Wobei sich der Datenschutz bei Abfragen an Telemedienanbieter durchaus verbessert hat mit der Reform des TMG vor kurzem.
1.) Nutzungsdaten (meist IP-Logs) dürfen in Ermittlungsverfahren nur noch mit Genehmigung der zuständigen Staatsanwaltschaft im Rahmen von Bestandsdatenanfragen angefragt werden.
Ohne diese Genehmigung darf nur eine in den Bestandsdaten enthaltene Registrierungs-IP, die womöglich schon Jahre alt ist, übermittelt werden.
2.) Bei Bestandatenanfragen an Internetprovider mit einer IP ist nach Abschluss der Ermittlungen (oder nach 6 Monaten) der Betroffene zu benachrichtigen, wenn dies nicht eine Gefahr für das Ermittlungsverfahren darstellt.
(§ 100j Abs. 4 i.V.m. § 100j Abs. 2)
Wobei das eh nur möglich ist, wenn überhaupt eine frische IP (maximal 7 Tage alt) vorhanden ist, die sich abfragen lässt.
Denn länger speichern die Provider nicht.
Gesetze: