Im September 2007 stellte das OLG Köln fest, dass RapidShare urheberrechtlich geschützte Werke vom Server entfernen muss, sobald das Unternehmen von konkreten Rechtsverletzungen Kenntnis erlangt. Allerdings bestehe keine umfassende Kontrollpflicht seitens des Filehosters, da das den zumutbaren Aufwand übersteige. Somit muss RapidShare nur auf Anfrage tätig werden. Sowohl die GEMA als auch RapidShare begrüßten das Urteil.[25]
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Im Rechtsstreit (Az. 09-CV-2596H WMC) zwischen dem Online-Erotikmagazin Perfect 10 und der RapidShare AG wurde der Erlass einer einstweiligen Verfügung vor einem Bundesgericht in Kalifornien abgelehnt.[29] Die vorsitzende Richterin Marilyn Huff wies den Antrag zurück, weil die Kläger weder eine direkte Urheberrechtsverletzung noch eine Begünstigung durch RapidShare glaubhaft machen konnten.[29] Laut Aussage von Richterin Huff bestehe kein Zweifel, dass man von RapidShare urheberrechtlich geschützte Bilder des Erotikanbieters herunterladen kann und dies die Rechte des Klägers verletze. Jedoch kann dieser Verstoß nicht RapidShare angelastet werden, da es bei RapidShare nicht die Möglichkeit gibt, einen Katalog nach gewünschtem Material zu durchsuchen.[29] Die Veröffentlichung des auf RapidShare abgelegten Materials liege allein in der Verantwortung der Nutzer, und damit ist RapidShare für direkte Urheberrechtsverletzungen im Sinne des US-Copyright nicht haftbar zu machen. Den Vorwurf der Beihilfe oder Begünstigung konnte der Kläger nach Ansicht der Richterin nicht begründen. Allerdings lägen Verstöße durch Dritte auf RapidShare vor.[29] RapidShare wollte Schutz durch den Digital Millennium Copyright Act, um in Genuss der „Safe Harbor“-Regelung zu kommen. Diesen wies Richterin Huff allerdings aus formalen Gründen zurück, da RapidShare es versäumt hatte, einen Ansprechpartner für das US Copyright Office zu nennen.[29]