In dem Post wird zum einen Verschwiegen, dass der Händler gemäß § 439 BGB Absatz 3 das Recht hat die vom Kunden geforderte Art der Nacherfüllung zu verweigern. Wir sind also durchaus berechtigt die Ware zur Reparatur einzuschicken.
Wiederum wird hierbei verschwiegen, dass für die Verweigerung der vom Käufer gewünschten Art der Nacherfüllung zunächst bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen sind.
Gerne wird dabei der Tatbestand der "unverhältnismäßig hohen Kosten" anhand von Einzelfallentscheidungen verallgemeinert in Prozentsätzen wider gegeben und dem Käufer als gegeben vorgehalten. Die Nachweispflicht liegt hier bei Caseking. Dazu gehören mindestens ein paar Zahlen, um die Unverhältnismäßigkeit zu verdeutlichen. Als gut informierter Käufer würde ich also schon einmal auf Belege und genaue Berechnungen bestehen.
Ich lasse mich aber gerne eines besseren belehren, bsp. durch ein paar Statistiken wie der Anteil mit "unverhältnismäßig hohen Kosten" verweigerten Nacherfüllungen im Verhältnis zum Gesamtaufkommen der Gewährleistungsfälle steht. Ich würde gerne den Eindruck verlieren, dass das Vorliegen "unverhältnismäßig hoher Kosten" den Regelfall darstellt. Es wirkt ansonsten etwas unglaubwürdig, dass ständig und egal bei welcher Art Hardware immer "unverhältnismäßig hohe Kosten" bei einer Nacherfüllung vorliegen sollen. Jedenfalls sorgen merkwürdigerweise immer RMA-Fälle für Probleme und lange Wartezeiten, nicht aber Nacherfüllungen vor Ort (z. B. Amazon fährt dieses Modell des direkten Austausch)
Warum ich bei Caseking immer ganz ausdrücklich auf eine Nacherfüllung bestehen würde, ergibt sich aus
euren eigenen AGB:
Gibt der Kunde in der Mängelanzeige die von ihm gewünschte Art der Nacherfüllung nicht ausdrücklich an, obliegt Caseking die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt.
Leider sind solche Klauseln nach h. M. grundsätzlich wirksam zu sein [Klingelhöfer in AGB-Recht in der anwaltlichen Praxis, 2. Auflage, §5 RdNr.164]. Andere Händler kommen aber auch ohne diesen Vorbehalt aus (z. B. Alternate).
Zweitens wird im Gesetz von einer "angemessenen" Frist gesprochen, die nach gängiger juristischer Meinung niemals bei nur einer Woche liegen kann.
Das ist eine falsche Behauptung. Die Frist bestimmte sich stets nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Fristverkürzend wirkt dabei insbesondere die Tatsache, ob Ersatzware sofort lieferbar wäre, der Händler den Mangel zu vertreten hat oder der Händler eine bestimmte Eigenschaft hat (Fachhändler, Vertragshändler). Letzteren ist von vornherein eine verkürzte Frist zuzumuten [Jauernig, BGB-Kommentar, 12. Auflage, §437 RdNr. 11]. Der Gesetzgeber stellt dabei klar, dass sich die Angemessenheit explizit und vorrangig an den Interessen des Käufers bemisst. So nachzulesen auf S. 234 (rechts oben) der
BT-Druckssache 14/6040.
Ich darf auch mal ganz allgemein darauf hinweisen, das nach h. M. das Setzen einer Frist nicht zwingend notwendig ist. Für z. B. einen Vertragsrücktritt ist es einzig von belang, dass eine angemessene Frist (verständlicher ausgedrückt "ein angemessener Zeitraum") verstrichen ist [ganz h.M. in der Rechtsliteratur, vgl. Ernst in Münchener Kommentar, 5. Auflage, § 323 BGB Rn 50a; Grothe in Bamberger/Roth, Edition 21, § 323 BGB Rn 11, jeweils m.w.N., so angewendet von LG Stuttgart, Urteil v. 8.02.2012, Az.: 13 S 160//11]. Auch das wird umso interessanter, wenn bereits sechs oder mehr Wochen vergangen sind.
Drittens werden wir keine "refurbished" Modelle bei einem Austausch verschicken, wer weiß woher der Autor des Beitrags so etwas hat, nicht von uns jedenfalls.
Der Autor hat das aus den Garantiebedingungen der jeweiligen Hersteller, die bekanntlich bei RMA-Fällen auf Garantie zur Anwendung kommen. Nur eine Auswahl, quer durch die Geräte-Landschaft:
Das bekannteste Beispiel ist
Apple: "Wenn Apple feststellt, dass Ihr iPhone für den Expressersatz („ERS“) in Frage kommt und Sie sich entscheiden, ERS zu bestellen, indem Sie Ihre Kreditkartendaten an Apple oder einen autorisierten Apple Händler übermitteln, sendet Apple ein neues
oder generalüberholtes iPhone-*‐Ersatzgerät („iPhone-*Ersatzgerät“) an die von Ihnen angegebene Adresse."
Seagate: "Seagate kann Ihr Produkt gegen ein Produkt austauschen,
das schon gebraucht ist, repariert und getestet wurde, damit es den Seagate Anforderungen entspricht."
Toshiba: "Im Rahmen der vorliegenden Garantie werden sämtliche Kosten für Ersatzteile und Arbeitsleistungen übernommen, die für die Wiederherstellung der vollständigen Funktionsfähigkeit des Systems erforderlich sind. Toshiba behält sich das Recht vor, nach eigenem Ermessen defekte Systeme, die durch die vorliegende Garantie abgedeckt sind, oder Teile hiervon gegen neue oder vom Hersteller wieder instand gesetzte Teile oder Systeme auszutauschen bzw. mit solchen Teilen zu reparieren;"
Sicherlich können die allermeisten Händler keine bis ins Detail gehende Überprüfung der Ware vornehmen. Das kommt aber auch stark auf die Art der Ware und den Mangel an. Eine Grafikkarte mit ratternden Lüfterlager muss nicht zur Überprüfung zum Hersteller geschickt werden. Das kann auch der auf PC-Hardware spezialisierte Händler hören. Sicherlich ist es auch eine Unsitte geworden unter dem Deckmantel einer Überprüfung der Ware diese zum Hersteller zu schicken und am Ende doch eine Garantieabwicklung durch den Hersteller vorzunehmen. Gewährleistungspflichten des Händlers werden geschickt zur Seite gedrängt, was sich dann wiederum in einem wochenlangen Warten und/oder einem nur unbefriedigenden Austausch äußert. Anders ausgedrückt: Die Überprüfung übernimmt der Hersteller, Reparatur übernimmt der Hersteller, Austausch übernimmt der Hersteller. Der Händler wiederum macht nicht mehr als den Versand zum Hersteller zu übernehmen, obwohl er nach dem gesetzlichen Grundmodell zu weit mehr verpflichtet ist. Das Nachsehen wiederum hat der Käufer, der sich mitunter auf Basis von ungünstigeren Bedingungen mit der Ware / der Reparatur zufrieden geben und ganz nebenbei auch noch wochenlang darauf warten muss.