AW: Kopierschutz erklärt: Crack bei gekauften Spielen und Besitz von Raubkopien
Steam gab es doch seit kurz vor dem Release von Half Life 2, also 2004. Das ist jetzt also mindestens 8 Jahre her. Ich würde FreaksLikeMe daher nicht mehr unbedingt zu den jüngsten unter uns zählen, Research
Ich habe ein kleines Problem mit dieser Aussage zu Fall 1:
Ohne Einwilligung dürfen Sie keinen No-CD-Crack verwenden oder die Anbindung an einen Online-Dienst entfernen.
Das heißt, ich bin gezwungen, meiner Firewall zu sagen (sie so einzustellen), das eine Anwendung oder ein Spiel nach Hause "telefonieren" kann?
Oder anders herum: Heißt das, ich entferne die Anbindung zu einem Online-Dienst, wenn ich das Programm von einer Firewall sperren lasse?
Das wäre in sofern böse, weil sich dann alle Software-Entwickler (auch von Malware), daraum berufen könnten, das es dem Anwender nicht erlaubt ist, das Verbinden eines Programms mit einem Server zu unterbinden. Ergo könnte ich nicht verhindern, das beliebige Daten von beliebigen Programmen zu beliebigen Servern geschickt werden, egal ob ich das Programm haben und nutzen möchte, oder ob ich es mir "eingefangen" habe, sprich Virus, Wurm, Trojaner etc.
Ich persönlich empfinde sowohl das Sperren des Zugriffs aufs Internet für ein Programm wie auch das ändern der hosts-Datei nicht als Entfernung einer Anbindung zu einem Online-Dienst, sondern als Schutz meiner Daten und meiner Privatsphäre (natürlich könnte man auch sagen, ich wolle mich nur davor schützen, das jemand meinen PC nach Urheberrechtsverletzungen scannen kann).
Abgesehen davon: Ein Programm (oder Spiel), das funktioniert, obwohl der Zugang zum Online-Portal gesperrt wurde, ist ein derartig schlechter Kopierschutz...naja, anderes Thema.
Aber daraus folgt: Mir ist kein Programm bekannt, dessen Kopierschutz einzug und allein dadurch umgangen werden kann, das man den Online-Zugriff verweigert. Meist bricht das Programm dann mit einer Fehlermeldung ab.
Man müßte also zusätzlich immer noch einen Crack nutzen, womit dann auf jeden Fall die Illigalität gewährleistet ist.
Aber das beantwortet meine Frage nicht:
Ist das Nutzen einer Firewall und die damit (wissendlich oder unwissendlich) getätigte Sperrung zum Online-Dienst eines Programms wirklich nur mit der Einwilligung des Rechteinhabers möglich? Wenn ich nun unwisendlich den Zugriff gesperrt habe, dann werde ich ja auf keinen Fall vorher eine Einwilligung erbeten haben...also hab ich mich strafabr gemacht? Wenn ich vorhabe, also wissendlich, den Zugriff eines Programms zu seinem Online-Dienst verbieten möchte, könnte ich ja vorher noch um eine Einwilligung bitten - ob ich sie bekomme, bleibt natürlich zweifelhaft.
Aber angenommen, ich kenne mich nicht so gut mit Computern aus, ich nutze eine Firewall, weil ich gehört habe, das sollte man und die läuft im Auto-Modus wo standardmäßig erstmal jeder Zugriff verweigert wird, dann mach ich mich also strafbar, richtig? Als Analogie zieh ich hier mal den Vergleich zum WLAN heran, wo Gerichte auch von technisch wenig versierten Anwendern verlangen, das sie ihr WLAN so zu schützen haben, das Dritte nicht darüber Urheberrechtsverletzungen begehen können.
Mit anderen Worten: Wenn ich keine Ahnung von der Technik habe, steh ich bereits immer mit einem Bein im Knast? Egal ob WLAN oder einen durch eine Firewall verhinderten Zugang zu einem Online-Dienst. Holla die Waldfee, wenn das stimmt. Daher bin ich bei dem zitiertem Teil des Artikels doch etwas skeptisch (also nicht der Teil mit dem No-CD-Crack, sondern mit der Online-Anbindung).
Es wäre also schön, wenn Ihr (PCGH) den Teil mit der Online-Anbindung nochmal genauer betrachten würdet.