AW: [Entwurf- und Diskussionsthread] Marktplatzregeln 2011
Ein weiteres Problem, das mit dem Aufkommen der Smartphones und Media-Playern (mit ordentlichen Rechenleistung) immer schwerer zu lösen wird, ist der Umgang mit Waren, die eine veränderte oder entfernte Firmware haben.
Eine Veränderung der Firmware
muss vom Rechteinhaber der Firmware autorisiert sein (Bearbeitung im Sinne des §69c Nr.2 UrhG), ansonsten können (Urheber-)Rechte verletzt werden. Das betrifft insbesondere Jailbreaks bei Apple-Geräten. Aber auch die komplette Entfernung einer Firmware könnte einen Rechtsverstoß nach sich ziehen (Entfernung Kopierschutz bzw. unautorisierte Vervielfältigung wenn die entfernte Firmware woanders mehrfach abgespeichert oder die neue Firmware mit dem Abspeichern auf dem Gerät eine Vervielfältigung erfährt bzw. selbst eine Bearbeitung der original Firmware darstellt).
Das Problem, was sich in der Praxis ergibt, ist die verlässliche Unterscheidung zwischen erlaubter und nicht erlaubter Bearbeitung/Entfernung/Vervielfältigung. Man könnte zwar jetzt sagen "Im Zweifel für den User", doch macht uns da der §10 TMG als Betreiber der Webseite einen Strich durch die Rechnung. Sobald Hinweise auf rechtswidrige Inhalte offensichtlich werden, muss der Betreiber einschreiten und löschen (!). Da die Rechtsprechung zum §10 TMG unnötig restriktiv ist und entgegen des, in der zu Grunde liegenden EU-Richtlinie festgemachten, Zwecks des §10 TMG die Kenntnis des Betreibers zu eng auslegt, müssen wir hier besonders aufpassen.
Wir haben jetzt vorerst mal eine Formulierung gefunden, die halbwegs verständlich und eng ausgelegt ist und die meisten Fälle dieser Art erfasst:
Ebenso wenig verkauft werden, dürfen gemoddete Konsolen und durch Jailbreak (o.Ä.) veränderte Smartphones sowie andere Geräte (z.B. Musik- und Video-Player). Dies gilt nicht, wenn bei dem betreffenden Smartphone/Gerät ein Open-Source-Betriebssystem bzw. die dem zu Grunde liegende Firmware verändert/entfernt wurde und der Rechteinhaber der Firmware/des Betriebssystems die Bearbeitung/Entfernung gestattet. Es muss deutlich auf die Veränderung, ihre Art und ihre Folgen hingewiesen werden. Im Zweifel hat der Anbietende die Rechtmäßigkeit nachzuweisen.
Ich bin für Vorschläge einer "besseren" Formulierung dieser Regel und Handhabe mit solchen Fällen dankbar.
