Geforce GTX 1080 Ti: MSI offenbar mit abwechslungsreichem Line-Up

Ich weiß ja nicht wie du Kühler wechselst, aber ich habe bei all meinen Wechseln noch nie eine Karte vergewohltätigt (:ugly:). Das fällt dann definitiv eher unter den Aspekt "ich trau mir das nicht zu" als unter Garantieverlust.
 
Das Problem sehe ich eher weniger bei MSI, sondern eher beim Händler. Bei einer RMA muss man bei MSI immer über den Händler abwickeln lassen und wenn dieser den Kühlerwechsel bemerkt, kann es zu unnötigen Diskussionen kommen. Eigentlich (sie wie es MSI in Video von der8auer gesagt hat), müsste, wegen der deutschen Gesetzgebung immer ein Kühlerwechsel erlaubt sein.

Bei EVGA ist dies eben einfacher, mach regelt die RMA einfach über sie selbst und es spielt somit überhaupt keine rolle wie schei**e der Zwischenhändler ist.

Nur mal aus juristischer Sicht: Das man die RMA über den Händler abwickelt ist normal, schließlich hast du ja nur mit diesem einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen. Also ist dieser auch im Falle eines Sachmangels, dein Ansprechpartner!
Und es ist vollkommen egal, ob dem Händler das mit dem Kühlertausch passt oder nicht, wenn er damit ein Problem hat, dann soll er keine Grafikkarten von MSI anbieten. Das einzige, wo es etwas problematisch werden wird ist, wenn der Sachmangel unmittelbar auf einen mangelhaft montierten Kühler zurückzuführen ist (bspw Wärmeleitpads vergessen oder falsch verbaut).

Hinzu kommt, dass ich jedem nur raten kann, sich nicht auf eine unnütze mündliche Diskussion einzulassen. Solange man innerhalb der 2 jährigen Gewährleistungsfrist ist, reicht es aus, schriftlich auf Nacherfüllung (Austausch) oder Nachbesserung (Reparatur) zu bestehen. Wenn Sie gar innerhalb der ersten sechs Monate den Arsch hochreißt, könnt ihr, bei normaler allgemeiner Verfügbarkeit der Hardware, auf einen Austausch binnen 7 Tagen bestehen. Einfach einen 3 Zeiler der zurückgesendeten Grafikkarte beilegen und man wird erstaunt sein, wie schnell das doch alles gehen kann.:daumen:


gruss Robert
 
Jedoch bleibt anzumerken, dass Kaufvertrag und Garantievertrag grds. unabhängig voneinander sind. Vertragspartner des Käufvertrags ist der Reseller, Vertragspartner der selbstständigen Garantie der Hersteller (was ihn jedoch nicht davon abhält seine Garantiebedinungen mit seinen Vertriebspartnern so auszuhandeln, dass diese für die Abwicklung zuständig sind.
Davon zu unterscheiden sind die vollkommen unabhängigen 2 Jahre gesetzliche Gewährleistung)

Zur Erläuterung:
Die z. B. einem Mainboard beiliegenden Garantieunterlagen stellen nach umstrittener, aber herrschenden Auffassung ein Angebot seitens des Herstellers auf Abschluss eines Garantievertrages dar. Dieses wird, solange die Bedingungen nicht soetwas wie eine Registrierung vorsehen, mit öffnen der Box und Sichtung der Garantieurkunde konkludent angenommen.

;)
 
Nur mal aus juristischer Sicht: Das man die RMA über den Händler abwickelt ist normal, schließlich hast du ja nur mit diesem einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen. Also ist dieser auch im Falle eines Sachmangels, dein Ansprechpartner!
Und es ist vollkommen egal, ob dem Händler das mit dem Kühlertausch passt oder nicht, wenn er damit ein Problem hat, dann soll er keine Grafikkarten von MSI anbieten. Das einzige, wo es etwas problematisch werden wird ist, wenn der Sachmangel unmittelbar auf einen mangelhaft montierten Kühler zurückzuführen ist (bspw Wärmeleitpads vergessen oder falsch verbaut).

Hinzu kommt, dass ich jedem nur raten kann, sich nicht auf eine unnütze mündliche Diskussion einzulassen. Solange man innerhalb der 2 jährigen Gewährleistungsfrist ist, reicht es aus, schriftlich auf Nacherfüllung (Austausch) oder Nachbesserung (Reparatur) zu bestehen. Wenn Sie gar innerhalb der ersten sechs Monate den Arsch hochreißt, könnt ihr, bei normaler allgemeiner Verfügbarkeit der Hardware, auf einen Austausch binnen 7 Tagen bestehen. Einfach einen 3 Zeiler der zurückgesendeten Grafikkarte beilegen und man wird erstaunt sein, wie schnell das doch alles gehen kann.:daumen:


gruss Robert

Ich habe ja nicht das Gegenteil behauptet, sonder nur, dass man bei EVGA z.b. sich überhaupt keinen Kopf machen muss. Leider habe ich aber schon die negative Erfahrung gemacht; ich kann mich an meinen damaligen Celeron 566 erinnern, welcher aus bis dato unbekannten Gründen und nach sehr kurzem Betrieb starb. Der Händler wollte sich weigern die CPU einzusenden, es wäre mein Schuld (äusserlich keine Schäden), eine CPU könne gar nicht kaputt gehen. Ich musste mich rechtlichen Schritten drohen, und schlussendlich wurde die CPU von Intel problemlos ersetzt. (Anmerkung, die neue CPU lief ohne andere Änderungen am System, danach Problemlos).

