https://de.wikipedia.org/wiki/Bundesamt_f%C3%BCr_Verfassungsschutz schrieb:
Voraussetzung für eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte, also „ein hinreichend gewichtiger Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen“ (BVerwGE 114, 258 [268]). Diese Feststellung ist durch den Beobachteten gerichtlich kontrollierbar. Um die Grundlage für eine Beobachtung gerichtsfest zu legen, muss der Verfassungsschutz die Möglichkeit haben, eine Prüfung vorzunehmen. Hierzu kommt nur die Auswertung öffentlich zugänglicher Quellen in Betracht, was bei öffentlichen Kommunikationsinhalten noch nicht grundrechtsrelevant ist.[16] Das BfV spricht in diesem Stadium von einem „Prüffall“.
Wenn die Prüfung einen Verdacht auf verfassungsfeindliche Bestrebungen ergibt, leitet das Bundesamt einen „Verdachtsfall“ ein. Jetzt darf das BfV personenbezogene Daten erheben und eine Aufklärung mittels einzelner nachrichtendienstlicher Mittel vornehmen. Dazu gehören insbesondere der Einsatz von Beobachtern, die gezielt Veranstaltungen besuchen. Verdeckte Mitarbeiter oder die Kommunikationsüberwachung ist in diesem Fall nicht zulässig, wenn nicht weitere Voraussetzungen erfüllt werden.[16]