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Saeculum

PC-Selbstbauer(in)
Moin moin
Stecke grad ziemlich in der Klemme,so siehts zurzeit aus:
Habe am 21.09 ne MSI Gaming bei HWV gekauft,danach kam noch eine da die erste geschliffen hat,danach hat ich kein Bock mehr und es kam die Inno 3D(sie haben die MSI nach 2 Monaten getauscht),die hat ebenfalls Probleme gehabt,habe Garantie beantragt also sind wir schon bei 4. Bei der 5. wird der Treiber resettet . Jetzt hab ich keinen Bock mehr auf den Dreck und will vom Kaufvertrag zurücktreten,ist das möglich? Die haben mir nur geschrieben das ich garantie beanspruchen kann,das will ich definitv nicht mehr. Hab ich das recht dazu mein Geld zu verlangen?

Danke ;)
 
also wenn es zwei mal probleme gibt, kannst du dein geld wegen nichterfüllung zurückverlangen und dich anders orientieren.
 
Es gab jetzt 5x Probleme,will endlich ne Sapphire R9 290 haben verdammt. Hoffe die sagen nix dagegen,wenn ja : Was kommt dann als nächstes? Will keine rechtlichten Schritte gehen denn die waren echt nett zu mir
 
also bei 5 mal problemen, kannst du den sagen, die sollen dein geld gutschreiben und nimmst die amd R9 290.
je nachdem bezahlst du die differenz oder bekommst geld zurück.
 
Langsam. Die Frage ist, wie die Umtäusche gehandhabt wurden. Waren das jedesmal neue Käufe, oder hat man jeweils einen existierenden Kaufvertrag nachgebessert?
Der Verweis auf eine Garantie ist erst mal nichtig. Wenn es Dir um Rücktritt geht, sprechen wir von der gesetzlichen Gewährleistung. Wenn Du Sie bei jedem Fall schriftlich zur Nachbesserung aufgefordert hast, kannst Du bei Mängeln vom Kauf zurücktreten. Ist jedesmal ein neuer Vertrag zustande gekommen, musst Du zunächst im aktuellen Fall eine Frist zur Nachbesserung setzen. Das Einschicken beim Hersteller durch den Händler ist keine Form der Nachbesserung, sondern Faulheit und nicht statthaft.
 
wir wollen hier rechtlich keine doktorarbeit schreiben. wenn 5 mal etwas schief geht, wird sicherlich hardwareversand mit sich reden lassen.
ich würde offen mit denen sprechen. bei amazon wäre sowas nie ein problem.
 
Sicher. Mit denen hab ich auch gute Erfahrungen gemacht.
Noch bessere Erfahrungen habe ich allerdings damit gemacht, daß man weiß wovon man redet, wenn man seine Rechte wahrnehmen will. Und da der TE ja um rechtliche Hilfe bat, wollte ich ihm die rechtliche Handhabe kurz beibringen.
 
wir wollen hier rechtlich keine doktorarbeit schreiben. wenn 5 mal etwas schief geht, wird sicherlich hardwareversand mit sich reden lassen.
Das war aber nicht die Frage des TE. Er fragt explizit nach der Rechtslage um im Zweifel gute Argumente zu haben.

@TE
Ich gebe hier keine Einzelfall-Rechtsberatung!

Allgemein gilt: §440 BGB: Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

Eine Ersatzlieferung in Form eines anderen GPU-Modells kann je nach Umstand als Versuch einer Nachbesserung verstanden werden. Und zwar schon deshalb, weil der Konsument oft juristischer Laie ist und Verträge nach dem wirklichen Willen auszulegen sind (also dass der Kunde eigentlich eine Nachbesserung will, obwohl er von Garantie oder Umtausch spricht) - §133 BGB, §157 BGB.

Die zweimalige erfolglose Nachbesserung berechtigt dann nach §437 BGB zum Rücktritt.
 
Muss mich auch meinem Vorredner anschließen.

Nachdem so oft was gefehlt hat werden die mit hoher Wahrscheinlichkeit den Kaufvertrag auflösen. Zumal sie hoffen, dass du die neue Karte auch bei Ihnen kaufen wirst. :huh:

Außerdem wissen die selber, dass nach dem Gesetz das Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag besteht. Sie nachfolgende Gesetzeszeilen

Dem Käufer stehen bei Mangelhaftigkeit gemäß § 437 BGB diverse Rechte zur Seite:

  • Anspruch auf Schadensersatz
  • Rücktrittsrecht
  • Minderung des Kaufpreises
Recht auf Nacherfüllung, wobei diese Nacherfüllung als das vorrangigste Recht anzusehen ist. Sie gilt als erfüllt, wenn entweder eine neue Ware geliefert worden oder aber der Mangel beseitigt worden ist.

Die Entscheidungsgewalt darüber, welche Option gewählt werden soll, liegt alleine beim Käufer.
Zu beachten ist, dass diese Gewährleistungsansprüche gegen gewerbliche Verkäufer zu stellen sind; bei Privatkäufen, die als solche kenntlich gemacht worden sind (wie beispielsweise bei Internetauktionen), muss der Verkäufer nicht für Sachmängel an der Ware einstehen [LG Osnabrück, 25.11.2005, 12 S 555/05].
 
Die haben mir jetzt folgendes geschrieben , siehe Anhang
Was meint ihr ( der Artikel ist definitiv defekt )
 

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