FrozenFlame6
Freizeitschrauber(in)
Das Problem is halt wohl das alles gesetzmäßig und AGB technisch rechtmäßig ist...
Definition Flatrate nach wirtschaftslexikon.gabler.de:
"Festpreis (vgl. Pauschalpreis), der die unbegrenzte Nutzung eines Gutes gewährt."
Quelle: Definition » Flatrate « | Gabler Wirtschaftslexikon
"...die unbegrenzte Nutzung eines Gutes..."
Ist nun der Vertrag, oder das Internet das Gut?
-> Wohl das Internet, wenn ich ein Auto kaufe dann ist auch nicht der Kaufvertrag das was ich erworben habe, sondern ein Fahrzeug mit 4 Rädern.
Ersetze ich nun die Bedeutung des Gutes in der Definition:
"Festpreis (vgl. Pauschalpreis), der die unbegrenzte Nutzung des Internets gewährt."
Eine Drosselung ist eine "Begrenzung" der Bandbreite, und somit des Gutes "Internet". In der Definition ist aber klar festgehalten, dass die Nutzung unbegrenzt gewährt werden muss.
Wenn das also in den AGB steht, sind die AGB oder die Verwendung des Begriffs "Flatrate" (wie schon von anderen erwähnt) schlichtweg rechtswidrig! Und genau das ist der Punkt, an dem das OLG nun ansetzt.
EDIT: Des weiteren hat die Telekom als ehemaliger Monopolist und teilweise eine bestehende Monopol-Position ganz andere Verpflichtungen als z.B. die Vodafone. Es gibt Leute, die eben KEINE Möglichkeit haben zu einem anderen Anbieter zu wechseln, der nicht wiederum von Telekom abhängig wäre. Einen Ausbau in Höhe von 100.000 € und mehr zu Finanzieren wäre unzumutbar.
Diese Position darf Telekom nicht ausnutzen, allein deshalb können Sie nicht einfach behaupten "Ihr müsst uns nicht nutzen". Einige müssen eben doch!
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