Diese Honeypots sind aber in Deutschland auch nicht ganz unbekannt. Offiziell läuft das Logging ja so ab: Die Ermittlungsfirmen durchsuchen die Tauschbörsen nach dem betreffenden Werk, laden es dann testweise 1x runter, um die Authentizität zu prüfen und beginnen dann mit dem Logging der Uploader. Dann gehen die Ip-Adressen zum Anwalt, der einen Auskunftsbeschluß bei Gericht erwirkt, um die Adressen der Anschlußinhaber zu erfahren, die dann abgemahnt werden.
Die Praxis sieht aber so aus, dass öfters auch User abgemahnt werden, obwohl das Werk erst wenige Minuten online war. In dieser Zeit kann gar kein Testdownload stattgefunden haben, was auch unnötig ist, wenn die Ermittlungsfirma selbst diejenige ist, die das Werk überhaupt erst angeboten hat.
Woher ich das weiß ? Weil ich es vor vielen Jahren selbst erlebt habe. Da sollte am betreffenden Tag das neue Album einer amerikanischen Band auftauchen. Um Punkt mitternacht stellte ein einzelner Seeder (Anbieter) das Werk tatsächlich bei torrent.to ein. Also startete ich den Download. Wenige Wochen später bekam ich eine Abmahnung von der Hamburger Abmahnkanzlei Rasch. Vorgeworfen wurde mir die Verbreitung des betreffenden Werkes und geloggt wurde ich um 00:06...also nur 6min nachdem es online gestellt wurde. In dieser Zeit kann keinesfalls ein Testdownload vom Seeder zwecks Prüfung vorgenommen worden sein, so dass der Verdacht mehr als nahe liegt, dass es die Loggingfirma selbst war, die das Werk überhaupt erst online gestellt hat. Dann wäre die Prüfung ja überflüssig,da sie wussten was drin ist. Natürlich entschuldigt das nicht das Weiterverbreiten, aber rechtlich wäre es m.E. trotzdem Anstiftung zu einer Straftat, wenn Rechteinhaber quasi einen solchen Honeypot aufstellen.
Übrigens: Auch Benutzer von sogenannten Leechermods (=modifizierte Programmversionen, die nur down- aber nicht uploaden können) sind nicht sicher. Denn die Abmahner wissen, dass die deutsche Justiz für die technischen Details unempfänglich ist und ungeprüft glaubt, dass zwingend mit jedem Download auch ein Upload einhergehen müsse. Ironischerweise behaupten die Loggingfirmen aber, dass es prinzipbedingt keine Leechermods geben könne, ihre Ermittlungssoftware dies aber trotzdem könne. Ja...was denn nun ? Wenn die Ermittlungssoftware keinen Upload machen kann, wie kam dann damals der Fall Guardaley vs. Ipoque zustande, wo eine Ermittlungsfirma die andere beim Upload erwischt hat ?
Kleine Korrektur: Es wird aufgezeichnet, dass über die betreffende Verbindung Teile der Datei hochgeladen wurden. Denn damit kann man den Punkt der Verbreitung urheberrechtlich geschützten Materials und eine Fantasie-Schadenssumme geltend machen.
Naja...schön wärs ja. In der Praxis wurden in der Vergangenheit auch Nutzer von sogenannten Leechermods abgemahnt (das sind Filesharingprogramme, die nur down- aber nicht uploaden können). Bei denen wurde einfach aus dem Umstand, dass sie das Werk von einer Loggingfirma runtergeladen haben, drauf geschlossen, dass sie es auch gleichzeitig angeboten haben müssen,weil das ein Grundprinzip im Filesharing sei. Und mit solchen Thesen kommen die Herrschaften Abmahner bei der überalterten deutschen Justiz tatsächlich durch.
Es geht ja nix vor Gericht. Irgendwelche Abmahnanwälte hauen Serienbriefe raus mit Schadensersatzforderungen und ein Großteil der Leute zahlts. Die Art der Beweissicherung usw. mag zweifelhaft sein - in der Praxis interessiert das bei solchen Dingen aber einfach keine Sau.
So pauschal kann man das nicht sagen. Die in dem Bereich noch sehr aktive Kanzlei WaldorfFrommer verklagt tatsächlich User und zieht die Sache auch bis vor Gericht durch. Die diversen anderen Abmahner auf dem Markt sind hingegen weitaus harmloser.