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Guest
Und jedes Hinterhofgericht kann die Anklage der StA nach "Ablage P" befördern. Es steht doch sogar in der News, dass die Klausel in Bezug auf Spiele unter Juristen immer mehr Zustimmung bekommt. Von Rechtssicherheit kann man da zum jetzigen Zeitpunkt sicher noch nicht reden, aber die Entwicklung ist deutlich.Und jeder Hinterhof Staatsanwalt kann dagegen vorgehen.
Im Übrigen kann auch jeder Hinterhofstaatsanwalt gegen Filme mit entsprechenden Symbolen vorgehen.
Es gab nie eine Unterscheidung auf rechtlicher Ebene. Eine Unterscheidung hat nur die USK gemacht.Blablabla....auf deutsch, es ändert sich nichts . Filme dürfen weiterhin alles und Games nicht, alles beim alten. Hier bedarf es mal einer Rechtsänderung bzw gleichsetzung zwischen Games und Filmen.
Das Gesetz hat seit jeher immer die Überbegriffe "Propagandamittel" und "Handlung" genutzt und niemals zwischen Schriften, Filmen und Computerspielen unterschieden.
vgl.: Sozialadäquanzklausel in §86 Abs. 3 StGB:
[...] gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
Wer es genau definiert haben will:
§86 Abs. 2 StGB:
Propagandamittel [...] sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
§11 Abs. 3 StGB:
Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen.
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