DKK007
PCGH-Community-Veteran(in)
AW: Deutschlands neues Überwachungsgesetz: Von Terrorabwehr spricht keiner mehr
Zum Thema Zeuge besagt §163a, das man nur Vorladungen der StA und des Gerichtes folge Leisten muss. Darauf sollte man sich zum Zweifel berufen.
§ 163a StPO Vernehmung des Beschuldigten - dejure.org
Zum Thema Zeuge besagt §163a, das man nur Vorladungen der StA und des Gerichtes folge Leisten muss. Darauf sollte man sich zum Zweifel berufen.
§ 163a StPO Vernehmung des Beschuldigten - dejure.org
Jurakompakt Strafprozessrecht S. 188 schrieb:Im Fall 19 hilft ein Blick auf §163a IV. Anders als Absatz III, der für die Vernehmung durch den StA gilt verweist Absatz IV nicht auf §133. Eine zwangsweise Vorführung ist also nicht zulässig. Lässt sich ein Erscheinen aber nicht erzwingen, gibt es dazu keine Pflicht. Deshalb kann A die polizeiliche Ladung getrost ignorieren.
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