Darf man Spiele cracken wenn man kein CD-Laufwerk hat?

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taks

PCGH-Community-Veteran(in)
Abend zusammen

Ich lege mir ein neues Notebook zu.
Ich habe jetzt auch ein passendes gefunden, jedoch verfügt dieses über kein optisches Laufwerk.
Wenn ich jetzt ein Spiel spielen möchte welches nur ab CD startet, darf ich dafür einen Crack benutzen?

Ich hoffe einer kann mir weiter helfen =)

Und bitte keine Antworten welche nur auf Spekulationen und Halbwahrheiten beruhen...
 
laut Wiki:
Die meisten kommerziellen Applikationen untersagen in ihren Lizenzbedingungen jegliche Modifikationen der Software oder sogar schon den Vorgang des Disassemblierens. In vielen Ländern existieren Gesetze, die definieren, inwieweit eine Modifikation eines Binärprogramms erlaubt ist. In Deutschland ist das Modifizieren eines Binärprogramms somit grundsätzlich erlaubt, solange die ursprüngliche Funktionalität des Programms nicht beeinträchtigt wird. Zusätzliche Funktionen dürfen dabei alleine zum Zwecke der Herstellung von Kompatibilität zu eigenen Programmen implementiert werden. Ein Patch darf dabei nur in Form eines Programms verbreitet werden, das die Originaldatei nach Vorgaben verändert, jedoch nicht in Form einer modifizierten Kopie der Originaldatei. Das Recht, ein Programm zum Zwecke der Herstellung von Kompatibilität verändern zu dürfen ist auf internationaler Ebene nicht selbstverständlich. Das Untersagen jeglicher Modifikationen in den Lizenzbedingungen hat jedoch in den seltensten Fällen rechtswirksame Konsequenzen, da dies u. a. auch den Vorgang des Entfernens eines Computervirus durch Antivirenprogramme in Frage stellt.
Da die rechtliche Lage häufig unklar ist, was das Entfernen von einem Kopierschutz betrifft, verwenden manche kommerzielle Applikationen einen verschlüsselten oder komprimierten Binärcode, wodurch die Daten gemäß Vorgaben in ausführbaren Maschinencode konvertiert werden müssen, bevor sie vom Computer interpretierbar sind. Da die Programme jedoch dem Rechner „verraten“ müssen, wie die integrierten Daten zu konvertieren sind, ist es auch für Cracker nachvollziehbar, wie sich der Code in einen interpretierbaren Zustand konvertieren lässt. Die Software-Industrie implementiert solche Verfahren, um es einerseits den Crackern zu erschweren, das Programm zu interpretieren. Jedoch auch, um die Möglichkeit zu unterbinden, ein Patch-Programm zur Modifikation des Original-Programms zu veröffentlichen, da es so nicht mehr möglich ist, das Programm durch das Verändern einzelner Bytes zu modifizieren und als einzige Möglichkeit die Verbreitung einer vollständigen modifizierten Originaldatei verbleibt. Dies ist urheberrechtlich meist eindeutig untersagt.
 
Da war der Kollege schneller mit dem Schließen als ich. Dennoch den Text werde ich jetzt nicht löschen, vielleicht ist er ja noch nützlich.

Das Zitat aus Wikipedia sagt das Meiste bereits aus. Hier in Deutschland ist es "allgemein" umstritten, was aber eher an der Unkenntnis der meisten User und an der etwas veralteten und lückenhaften Gesetzgebung liegt. Fachkundige entdecken schnell, wo der Knackpunkt liegt.

Um mal etwas präziser zu werden und anhand konkreter §§ zu erklären. Besonders bei Computerprogrammen kommt es schnell zu Missverständnissen, da für diese spezielle Regelungen gelten, die den allgemeinen Regelungen (hier besonders der §53 UrhG zu nennen, als Zugeständnis an die Privatkopie) vorgehen. Es gibt bei Computerprogrammen schlichtweg kein Recht auf eine Privatkopie (sprich Vervielfältigung). Maximal eine Sicherungskopie ist erlaubt und die auch nur, wenn der Rechteinhaber nicht anders für eine dauerhafte Nutzung sorgen kann (z.B. Support schickt einen Ersatzdatenträger). Der §53 UrhG fällt also schon mal als Argument weg, wenn man selbst bereits im Besitz einer legalen Lizenz ist.

Liest man die einschlägigen §§ 69c/69d, 95a und §108b UrhG kommt man auch schnell auf den Trichter, warum eine Vervielfältigung (durch eigene Bearbeitung, sonstige Umarbeitung des Codes > §69c Nr.1 UrhG) trotz privater Natur nicht möglich ist. Strafrechtlich wird man aus dem Schneider sein (§108b UrhG, solange es bei einer privaten Kopie zur eigenen Nutzung bleibt), wenn man einen Kopierschutz (und jede Software hat diese; was anderes ist die CD-Abfrage nun mal nicht) entfernt, allerdings bleibt immer noch die zivilrechtliche Seite. Einerseits hat der Rechteinhaber einen Vernichtungsanspruch (der gecrackten Kopie) gemäß §69f UrhG anderseits kann dieser auch gemäß §97 UrhG Schadenersatz fordern, wenn denn ein Schaden vorliegt und zuvor eine Abmahnung ausgesprochen wurde. Ob und wie weit ein Schaden vorliegt, darüber kann man sich jetzt streiten.

Egal wie man es nimmt, liegt ein Verstoß gegen geltendes Urheberrecht vor. Man sollte sich also sehr genau überlegen, was man macht und was für Konsequenzen das haben kann.
 
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