Es wird darüber gestritten, inwieweit der Weiterverkauf bzw. die Übertragung des Nutzungsrechts erlaubt ist. Dabei bestehen bereits Meinungsunterschiede darüber, ob überhaupt eine Zustimmung des Urhebers erforderlich ist (bzw. ob § 34 Abs. 1 UrhG bzgl. Software [analog] anzuwenden ist). Rechtsexperten (die Prof. Sosnitza, Hoeren, Dr. Grützmacher und andere) gehen teils davon aus, dass dies nicht notwendig ist. Wenn eine solche Zustimmung geboten sein sollte, darf ein Hersteller diese zumindest nicht wider Treu und Glauben verweigern. Eine weitere zentrale Rolle nimmt in der rechtlichen Diskussion die Frage ein, ob (und wie weit) sich Software bzw. das zugehörige Verbreitungsrecht auch im Wege digitaler Distribution und bei Volumenlizenzen erschöpft. Neben der AGB- und urheberrechtlichen Diskussion werden Weiterverkaufsverbote, die vielen Softwareüberlassungsverträgen zugrunde liegen, kartellrechtlich in Frage gestellt.
Der Bundesgerichtshof entschied nämlich in einem richtungsweisenden Urteil im Jahr 2000, dass der Weiterverkauf von datenträgerbasierter Software grundsätzlich nicht über Lizenzbedingungen von den Herstellern eingeschränkt werden kann. Der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz findet demnach auch Anwendung auf OEM-Lizenzen, so dass der Handel mit OEM-Software ohne Einhaltung der OEM-Bedingungen grundsätzlich für rechtswirksam erachtet wird. Gleichwohl bedeutet dieses nicht, dass die genauen Auswirkungen des OEM-Urteils einhellig seitens der Rechtslehre bewertet werden.
Das Aufkommen von Gebrauchtsoftwarehandel in den letzten Jahren sorgte dafür, dass entsprechende Fragen zuletzt von mehreren Gerichten zu entscheiden waren. Ein Fall wurde im April 2008 (LG München I) rechtskräftig zugunsten eines grundsätzlichen Veräußerungsrechts entschieden. Wie jedoch das OLG München am 3. Juli 2008 einschränkend entschied, kann die Übertragung von Nutzungsrechten nur mit Zustimmung des Urhebers erfolgen. Diese Zustimmung dürfe der Urheber nach § 34 Abs. 1 UrhG wiederum nur in Ausnahmefällen (nicht wider Treu und Glauben, somit unter anderem nicht ohne wichtigen Grund) verweigern (ablehnend aber Landgericht Mannheim in einem Urteil vom 22. Dezember 2009 – Az. 2 O 37/09). Mittlerweile steht fest, dass der Bundesgerichtshof in der Sache entscheiden wird (und zwar durch Zulassung der Revision durch Beschluss des BGH). Auf Vorlage des BGH hat der EuGH in einem Urteil vom 3. Juli 2012 entschieden, dass gebrauchte Software weiterverkauft werden darf.