt. Und zwar nicht zu einem Uploader oder Betreiber, sondern zu einem Nutzer, der die Daten nur temporär als Nebeneffekt des Sehens speichert - ohne aktiv für spätere Nutzung etwas zu vervielfältigen.
 
Verwirrt mich ein wenig wenn ich mir das Video zum Urheberrecht von SemperVideo anschaue und das ist über ein Jahr später erschienen als der Artikel

Sorry, aber das Video kann man nicht ernst nehmen aus mehreren Gründen:

Der Ausflug hin zu einer russischen Webseite als Vergleich ist vollkommen irrelevant. Die örtliche Anwendbarkeit von nationalem Recht bemisst sich nicht nach dem Standort der Server oder dem Sitz des Betreibers, sondern nach dem Ort des Handlungserfolgs. Die Handlung stellt die Vervielfältigung des urheberrechtlich geschützten Werks dar. Der Erfolgsort ist dort, wo die Vervielfältigung hergestellt wird, sprich der heimische Computer des Nutzers. Dieser wird sich zwangsläufig in Deutschland befinden, ergo ist deutsches Recht anwendbar. Das wurde schlichtweg falsch erklärt.

Im Übrigen hat die fragliche russische Webseite Downloads angeboten, keine Streams. Da bei einem Download einer dauerhafte Vervielfältigung vorgenommen wird, kann der §44a UrhG schon alleine deswegen nicht mehr als Ausnahmetatbestand herangezogen werden. Im Unterschied zum russischen Recht, kennt das deutsche Urheberrecht sehr wohl noch Unterschiede zwischen Rundfunk und öffentlicher Zugänglichmachung von Werken im Internet. Das russische und das deutsche Urheberrecht sind nicht mal ansatzweise vergleichbar. Der Vergleich mit Radiosendungen (egal woher sie kommen) ist vollkommen fehl am Platz. Wir reden hier über Vervielfältigungen (§16 UrhG) von öffentlich zugänglich gemachten (§19a UrhG) Werken, nicht über das Senderecht (§20 UrhG). Die GEMA hat im Übrigen überhaupt nix mit Filmen zu tun. Daher sind die Beispiele einmal mit Musik (was auf movie2k gar nicht angeboten wird) und einmal mit Film ("Spider-Man") ebenfalls falsch gewählt. Es wäre mir im Übrigen auch neu, dass ein Streaming-Anbieter generell eine Lizenz einer Verwertungsgesellschaft bräuchte. Die meisten werden natürlich eine haben, doch obliegt es nach wie vor dem Urheber Nutzungsrechte zu verteilen an wen er will, auch ganz ohne Verwertungsgesellschaft.

Warum im Video der Ausflug zu Kinderpornos vorgenommen wird, wird wohl nur der Sprecher selbst wissen. Dass das Urheberrecht eigene Strafnormen kennt, ist ihm mangels Wissen wohl entfallen (§106 UrhG wäre hier einschlägig) oder er hat ohne eine endgültige Lösung zu erklären die Anwendung von §44a UrhG einfach mal vorausgesetzt (ab 3:48 zu hören), obwohl er die Voraussetzungen eigentlich hätte näher erläutern sollen.
 
Warum wird das teuer immer in Anführungszeichen gesetzt? Das ist doch Relativ, wenn mir vom Hartz 35€ bleiben für meine Freizeit dann sind 8-12 € für ne DVD nunmal zuviel und die Amazon-Sparpakete kann ich mir dann auch in die Haare schmieren. Da entsteht auch kein Schaden (schon alleine weil ,,Schaden'' durch nicht-kaufen immer virtuell ist), wenns die Streamingseite nich gäbe würd ich den Film eben nich gucken können. Könnte ich mir von jedem Film den ich sehen möchte die DVD leisten oder nen Kinobesuch würde ich das viel lieber tun. Ach und für mich zieht das Schaden-Argument eh nich, ich meine, es GIBT Streamingseiten und es GIBT Millionen User die dort Filme gucken, das ist keine Vision sondern Fakt. Und mir ist noch nicht aufgefallen dass die Filmproduktionen weniger, billiger oder weniger erfolgreich wären. Und Illegal? Oh bitte, wenn ich in einem Konzern arbeite und im Arbeitsvertrag steht eine Verschwiegenheitsklausel und ich bekomme was von moralisch verwerflichen Taten mit, zum Beispiel das Milchpulver mit giftigen Inhaltsstoffen als Ersatz zum Stillen beworben wird um eine HIV-Infizierung durch die Mutter zu verhindern OBWOHL es keinen Fall gibt in dem eine Infizierung per Muttermilch dokumentiert wäre, und dann würde ich darüber reden dann wär das ILLEGAL! Aber das Verhalten des Konzerns nicht, denn lügen in der Werbung ist nicht strafbar (Scheiß auf ,,Vortäuschung falscher Tatsachen'' oder ,,Verbrauchertäuschung'', würden diese Paragraphen bestrafen was der Name suggeriert hätten wir keine Werbung mehr). Das Recht ist nunmal nur der zum Gesetz erhobene Wille der herrschenden Klasse. Ich bin nur meinem Gewissen verpflichtet. Und bitte, bleibt sachlich und kommt mir jetzt nicht BILD-Niveu das es Hartz Empfängern so gut geht, das mit den 35€ war keine Beispielrechnung oder Ausnahmefall wegen Sanktionen o.Ä. sondern Normalzustand, über Monate hinweg, bei mir selbst!
 
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immer dieso online streams^^

kino ist wirklich teuer geworden kann die leute schon verstehen..
aber in meinem fall kauf meist ne Blu-ray kosten ja auch schon nix mehr sind aber dann auch nur titel die mir wirklich gefallen..
 
PS: Wens interessiert, der Fall mit dem Milchpulver ist so passiert, tausende Afrikanische Kinder sind daran gestorben (es wird von manchen Medizinern auch vermutet das Milchpulver ganz allgemein schädlich für Säuglinge ist, betrifft also nich bloß die Afrikaner, die da unten...), der Konzern war Nestle und nachzulesen ist das unter anderem im ,,Schwarzbuch Markenfirmen''.
 
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