Jailbreak, Root und Custom-Rom für Android und iOS legal oder nicht? Rechtslage kommentiert mit Fallbeispielen

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Ein Schadenersatz könnte ausgeschlossen sein, da ein wirtschaftlicher/finanzieller Schaden durch die bloße Nutzung nur schwer zu bemessen ist. Strafrechtlich ist K nicht verfolgbar, da er selbst die Modifikation nicht durchgeführt oder eine Vervielfältigung hergestellt hat (§106 UrhG) und die Entfernung einer technischen Schutzmaßnahme für den eigenen privaten Gebrauch nicht strafbar ist (§108b I UrhG).
Speziell das ist ja mal gar nicht richtig, wenn ich, Schutzmaßnahmen vorausgesetzt, selbige aushebel um mir Privat meine gekaufte Software zu kopieren und in den Safe zu legen, ist das weder legitim noch Straffrei, egal ob privat oder für die allgemeinheit....

Prinzip BluRay, DVD...
 
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Die in der Diskussion genannten Beispiele zeigen, dass die Hersteller es mir ihrem Urheberrecht glücklicherweise nicht so genau nehmen, wie es die im Artikel beschriebene Rechtslage hergäbe.

Das Urheberrecht schießt nämlich hier m.E. weit über das Ziel hinaus. Keine Frage, dass Software, sei es ein eigenständiges Programm oder eine an eine Hardware gekoppelte Firmware schutzwürdig ist. Niemand soll sie einfach kopieren oder abkupfern und leicht modifiziert für eigene Produkte verwenden dürfen.

Bezogen auf den Endanwender sollte es aber auch hier einen Erschöpfungsgrundsatz geben. Niemand verbietet jemandem, sich einen Gegenstand zu kaufen und den dann seinen Bedürfnissen entsprechend zu modifizieren -, seien es neue Aluräder für das Auto oder Kürzen der zu lang gekauften Jeans. Warum sollte das dann bitte nicht auch für Software gelten? Warum bekommt der Programmierer eine Sonderstellung gegenüber dem Konstrukteur, Elektrotechniker etc.?
 
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Speziell das ist ja mal gar nicht richtig, wenn ich, Schutzmaßnahmen vorausgesetzt, selbige aushebel um mir Privat meine gekaufte Software zu kopieren und in den Safe zu legen, ist das weder legitim noch Straffrei, egal ob privat oder für die allgemeinheit....

Prinzip BluRay, DVD...

Auch da Verweise ich auf den Gesetzestext, der gegenteiliges offenbart:

Wer 1.in der Absicht, sich oder einem Dritten den Zugang zu einem nach diesem Gesetz geschützten Werk oder einem anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen, eine wirksame technische Maßnahme ohne Zustimmung des Rechtsinhabers umgeht oder
2.wissentlich unbefugta)eine von Rechtsinhabern stammende Information für die Rechtewahrnehmung entfernt oder verändert, wenn irgendeine der betreffenden Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstandes angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werkes oder Schutzgegenstandes erscheint, oder
b)ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand, bei dem eine Information für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurde, verbreitet, zur Verbreitung einführt, sendet, öffentlich wiedergibt oder öffentlich zugänglich macht

und dadurch wenigstens leichtfertig die Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert,
wird, wenn die Tat nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich auf einen derartigen Gebrauch bezieht, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen § 95a Abs. 3 eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil zu gewerblichen Zwecken herstellt, einführt, verbreitet, verkauft oder vermietet.
(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__108b.html

Außerdem bitte unterschieden zwischen Computerprogrammen und Filme/Musik. Für Computerprogramme gilt der §108b UrhG grundsätzlich nicht (siehe §69a V ivm. §95a ff. UrhG). Für Musik/Filme allerdings schon.
 
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Und was ist, wenn man kleine Veränderte Version aufspielt, sondern die alte Komplett löschen würde und ein anderes Betriebssystem aufspielen würde, also z.B. beim iPad Android aufspielen würde?
Man hätte dann ja keine Software verändert, sondern gelöscht.
 
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Ich weiß der Artikel ist lang. Aber man sollte ihn dann schon komplett gelesen haben, bevor man drauf haut:

Wir reden hier über Gesetze. Das Modifikationen dieser Art erlaubnisbedürftig sind, steht im Gesetz. Es braucht dafür keine EULA oder sonstige AGB.

Hier nochmal anhand des Gesetzestextes zum Nachlesen: UrhG - Einzelnorm

Jetzt verstanden?

Das Urheberrechtsgesetz ist auch nicht gerade Standard-Lektüre des typischen Foren-Users (wie man merkt :schief:).

[...]
Ich empfehle Ersteres, denn Letzteres ist teuer.

Den Gesetzestext habe ich gelesen und genau das ist doch der Punkt!

