Was hat bitte das Blocken von Werbeblockern (was ein Wortspiel) mit dem Schutz von Urheberrecht zu tun.
Das einzige was sie damit schützen, sind eventuell die Einnahmen durch Werbung und da trifft ihre Anklage ja gar nicht zu.
Man könnte so argumentieren das der Adblocker den angezeigten Webinhalt verändert (entfernt Werbung) und das Urheberrecht auf die Webinhalte hat der Website-Inhaber. Es ist also zu klären in wie weit Webinhalte vom Urheberrecht geschützt sind. Dürfte ein Browser-Hersteller wie z.B. Google das Aussehen von Webinhalten verändern indem bestimmte Inhalte einfach anders angezeigt werden? Spielt es da wirklich eine Rolle ob es Werbeinhalte sind oder andere Inhalte? Die Landgerichte meinen bisher das Webfilter erlaubt sind aber es bleibt abzuwarten was höhere Instanzen dazu sagen. Auf einigen Webseiten gibt es z.B. das Problem das Bilder, Zitate und Videos mit aktiviertem Adblocker nicht angezeigt werden, da die mit rausgefiltert werden was der Nutzer unter Umständen gar nicht möchte und den Inhalt der Website stark verändert. Man muss sich bei dem Thema auch von der Werbung trennen und das ganze allgemeiner sehen da es das erste Urteil zu dem Thema werden wird und in allen kommenden Streitigkeiten zu dem und ähnlichen Themen darauf verwiesen werden wird.
Wenn das irgendwann mal geklärt ist muss als nächstes geklärt werden ob die Weiterleitung auf eine andere Website als Schutzmaßnahme durch geht oder nicht.
Aktuell geht es nur darum das Werbung entfernt wird wodurch dem Betreiber Werbeinnahmen verloren gehen. Wie weit dürfen Adblocker aber gehen? Was ist mit anderen Inhalten wie z.B. das Blocken kompletter Webseiten weil die vom Adblocker als "gefährlich" eingestuft wird was z.B. einige Browser (wie z.B. Chrome) oder Antiviren Programme machen. Was ist wenn Adblocker beim Klick auf einen Link einen über eine Zwischenwebsite leiten was man nicht mitbekommt (machen z.B. einige Plug-Ins für Chrome). Das sind auch Veränderungen an einer Website die durch Browser-Plug-Ins durchgeführt werden wo man davon ausgehen muss das der Nutzer dieses Verhalten haben möchte.