Es ist nicht erlaubt, geistig geschütztes Eigentum ohne Lizens zu nutzen und es ist auch nicht erlaubt Kopierschutzmaßnahmen zu umgehen, dabei ist die Effektivität bei der Kopierschutzmaßnahme absolut unerheblich.
Die Effektivität ist sehr wohl erheblich, denn das steht wortwörtlich und absichtlich so im Gesetzestext (§ 95a UrhG):
Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden [...]
Folglich dürfen unwirksame Maßnahmen sehr wohl umgangen werden. Wenn ich eine Tür vor einen Hauseingang setze, und nur selbst einen Schlüssel habe, dann ist die Tür aus Deiner Sicht natürlich wirksam. Wenn ich Dir aber den Schlüssel gebe, dann ist diese Tür absolut kein wirksames Hindernis mehr, sondern ja im Prinzip so, als wäre sie gar nicht da.
Daher das Einbrecherbeispiel. Es ist egal ob der Einbrecher deinen Schlüssel hat, es ist egal ob du die Tür auflöst, der Zutritt und die unrechtmäßige Nutzung ist nicht erlaubt.
Das ist juristisch extrem von Belang. Aus § 244 StGB geht hervor, dass das Öffnen eines Eingangs zu einer Wohnung mit einem
rechtmäßigen Schlüssel keinen Einbruch darstellt:
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer [...] einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
Wenn jemand zurecht einen Schlüssel erhält, und das Recht hat, die Tür zu öffnen, begeht er somit keinen Einbruch und wird auch nicht als Einbrecher bestraft.
Der Besitzer eines Spieledatenträgers verfügt aber über den Schlüssel und erhält ihn zum Zweck, die Inhalte zu entschlüsseln. Somit würde er sich, übertragen auf das Einbrecherbeispiel, nicht als Einbrecher strafbar machen, sondern hätte sich absolut nichts vorzuwerfen.
Außerdem ist es auch im Bezug auf den Diebstahl nicht vergleichbar, weil die Inhalte ja bei einer Kopie weiterhin da sind. Es wäre also so, dass jemand den Schlüssel für ein Haus bekommt, mit dem er rechtmäßig da rein darf, und mit einem Block und Bleistift da steht und ein Gemälde abzeichnet.
Das stimmt einfach nicht, siehe Telekom Magenta.^^
Das ist das einzige Beispiel, das mir auch einfällt, bei dem es tatsächlich jemand geschafft hat, etwas mit 3 einfachen Zahlen darstellbares und von Grund auf generisches (RGB), mit dem jeder Bildbearbeiter tagtäglich arbeitet, schützen zu lassen. Meiner Meinung nach ist dieser Schutz nicht rechtmäßig und vermutlich der Marktmacht oder der besonderen Geschäftsform der entsprechenden Firma geschuldet und wäre bei einer anderen Firma abgelehnt worden. Wenn ich etwas damit zu tun hätte, würde ich diesen illegalen Irrtum auch sofort zurücknehmen.
Edit: Der Text in diesem Beitrag stellt wie immer meine persönliche Meinung dar.