Gericht bestätigt einstweilige Verfügung gegen Verkauf von Fritzboxen mit veränderter Firmware

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Im Fritzbox-Streit hat das Münchner Landgericht I die einstweilige Verfügung bestätigt. Woog Media darf auch weiterhin keine gebrauchten und ehemals gebrandeten Fritzboxen verkaufen.

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"Die Richter begründen ihr Urteil damit, dass der Händler den "Verwendungszweck verändert [habe], den die Markeninhaberin beim Inverkehrbringen dieser Geräte vorgesehen habe. Nämlich, dass diese nur einen eingeschränkten Leistungsumfang gegenüber den Serienmodellen haben sollten." "

Diese Begründung ist 1. nicht stimmig und 2. nicht konform zu deutschem Recht, denn:
1. Sind die Boxen im Wesentlichen immernoch zum selben Zweck gut wie vorher, nämlich als Netzwerkrouter mit Modemfunktion.
2. Anders als in den USA haben hier weder Verkäufer noch Hersteller das Recht, irgendjemandem vorzuschreiben, was mit ihren Produkten gemacht wird.

Selbst wenn AVM argumentiert, dass nur die Hardware verkauft werde, die Software aber nur geliehen (Eigentum von AVM bliebe), dann ist ja festzuhalten, dass gerade die Software gar nicht mehr weitergenutzt und somit nicht mehr weiterverkauft wird.
Und solange die umgebauten Fritzboxen nicht als solche erkennbar sind (richtig umgelabelt, insofern AVM hier nicht argumentiert, das Design der Boxen selbst wäre Teil der Marke, was ja nicht zutrifft, da die schwarzen Boxen ausdrücklich nicht mit AVM als Hersteller, sondern als OEM-Produkt von z.B. 1&1 auf den Markt kommen), kann auch der einzig stimmige Einwand, den AVM bringen könnte, nämlich dass der Eindruck entsteht, es handele sich um ein Produkt von AVM (inkl. der möglichen Qualitätsmängel durch den Umbau und dem dadurch entstehenden potentiellen Schaden der Marke Fritzbox bzw. der Firma AVM), nicht greifen.
 
"Das Münchner Landgericht I sieht aber die Markenrechte verletzt, weil Woog Media den Leistungsumfang der Router gegenüber dem Serienmodell eingeschränkt habe."
Soweit mir bekannt, ist der Leistungsumfang des Serienmodells größer als der der gebrandeten Modelle.
Das LG hat hier also keine Ahnung.

"Das Urteil solle die "gewerbsmäßige Manipulation von Software und Hardware verhindern", so AVM."
Wo genau wir Soft- und/oder Hardware manipuliert?
Hardware schonmal nicht und die Software kommt ja, wenn ich das nichts falsch verstanden habe, von AVM selbst.
Bleibt also nur das Aufspielen dieser, welches AVM als Manipulation sieht, aber das ist ja lächerlich..
 
Die Firmware wird frei zugänglich von AVM angeboten und das auch kostenfrei.

Das einzige, was Woog gemacht hat, ist den Bootloader entsprechend zu patchen, damit die Originalfirmware gestartet wird.

Privat ist das ganze auch zulässig, nur will AVM lieber neue Geräte verkaufen und Elektroschrott fabrizieren.

Sie haben ja so ein tolles Refurbish-Programm, warum nehmen sie dann die Boxen vom Provider nicht zurück und bringen sie dann selbst auf den Markt?

Gesendet von meinem SM-G950F mit Tapatalk
 
"Die Richter begründen ihr Urteil damit, dass der Händler den "Verwendungszweck verändert [habe], den die Markeninhaberin beim Inverkehrbringen dieser Geräte vorgesehen habe. Nämlich, dass diese nur einen eingeschränkten Leistungsumfang gegenüber den Serienmodellen haben sollten." "

Diese Begründung ist 1. nicht stimmig und 2. nicht konform zu deutschem Recht, denn:
1. Sind die Boxen im Wesentlichen immernoch zum selben Zweck gut wie vorher, nämlich als Netzwerkrouter mit Modemfunktion.
2. Anders als in den USA haben hier weder Verkäufer noch Hersteller das Recht, irgendjemandem vorzuschreiben, was mit ihren Produkten gemacht wird.

