.... hier mal ein Text :
Auch ein Umtausch des Programmes (sog. Nachlieferungsanspruch, § 480 BGB) ist nach den gesetzlichen Vorschriften möglich. Allerdings wird ein Umtausch unserem Käufer kaum helfen, wenn der Fehler in der Programmierung der Software selbst liegt, also nicht etwa nur der Datenträger defekt ist. In diesem Fall bleibt aber immer noch der Anspruch auf Wandlung des Kaufvertrages, der sich aus § 462 BGB ergibt. Dem Käufer hat also das Recht, von dem Kaufvertrag zurückzutreten und den Kaufgegenstand gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurückzugeben.
Vom Verkäufer zugesicherte Eigenschaften
Das Gesetz gibt dem Käufer die Ansprüche nicht nur bei einem erheblichen Fehler der Kaufsache, sondern auch beim Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Zusätzlich zu den Ansprüchen auf Wandlung und Minderung besteht in diesen Fällen auch noch ein Schadensersatzeinspruch. Eine Eigenschaft ist nur dann zugesichert, wenn der Verkäufer erkennbar nicht nur die Gewähr für das Vorhandensein der Eigenschaften übernehmen will, sondern auch für die Folgen des Fehlens dieser Eigenschaften eine Haftung übernimmt. Dasselbe gilt entsprechend für die Zusicherung, dass ein bestimmter Fehler nicht bestehe.