Das Urteil spricht von Ausfall des Internets und nicht von einem Grundrecht auf "schnelles Internet" (was auch immer "schnell" dann bedeuten würde). Aber vermutlich bin ich das einzige Forumsmitglied, das auch 2018 noch problemlos mit DSL 16 auskommen könnte ohne mich abgehängt zu fühlen und ohne mich groß einschränken zu müssen.
Dann "darf" der oben genannte Gehöftbesitzer also seinen TK-Grundversorger bis zum BGH verklagen (da es noch kein Gesetz gibt, das dieses Urteil im Sinne der Kunden umsetzt, TKG §78 wird immer noch nur als "Zugang" interpretiert, der auch per Modem realisiert werden könnte), um dann am Ende wenigstens DSL 16 zu erhalten, weil das eben doch bedeutend günstiger über die vorhandebnen Kupferleitungen für solche Gehöfte zu realisiern ist wie neues Glasfaser bis zum Haus zu verlegen.
Ob man sich dann nicht besser selber aktiv um den Anschluss seines Gebäudes kümmert? Für Bandbreitenintensive Aufgaben ist DSL 16 nicht mehr geegnet, und DSL 16 Geschwindigkeit kann man auch schon seit Jahren auf andere Weise privat bezahlbar erreichen (wer so lebt hat wohl auch kein Kabel-TV aber in der Regel Platz für eine SAT-Schüssel oder eine Richtfunkantenne).