Jetzt ist Ihre Meinung gefragt zu Fernabsatzrecht: Einzelner Warenwert maßgeblich für 40-Euro-Klausel
Das Amtsgericht Augsburg hat in einem Urteil festgestellt, dass für den Rückversand der Ware im Rahmen eines fernabsatzrechtlichen Widerrufs der einzelne Warenwert maßgeblich ist. Der Verbraucher muss also die Kosten für den Rückversand übernehmen, auch wenn er mehrere Waren zurückschickt, die in der Summe über 40 Euro betragen, jedoch diese den Betrag einzeln nicht überschreiten.
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Das Amtsgericht Augsburg hat in einem Urteil festgestellt, dass für den Rückversand der Ware im Rahmen eines fernabsatzrechtlichen Widerrufs der einzelne Warenwert maßgeblich ist. Der Verbraucher muss also die Kosten für den Rückversand übernehmen, auch wenn er mehrere Waren zurückschickt, die in der Summe über 40 Euro betragen, jedoch diese den Betrag einzeln nicht überschreiten.
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