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:
Zustimmung des Rechtsinhabers;[...]
2.
die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt;

Du stimmst mir ja offenbar was die EULAs anbelangt zu. Dann ist deine Logik also folgende?: Wenn keine EULA vereinbart ist oder wurde, gilt automatisch Gesetz und das dann durch diesen Passus das Recht entzogen wird, ein Computerprogramm umzuarbeiten / verändern [Jailbreak] zu dürfen? - Denn das müsste ja ausdrücklich erlaubt sein?!

Nun, wenn man dieser Logik weiter folgt müsste in Deutschland eigtl jede Handlung, jedes abändern einer System-Datei (z.B. die Installierung eines third-party themes in Windows oder auch nur das bloße Abspeichern einer neuen hosts-datei auf einem System.) illegal sein. Denn dadurch, dass diese Art Handlungen in einer ungültigen EULA erlaubt wurden sind sie ja jetzt auch hinfällig und damit per sé verboten?
Interessanter Standpunkt.

Oder wie definierst Du "Modifikationen dieser Art" wie von Dir genannt..? Stehen die irgendwo oder sind die in groben Zügen definiert? Wenn ja, wo? Ich lasse mich da gerne aufklären. Was übrigens die ungefähre Definition betrifft, die könnte man höchstens noch in Absatz 2 reininterpretieren "die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement". Naja aber ein per-se Jailbreak-Verbot lese ich da nicht raus. Das steht mMn nur in den (ungültigen) Nutzungsbedingungen.

Und warum darf und wird dann eigtl redsn0w immer noch bei Chip.de zum Download angeboten?
Und wir sollten hier vor allem nicht vergessen, dass wir hier in keinster Weise von Vervielfältigungen sprechen (denn ein Jailbreak vervielfältigt nichts), das es sich um keine Tätigkeit zum Ertragszwecke und um einen reinen Privatgebrauch handelt. Und was §108b UrhG betrifft, hat ja einer der vor-Poster schon die Hinfälligkeit mitgeteilt.


Übrigens sorry wenn mein Post zu harsch klang aber scheinbar ist die Netiquette auch nicht zwangsläufig Standard-Lektüre des typischen Foren-Moderators :schief:
 
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ich find die aussage irgendwie witzig. erst wenn man die vorteil eines android geräts hat, ist ios cool und macht spaß......

Ich würde niemals zu einem bugverseuchten nicht mal vollfunktionsfähigen Betriebsystem, auch bekannt als Android, wechseln. Erst mit ICS ist Android auf einem Niveau wie iOS.
 
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Du stimmst mir ja offenbar was die EULAs anbelangt zu. Dann ist deine Logik also folgende?: Wenn keine EULA vereinbart ist oder wurde, gilt automatisch Gesetz und das dann durch diesen Passus das Recht entzogen wird, ein Computerprogramm umzuarbeiten / verändern [Jailbreak] zu dürfen? - Denn das müsste ja ausdrücklich erlaubt sein?!

Um das klar zu stellen. Es gibt kein "Recht" auf das Modifizieren/Bearbeiten/Umarbeiten eines Computerprogramms. Du benötigst eine Erlaubnis des Rechteinhabers, um ein Computerprogramm "umzuarbeiten". Diese Erlaubnis wird typischerweise bei Massen-Software über Lizenzen erteilt. So passiert das beispielsweise bei Android.

Nun, wenn man dieser Logik weiter folgt müsste in Deutschland eigtl jede Handlung, jedes abändern einer System-Datei (z.B. die Installierung eines third-party themes in Windows oder auch nur das bloße Abspeichern einer neuen hosts-datei auf einem System.) illegal sein. Denn dadurch, dass diese Art Handlungen in einer ungültigen EULA erlaubt wurden sind sie ja jetzt auch hinfällig und damit per sé verboten?
Interessanter Standpunkt.

Das ist nicht mein Standpunkt, sondern ebenfalls ein gesetzlichen Leitbild. Handlungen, die zum normalen Ausführen eines Computerprogramms gedacht sind (dazu gehört das Installieren von Anwendungssoftware), sind nicht erlaubnispflichtig. Siehe auch §69d Absatz 1 UrhG:

Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind.

Beim Jailbreak wird diese Grenze überschritten. Hier liegt keine bestimmungsgemäße Benutzung mehr vor. Die Grenze ist freilich fließend und hat Spielraum für Interpretationen. Wenn es aber um die Umgehung von technischen Schutzmaßmahmen geht (und das macht ein Jailbreak) wird diese Grenze überdeutlich überschritten. In Fällen von Kopierschutzmaßnahmen, DRM und Dongle-Abfragen ist das auch schon in der Rechtsprechung verhandelt und klargestellt worden, dass diese Dinge eine "sonstige Umarbeitung" darstellen, nicht mehr zur bestimmungsgemäßen Benutzung gehören und auch nicht der Fehlerbereinigung dienen.

