Einlösen von Code für In-Game-Items schlägt fehl: Welche Möglichkeiten hat ein Verbraucher?

PCGH_Stephan

Administratives Postpanoptikum
Teammitglied
Einlösen von Code für In-Game-Items schlägt fehl: Welche Möglichkeiten hat ein Verbraucher?

Angesichts der Popularität von freischaltbaren In-Game-Items stellt sich mir die Frage, welche Möglichkeiten Konsumenten haben, wenn deren Einlösung fehlschlägt. Ich vermute, ein solcher Fall lässt sich nicht mit z. B. einer zersplitterten DVD in der Packung vergleichen.

Beispiel:
Eine Person (P) erwirbt bei Händler (H) eine DVD-Box, die einen Code zum Einlösen von In-Game-Items in Spiel XY enthält. Beim Einlösen des Codes stellt A aber fest, dass der Code nicht als gültig akzeptiert wird. Die Person (P) wendet sich an den Betreiber (B) des Spiels, der eine Prüfung ankündigt, sich dann aber auch auf Nachfrage nicht mehr meldet.

Welche Möglichkeiten hat nun P?

Überlegungen hierzu:
- Inwiefern ist eine Rückgabe und Erstattung des Kaufbetrags bei H möglich? Kann sich H beispielsweise innerhalb der ersten 6(/24) Monate nach dem Kauf weigern, das Produkt zurückzunehmen (etwa weil die Packung nicht mehr versiegelt ist)?
- Spielt es eine Rolle, ob die Ware bei H via Versand oder in einem Ladengeschäft erworben wurde? (IMO nicht, weil die Funktionstüchtigkeit eines Codes ohne Entsiegelung und "Nutzung" des Codes nicht überprüft werden kann. :huh:)
- Inwiefern kann P gegenüber B Rechte geltend machen?
- Ist die Situation anders einzuschätzen, wenn B sich bei P meldet und bekanntgibt, dass für P keine Einlösung erfolgt (etwa weil der Code angeblich schon einmal verwendet worden sei)?
 
AW: Einlösen von Code für In-Game-Items schlägt fehl: Welche Möglichkeiten hat ein Verbraucher?

Fälle rund um Spiele-Codes und grundsätzlich eingeräumten Nutzungsrechten an Spielen und virtuellen Gegenständen sind nach wie vor ein heißes Eisen. Es fehlt weitestgehend an eindeutigen Regelungen und bereits richterlich ausdiskutierten Fällen, so dass es schwer ist pauschal etwas zu beantworten. Teilweise ist man sich nicht einmal sicher, ob überhaupt Kaufrecht anwendbar ist, ob ein gemisches Vertragsverhältnis besteht oder sogar zwei unterschiedliche Verträge (1. der Erwerb des Datenträgers/Codes beim Händler und 2. das Nutzungsrecht) bestehen. In der Praxis hat sich fast schon eingebürgert pauschal die Anwendung von Kaufrecht zu unterstellen. Das hat man insbesondere beim Fall Battlefield 3 gesehen, als Probleme mit den AGB auftraten. Der öffentliche Druck hat jedoch auch das seinige dazu beigetragen, so dass die Händler das Spiel quasi auf Kulanz zurück nahmen.

- Inwiefern ist eine Rückgabe und Erstattung des Kaufbetrags bei H möglich? Kann sich H beispielsweise innerhalb der ersten 6(/24) Monate nach dem Kauf weigern, das Produkt zurückzunehmen (etwa weil die Packung nicht mehr versiegelt ist)?

Grundsätzlich ist es so, dass beim Kauf von Rechten (§453, §435 BGB) auch Kaufrecht Anwendung findet. In der Folge würde die gleiche Verfahrensweise bestehen, wie wenn eine Sache (Datenträger) betroffen wäre. Wird die Ausübungsmöglichkeit des Rechts beeinträchtigt (= Code lässt sich nicht einlösen), kann P einen Rechtsmangel geltend machen und die Verpackung mitsamt Code bei H zurückgeben. Besteht die Möglichkeit einer Nacherfüllung kann er vom Händler einen neuen Code einfordern. Besteht die Möglichkeit einer Nacherfüllung nicht erhält P den Kaufpreis wieder. Auf die rein juristische Diskussion, ob auch einfache Nutzungsrechte unter diese gesetzlichen Regelungen fallen, gehe ich aus Platzgründen jetzt nicht weiter ein. Man sollte aber im Hinterkopf halten, dass hier Gegenmeinungen existieren.

- Spielt es eine Rolle, ob die Ware bei H via Versand oder in einem Ladengeschäft erworben wurde? (IMO nicht, weil die Funktionstüchtigkeit eines Codes ohne Entsiegelung und "Nutzung" des Codes nicht überprüft werden kann. :huh:)

Wird der Code mittels Versandhändler erworben, gibt es im Falle der Gewährleistung keine Unterschiede. Das fernabsatzrechtliche Widerufsrecht könnte allerdings ausgeschlossen sein. §312d IV BGB, der die Ausschlusstatbestände regelt bezieht sich nicht explizit auf derartige Spiele-Codes in Verpackungen. Auch dieser Fall ist noch nicht abschließend geklärt. Denkbar wäre, dass diese Ware aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet ist (§312d IV Nr.1 BGB). Diese Argumentation wird häufig in Bezug auf Downloads herangezogen. Denkbar wäre aber auch §312d IV Nr.2 BGB, der entsiegelte Datenträger von Software vom Widerrufsrecht ausgrenzt. Fraglich ist hier bereits, ob ein Datenträger vorliegt bzw. das Stück Papier, auf dem der Code abgedruckt ist als solcher angesehen werden kann. Ist man sich unsicher, bleibt immer noch die direkte Nachfrage beim Händler, ob ein solcher Artikel über das FAR zurückgeschickt werden kann oder nicht.

- Inwiefern kann P gegenüber B Rechte geltend machen?

Dadurch, dass B kein Vertragspartner von P ist, keine.

- Ist die Situation anders einzuschätzen, wenn B sich bei P meldet und bekanntgibt, dass für P keine Einlösung erfolgt (etwa weil der Code angeblich schon einmal verwendet worden sei)?

Auch hier gilt, dass der Händler zunächst verpflichtet ist das "gekaufte" Recht einzuräumen. Eine Informationen von B kann allenfalls sachdienlich verwendet werden, um den Rechtsmangel näher zu definieren.
 
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