Heute bin ich Rechtsschutzversichert und würde auch nicht mehr lange streiten. Leider geht es dann aber manchmal um eine Stange Geld, auf welches man einen Zeitraum verzichten muss/soll, respektiv auf z.b. die Grafikkarte.
 
@ KG1995: Was du schreibst hat nicht wirklich Hand und Fuss, zumal du hier Unterschiedliches zusammenmixt.

Grundsätzlich schließt der Endverbraucher mit dem Händler einen Kaufvertrag gem. §433 BGB ab. Aus diesem ergeben sich dann Rechte und Pflichten für beide Seiten (Käufer hat Preis zu bezahlen und Verkäufer hat sach- und rechtsmangelfreien Gegenstand zu übergeben).

Eine Garantie ist immer nur eine freiwillige Selbstverpflichtung des Herstellers, im Falle eines Sachmangels gewisse Maßnahmen auf eigen Kosten zu tragen (wie er diese Maßnahmen ausgestaltet unterliegt ganz alleine dem Hersteller, ohne das er irgendwelchen gesetzlichen Verpflichtungen unterliegt). Dies ist aber nur ein extra und nur relevant, wenn die Hardware über 2 Jahre alt wird. Alles was unterhalb von 2 Jahren ist, sollte immer über die Gewährleistung geregelt werden. Zumal § 443 Abs.1 ganz klar regelt, dass eine Garantie nicht die die Gewährleistung ersetzt bzw. die gesetzlichen Ansprüche unbeschadet weiterbestehen. Händler erzählen einem gerne so einen Müll a la " Sie nutzen schon die Garantie, daher können Sie sich nicht auf Gewährleistung berufen". Das ist absolut falsch!

Und bzgl. deiner "Erläuterung" mit dem MB-Beispiel: Nur weil dir die Garantiebedingungen "zugegangen sind", heißt das nicht, dass im Falle eines RMA nur diese für dich gelten. Das ist falsch! Du kannst als Kunde grundsätzlich auf die Gewährleistung bestehen, unabhängig davon was so ein "Schriebs", welcher der Hardware beiliegt, dir erzählen will. Diese freiwilligen Verpflichtungen des Herstellers, werden wie gesagt erst nach der Gewährleistungsfrist interessant.


gruss Robert
 
Zuletzt bearbeitet:
@ arcDaniel: EVGA scheint ein Ausnahmefall zu sein, was Garantie betrifft. Diese orientieren sich sehr stark an der Gewährleistung. Insbesondere was die Bearbeitungszeit anbelangt. Habe bisher auch nur Gutes von EVGA und Reklamation gehört. Aber wie gesagt, EVGA ist da eher ein Ausnahmefall als die Regel.

Und deinem CPU-Händler hätte ich besagten 3-Zeiler mit der CPU zugeschickt und wenn er die gesetzte Frist erfolglos verstreichen lässt, dann ab zum Anwalt. Dieser kann, auf Grundlage deines Schreibens, dann direkt mit dem Rücktritt vom KV kommen und wird damit in 99% der Fälle durchkommen. Und das wissen alle Händler, welche ihren Krempel in DE verkaufen! Die Gewährleistung ist schon eine sehr verbraucherfreundliche Gesetzgebung. Leider wissen idR. nur Leute mit juristischem oder kaufmännischen Background sowas und das widerrum nutzen die meisten Händler schamlos aus.:daumen2:


gruss Robert
 
@ KG1995: Was du schreibst hat nicht wirklich Hand und Fuss, zumal du hier Unterschiedliches zusammenmixt.

Grundsätzlich schließt der Endverbraucher mit dem Händler einen Kaufvertrag gem. §433 BGB ab. Aus diesem ergeben sich dann Rechte und Pflichten für beide Seiten (Käufer hat Preis zu bezahlen und Verkäufer hat sach- und rechtsmangelfreien Gegenstand zu übergeben).

Eine Garantie ist immer nur eine freiwillige Selbstverpflichtung des Herstellers, im Falle eines Sachmangels gewisse Maßnahmen auf eigen Kosten zu tragen (wie er diese Maßnahmen ausgestaltet unterliegt ganz alleine dem Hersteller, ohne das er irgendwelchen gesetzlichen Verpflichtungen unterliegt). Dies ist aber nur ein extra und nur relevant, wenn die Hardware über 2 Jahre alt wird. Alles was unterhalb von 2 Jahren ist, sollte immer über die Gewährleistung geregelt werden. Zumal § 443 Abs.1 ganz klar regelt, dass eine Garantie nicht die die Gewährleistung ersetzt bzw. die gesetzlichen Ansprüche unbeschadet weiterbestehen. Händler erzählen einem gerne so einen Müll a la " Sie nutzen schon die Garantie, daher können Sie sich nicht auf Gewährleistung berufen". Das ist absolut falsch!

