Der Gefahrenübergang interessiert vorliegend nicht. Der Käufer kann einfach behaupten, dass der Defekt schon beim Kauf vorgelegen hat. Die Karte wurde ihm mangels Monitor ja gerade nicht als funktionierend vorgeführt. Es wurde vielmehr die nur Vereinbarung getroffen, dass der PC funktioniert. Diesen Zustand konnte der Käufer erwarten und bei Nichtvorliegen dieses Zustandes haftet der Verkäufer selbstverständlich.
Das stimmt doch gar nicht... Durch die Behauptung geht die Beweispflicht definitiv nicht auf den Verkäufer über.
Klar kann er es behaupten, aber wenn er es nicht beweisen kann, könnte er auch behaupten die Erde sei eine Scheibe.
Während des Transports des Rechners kann sonst was passieren, daher interessiert der Gefahrenübergang sehr wohl. In dem Moment, in dem der Käufer dem Kauf zustimmt, ist das Ding durch.
Du kannst dich als Verkäufer u.a. darauf berufen, dass der Käufer mit der Vorführung einverstanden war, du kannst dich darauf berufen, dass der Rechner nach bestem Wissen und Gewissen funktionstüchtig war, schon liegt die Beweispflicht beim Käufer
Und jetzt bin ich gespannt, wie du mir erklärst, wie der Käufer nachweisen kann, dass der Defekt schon vorher vorhanden war.
Viele Argumentationen hier im Thread gehen viel zu weit. Manch einer denkt wohl, dass man beim Privatverkauf für garnichts mehr haftet, wenn man die Ware einmal aus der Hand gegeben hat. Das ist natürlich absoluter Blödsinn.
Die BEWEISPFLICHT liegt beim Käufer, du musst nachweisen, dass der Defekt vorher vorlag, wie zur Hölle willst du das anstellen?!
Es gab eine Vorführung der Ware, es liegt beim Käufer zu entschieden, ob die ihm genügt oder nicht.
Wenn du ein Auto verkaufst und der Käufer fährt Probe und kauft das Auto dann, kann er hinterher nicht kommen und sagen "dieses und jenes" ist kaputt.
Dann muss er
vor dem Kauf die betreffenden Teile prüfen, tut er dies nicht ist es sein Versäumnis und er steht in der Bütt Beweise vorzulegen, dass
a) Der Verkäufer von dem Mangel wusste
oder
b) Der Mängel vor dem Kauf vorhanden war
Kann er das nicht beweisen, gibt es keine Grundlage für eine Klage.
Das ist der entscheidene Grund für die Haftungsausschluss Klausel, fügst du diese mit ein, ist der Käufer in der Beweispflicht für arglistige Täuschung / Sachmangel
Fügst du sie nicht ein, muss der Verkäufer beweisen, dass der Sachmangel selbst herbeigeführt wurde.
Genau deswegen schreibt die jeder drunter, für solche Fälle wie diesen hier, um sich abzusichern.
Das ist der Grund warum diese so wichtig ist und immer in der Auktion stehen muss.
Und bevor wir hier weiter über juristik diskutieren: Bitte fügt Quellen an.
Wenn mir jetzt einer erzählen will, dass trotz der Haftungsausschluss Klausel die Beweisplficht beim Verkäufer liegt, möchte ich genau dafür eine Quelle.