Bei Gebrauchtware muss der Händler nur 1 Jahr Garantie gewähren, soweit ich weiß.
Meine kurze Meinung: Spar dir lieber den (möglichen) Ärger.
Totaler Käse was du da erzählst, bitte erst informieren und dann auch eine Meinung dazu schreiben. (nicht persönlich gemeint)
Laut deutschem Gesetzt tritt bei jedem Kauf einer Ware von einem Händler, unabhängig davon ob gebraucht oder neu, eine Gewährleistungspflicht von 2 Jahren in Kraft!
So ist das bei jedem deutschen Händler.
Die Ausnahmen: Gewerbliche Verkäufer können diese Frist auf ein Jahr herabsetzen (z.B. beim Gebrauchtwagenkauf) und bei privaten Second Hand-Geschäften kann die Gewährleistung vertraglich ausgeschlossen werden.
Ansonsten ist man als Händler hier dazu verpflichtet, alles andere wäre strafbar.
Und zur Ergänzung, Gewährleistung hat nichts und auch gar nichts mit Garantie zu tun die in aller Regel nichts Wert ist, weil diese eine Herstellersache ist!
Bei der Garantie ist das meist so eine Sache, jeder Hersteller hat seine eigene Richtlinien und Vorgehensweisen.
Bei einem Punkt sind sich aber alle einig, Garantie ist in aller Regel nicht an eine zweite Person übertragbar, sofern der ehemalige Besitzer diese nicht an den neuen Besitzer ausdrücklich und schriftlich weitergibt. (Garantieübertragung)
Daher sollte man sich immer beim Hersteller informieren in wie weit eine Garantie auch für zweit/dritt Besitzer in Frage kommen würde.
Ich selbst finde es ja immer Lustig zu lesen wenn man in eBay bei Auktionen oft mal liest, Restgarantie so und so lange.
Das blöde nur, mir als Käufer von einem Privatverkäufer bringt so eine Restgarantie vom Hersteller in aller Regel rein überhaupt nichts.
Das schöne an der Gewährleistung jedoch ist, wie der Name schon vermuten lässt, es muss gewährleistet sein dass das Produkt für die maximale Dauer von 2 Jahren bei einem Defekt zurück gegeben werden kann bzw.
der Händler, im Sinne der Nacherfüllung, diesen Defekt auf eigene Kosten beseitigen muss!
Der Anspruch auf Nacherfüllung ist eine modifizierte Form des ursprünglichen Erfüllungsanspruches. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer eine mangelfreie Sache zu liefern.
Kommt der Verkäufer seiner Pflicht aus dem Kaufvertrag zur Verschaffung einer mangelfreien Kaufsache nicht nach, hat er seine geschuldete Leistung noch nicht erbracht.
An die Stelle des ursprünglichen Erfüllungsanspruches tritt dann der Nacherfüllungsanspruch.
Auszug dazu von WIKI:
Übersicht der Mängelrechte
Einzelne Mängelrechte sind nach deutschem Recht:
- im Werkvertragsrecht:
- (zunächst nur) Anspruch auf Nacherfüllung (§ 635 BGB),
- dann Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen und Vorschuss bei Selbstvornahme (§ 637 BGB)
- oder Rücktrittsrecht (§ 634 Nr. 3 BGB und die dort genannten Vorschriften),
- oder Minderung (§ 638 BGB),
- Anspruch auf Schadensersatz (§ 634 Nr. 4 BGB und die dort genannten Vorschriften).
Die Anwendung des Gewährleistungsrechts beschränkt sich jedoch nicht nur auf die oben angeführten Vertragsarten, sondern ist auch bei
Miet-,
Reise- und
Schenkungsverträgen anwendbar.
Grüße