Zu A)
Die Tatbestandsmerkmale für Hehlerei liegen nicht vor in einem solchen Fall (§259 StGB). 1) muss die Sache gestohlen oder in sonstiger Weise dem Eigentümer entwendet worden sein (sprich unfreiwillige Besitzaufgabe). 2.) Muss der mutmaßliche Hehler mit Vorsatz handeln. Dazu mal ein Urteil wann schon mal Vorsatz vorliegen kann: Bedingter Vorsatz hinsichtlich Hehlerei bei auffällige Differenz ziwschen Neupreis und Angebotspreis bei ebay - AG Pforzheim, Urteil vom 26.06.2007, Az.: 8 Cs 84 Js 5040/07 : aufrecht.de
Auch wenn es Offtopic ist: Gerade bei Autoteilen kann man große Schnäppchen machen und die sind sicher nicht alle gerstohlen. Beispiel Einspritzdüsen: Neupreis 1500 EUR in Ebay auch für 500 EUR zu haben.
Wenn ich ehrlich bin habe ich bei zu günstigen Angeboten zuerst an einen Betrugsversuch statt an gestohlene Ware gedacht - und hab deswegen die Finger von gelassen.
Meiner Meinung nach hat hier das Gericht mit hoher Wahrscheinlichkeit einen gutgläubigen und naiven Unschuldigen verurteilt.