Und warum darf und wird dann eigtl redsn0w immer noch bei Chip.de zum Download angeboten?
Und wir sollten hier vor allem nicht vergessen, dass wir hier in keinster Weise von Vervielfältigungen sprechen (denn ein Jailbreak vervielfältigt nichts), das es sich um keine Tätigkeit zum Ertragszwecke und um einen reinen Privatgebrauch handelt.

Es kommt auf den Einzelfall an. Wenn du beispielsweise eine modifizierte Firmware auf eine Wenseite hochlädst geschieht durch aus eine Vervielfältigung. Die Vervielfältigung ist die gespeicherte Kopie der Firmware auf dem Server. Das ist nicht bei allen Jailbreak-Arten so, aber bei manchen. Deswegen ist im Artikel auch darauf hingewiesen worden, dass es Einzelfallabhängig ist.

Was Chip.de angeht, ist ebenfalls im Artikel auf einen ähnlichen Fall bei Heise verwiesen worden. Normalerweise sind solche Download-Angebote ein Fall von Störerhaftung und sicherlich nicht durch Presse- oder Meinungsrecht gedeckt. Das ist dann Sache von Chip, wenn sie diese Angebote drin lassen. Müssen sich aber dann auch nicht wundern, wenn es mal eine Abmahnung diesbezüglich gibt.

Und was §108b UrhG betrifft, hat ja einer der vor-Poster schon die Hinfälligkeit mitgeteilt.

Mitbekommen? http://extreme.pcgameshardware.de/n...mmentiert-mit-fallbeispielen.html#post4061591

Tut mir leid, dass das UrhG nicht anwendungsfreundlicher ist. Aber dafür gibt es ja juristische Kommentare, die im Artikel mit zitiert sind, falls (falsche) Gegenansichten auftauchen. Teilweise lassen sich diese aber auch ganz einfach und kostenlos über die Google-Bücher-Suche finden. Dann bekommst du die Aussagen des Artikels nochmals schwarz auf weiß von Fach-Literaten.
 
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Ich würde niemals zu einem bugverseuchten nicht mal vollfunktionsfähigen Betriebsystem, auch bekannt als Android, wechseln. Erst mit ICS ist Android auf einem Niveau wie iOS.
Genau, FLAC-Support, Custom-ROM-Support, Custom-Kernel-Support, die Möglichkeit den Governer und Scheduler zu ändern, Themes, andere Tastaturlayouts, die Nutzung als USB-Speicher und Overclocking sind vollkommen überbewertet. Wer will das schon :schief:
Ahh ehh warte, ich ;)

@Topic:
Für mich als SGS-Nutzer nicht wirklich interessant (kein gesperrter Bootloader oder andere kleine Nervigkeiten),
aber eigentlich gut zu wissen :daumen:
 
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Bei Android handelt es sich um quelloffene Software. Somit ist der Code ja öffentlich einseh- und bearbeitbar. Klar, mein Tel. und Tablet kommen gebrandet.

Was ändert das am Sachverhalt, falls das denn überhaupt etwas ändert? Mit dem root werden ja Sicherheitssperren umgangen; wenn auch nur vom Hardwarehersteller, der ja vorgängig die Software umgeändert hat.
 
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Also bei meinem Samsung Vertriebshändler und lizensierten Reparaturpartner konnte ich in Erfahrung bringen, dass
jegliche Modifikationen auf der Softwareseite egal sind bei Reklamationen, solange es sich um einen Hardwaredefekt handelt, der nicht auf diese Modifikation zurückzuführen ist.
So ist es normalerweise bei allem, also auch Grafikkarten usw. Wenn der Defekt zb. einer Grafikkarte nichts mit dem vorher vorgenommenen Tausch des Kühlers zu tun hat, dann hat dieser Austausch auch keinen Einfluss auf die Garantie/Gewährleistung im Falle eines Defektes. Da sind die Hersteller normalerweise schon sehr kulant.

Der Hersteller meines Smartphones (High Tech Computer Corporation bzw HTC) hat für einige/viele seiner Geräte die Verwendung von Custom-ROMs erlaubt. (heise online | HTC öffnet Android-Handys) Zwar wird auch von HTC kommuniziert das mit dem Aufspielen eines solchen ROMs die Garantie verloren geht (zb. weil der Dual-Core des Evo 3D sich mit einer solchen von 2x1,2GHz auf bis zu 2x2GHz übertakten läßt), allerdings darf bezweifelt werden, das - sollte ein Defekt nicht auf die Software zurückzuführen sein - HTC sich weigern wird defekte Geräte auszutauschen. Davon würde ich jedenfalls ausgehen. Ich persönlich brauche (noch?) keine Custom-ROMs, da mir die Funktionen meines Smartphones (noch?) völlig ausreichen.
 
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