Und bzgl. deiner "Erläuterung" mit dem MB-Beispiel: Nur weil dir die Garantiebedingungen "zugegangen sind", heißt das nicht, dass im Falle eines RMA nur diese für dich gelten. Das ist falsch! Du kannst als Kunde grundsätzlich auf die Gewährleistung bestehen, unabhängig davon was so ein "Schriebs", welcher der Hardware beiliegt, dir erzählen will. Diese freiwilligen Verpflichtungen des Herstellers, werden wie gesagt erst nach der Gewährleistungsfrist interessant.


gruss Robert

Jein. Die Garantieabwicklung mit MSI über den Händler ist ja davon unbenommen. Allerdings verliert man den Anspruch auf die gesetzliche Gewährleistung bei Umbauten jeglicher Art. Wenn also später ein Garantiefall eintritt, bleibt lediglich der Weg über RMA mit MSI direkt, der Gewährleistungsanspruch ist futsch.

Mir ist durchaus bewusst, dass Händler gerade in den ersten 6 Monaten gerne das RMA System verwenden, obwohl sie im Rahmen der Gewährleistung (bei baulich unveränderten Karten!) selbst der Ansprechpartner sind, sprich Lagerware bei Defekten unmittelbar tauschen müssen und dann der RMA Weg Ihnen obliegt - Mindfactory setzt noch einen oben drauf und verlangt hierfür Geld, siehe Service-Level-Gold.
 
Jein. Die Garantieabwicklung mit MSI über den Händler ist ja davon unbenommen. Allerdings verliert man den Anspruch auf die gesetzliche Gewährleistung bei Umbauten jeglicher Art. Wenn also später ein Garantiefall eintritt, bleibt lediglich der Weg über RMA mit MSI direkt, der Gewährleistungsanspruch ist futsch.

Mir ist durchaus bewusst, dass Händler gerade in den ersten 6 Monaten gerne das RMA System verwenden, obwohl sie im Rahmen der Gewährleistung (bei baulich unveränderten Karten!) selbst der Ansprechpartner sind, sprich Lagerware bei Defekten unmittelbar tauschen müssen und dann der RMA Weg Ihnen obliegt - Mindfactory setzt noch einen oben drauf und verlangt hierfür Geld, siehe Service-Level-Gold.

Wie sieht es eigentlich bei 14 Tage Rückgaberecht und Kühlerumbauten aus? :ugly:
Werden 14 Tage Rückgaben teilweise auch als RMA behandelt?
 
Zuletzt bearbeitet:
Nein. Die Rückgabemöglichkeit in Deutschland über das Fernabsatzgesetz ermöglicht einem lediglich, das Produkt soweit zuhause zu "begutachten", wie es vor Ort in einem Laden möglich ist. Der Vertragspartner ist hier ausschließlich der Händler, mit MSI als möglichen Hersteller hat das nichts zu tun. Selbstverständlich verwirkt man dieses Recht auf Rückgabe bei Veränderungen jeglicher Art!
 
Jein. Die Garantieabwicklung mit MSI über den Händler ist ja davon unbenommen. Allerdings verliert man den Anspruch auf die gesetzliche Gewährleistung bei Umbauten jeglicher Art. Wenn also später ein Garantiefall eintritt, bleibt lediglich der Weg über RMA mit MSI direkt, der Gewährleistungsanspruch ist futsch.

Mir ist durchaus bewusst, dass Händler gerade in den ersten 6 Monaten gerne das RMA System verwenden, obwohl sie im Rahmen der Gewährleistung (bei baulich unveränderten Karten!) selbst der Ansprechpartner sind, sprich Lagerware bei Defekten unmittelbar tauschen müssen und dann der RMA Weg Ihnen obliegt - Mindfactory setzt noch einen oben drauf und verlangt hierfür Geld, siehe Service-Level-Gold.

Ob die Gewährleistung bei kühlertausch entfällt halte ich für fraglich, denn im vorliegenden Fall erlaubt der hersteller es ja ausdrücklich. Heisst in meinen augen: wenn msi das anbietet/erlaubt und ein reseller das nun verhöckert, dann ist es ja kein unsachgemäßer Gebrauch und ergo dürfte einem die Gewährleistung nicht entfallen/verwehrt werden. Zumal der reseller die entsprechende karte ja bei msi wieder abrechnen kann. Nach dem motto: wenn ihr das erlaubt, dann steht auch ihr dafür gerade.

Ist jetzt nur meine Vermutung diesbezüglich und würde ja auch Sinn machen. Bei unveränderten grakas gilt das von mir beschriebene Verfahren aber ausnahmslos.

Gruss Robert
 
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