Selbst wenn AVM argumentiert, dass nur die Hardware verkauft werde, die Software aber nur geliehen (Eigentum von AVM bliebe), dann ist ja festzuhalten, dass gerade die Software gar nicht mehr weitergenutzt und somit nicht mehr weiterverkauft wird.
Und solange die umgebauten Fritzboxen nicht als solche erkennbar sind (richtig umgelabelt, insofern AVM hier nicht argumentiert, das Design der Boxen selbst wäre Teil der Marke, was ja nicht zutrifft, da die schwarzen Boxen ausdrücklich nicht mit AVM als Hersteller, sondern als OEM-Produkt von z.B. 1&1 auf den Markt kommen), kann auch der einzig stimmige Einwand, den AVM bringen könnte, nämlich dass der Eindruck entsteht, es handele sich um ein Produkt von AVM (inkl. der möglichen Qualitätsmängel durch den Umbau und dem dadurch entstehenden potentiellen Schaden der Marke Fritzbox bzw. der Firma AVM), nicht greifen.

Die refurbished Boxen werden als "Fritzbox" verkauft und somit eindeutig als "Fritzbox" zu erkennen. Würde Woog nicht mit dieser AVM-Marke werben, hätte die klage tatsächliche schlechte Chancen gehabt – aber eine "Woog 6490" kauft halt auch niemand. Die Angebote funktionieren nur, solange Woog von Ruf und Werbung AVMs profitieren kann, dafür aber nichs zahlen muss.


Die Firmware wird frei zugänglich von AVM angeboten und das auch kostenfrei.

Das einzige, was Woog gemacht hat, ist den Bootloader entsprechend zu patchen, damit die Originalfirmware gestartet wird.

Privat ist das ganze auch zulässig, nur will AVM lieber neue Geräte verkaufen und Elektroschrott fabrizieren.

Sie haben ja so ein tolles Refurbish-Programm, warum nehmen sie dann die Boxen vom Provider nicht zurück und bringen sie dann selbst auf den Markt?

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Die Software wird von AVM wohl eher als Support-Leistung für AVM-Kunden zum Download angeboten. Nicht für die kommerzielle, unendgeltliche Verwendung durch konkurrierende Router-Anbieter.
 
Die refurbished Boxen werden als "Fritzbox" verkauft und somit eindeutig als "Fritzbox" zu erkennen. Würde Woog nicht mit dieser AVM-Marke werben, hätte die klage tatsächliche schlechte Chancen gehabt – aber eine "Woog 6490" kauft halt auch niemand. Die Angebote funktionieren nur, solange Woog von Ruf und Werbung AVMs profitieren kann, dafür aber nichs zahlen muss

Dann handelt Woog tatsächlich juristisch nicht korrekt. Aber die Begründung des Urteilsspruches ist immernoch falsch.
 
Das Gericht zäumt das Pferd von hinten auf: Es akzeptiert, dass die als "AVM Fritzbox" produzierten Boxen von Woog als "AVM Fritzbox" verkauft werden dürfen, verlangt in diesem Rahmen aber auch, dass sie dann die von AVM für diese Art "Fritzbox" vorgesehenen Eigenschaften behalten. Das eine von Woog selbst konzipierte "Woog 6490", die zufällig die Hardware alter "Fritzboxen" recycled, problemlos verkauft werden dürfte, hat das Gericht nicht ausdrücklich gesagt, sondern war eine Interpretation des nicht gesagten und auf Basis meines allgemeinen Rechtsverständnisses. Selbst in diesem Fall wäre aber noch urheberechtlich zu klären, ob Woog dafür AVM-Software nutzen dürfte oder auf Open Source ausweichen müsste.

Prinzipiell ist es so, dass AVM das Markenrecht an "Fritzbox" hat und somit die volle Kontrolle darüber, was unter diesem Namen verkauft wird. Unabhängig davon kontrollieren sie auch im Rahmen des Urheberschutzes, wie ihre selbst entwickelte Software eingesetzt wird. Was sie dagegen nicht kontrollieren dürfen, ist der Handel selbst. Das heißt wenn die Fritzboxen legal an Woog verkauft wurden, dann darf Woog sie auch legal weiterverkaufen, solange sie unverändert bleiben. In dem Moment aber, wo durch Veränderung ein neues Produkt auf Basis der Fritzbox entsteht, ist Woog dessen Hersteller mit allen Pflichten im Rahmen von Urheber- und Markenrecht (meine Darstellung) beziehungsweise Woog agiert als unrechtmäßiger Händler, der nicht dem Originalzustand entsprechende Waare unter Originalnamen verkauft. Frei nach dem Motto: Man darf gekauften VW-Motor in einen gekauften BMW einbauen (wenn man es denn kann) und das Ergebnis verkaufen, aber weder als "VW" noch als "BMW". Macht man es trotzdem, missbraucht man die jeweilige Marke.
 
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