Urteil: Samsung App-Store enthält zahlreiche unwirksame Klauseln in den AGB
Urteil: Samsung App-Store enthält zahlreiche unwirksame Klauseln in den AGB
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Das Landgericht Frankfurt a. M. hat in seinem Urteil vom 06.06.2013 (Az.: 2-24 O 246/12) zahlreiche unwirksame Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des App-Stores von Samsung festgestellt. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Nachfolgende Bestimmungen sind nach Ansicht des Gerichts unwirksam:
[1] "Die Software, die Sie im Rahmen der Services nutzen, kann Updates von Samsung automatisch herunterladen und installieren. Sie willigen ein, diese Updates im Rahmen der Nutzung des Services anzunehmen und gestatten Samsung die Bereitstellung."
[2] "Samsung kann die Services ganz oder teilweise einstellen."
[3] "Wir behalten uns das Recht vor, die Services jederzeit einzustellen oder zu ändern".
[4] "Im Gegenzug willigen Sie ein, dass Samsung in den Services Werbung schalten kann."
[5] "Vorbehaltlich ... ist die Gesamthaftung des Lizenzgebers unter dieser Lizenz auf den Preis, den Sie für die Applikationsnutzung zahlen, oder auf 50 EUR beschränkt, wobei der höhere Wert maßgeblich ist."
[1] sei rechtswidrig, da die automatische Installation ohne Rücksicht auf die Interessen des Verbrauchers geschehe. Eine Überprüfung, ob diese Maßnahme für den Verbraucher zumutbar sei, erfolge nicht. Es fehle außerdem die Verpflichtung den Verbraucher vorab noch einmal zu informieren.
[2] und [3] sei mit den Grundsätzen eines entgeltpflichtigen Vertrags nicht vereinbar. Eine einfache Vorabinformation in Bezug auf die Einstellung des Services reiche nicht aus. er Verbraucher müsse davon ausgehen können, dass er auch das behalten könne, wofür er bezahlt habe.
[4] stelle eine verbotene Einholung der Einwilligung dar. Reichweite und Umfang der Bestimmung sei unklar gehalten.
[5] stellt eine unzulässige Haftungsbeschränkung dar.
Erst im April 2013 hatte das Langgericht Berlin festgestellt, dass der ärgste Konkurrent von Samsung - Apple - ebenfalls rechtswidrige Klauseln in seiner Datenschutzerklärung verwendete.
Quelle: Urteil im Volltext bereitgestellt vom vzbv
Urteil: Samsung App-Store enthält zahlreiche unwirksame Klauseln in den AGB
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Das Landgericht Frankfurt a. M. hat in seinem Urteil vom 06.06.2013 (Az.: 2-24 O 246/12) zahlreiche unwirksame Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des App-Stores von Samsung festgestellt. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Nachfolgende Bestimmungen sind nach Ansicht des Gerichts unwirksam:
[1] "Die Software, die Sie im Rahmen der Services nutzen, kann Updates von Samsung automatisch herunterladen und installieren. Sie willigen ein, diese Updates im Rahmen der Nutzung des Services anzunehmen und gestatten Samsung die Bereitstellung."
[2] "Samsung kann die Services ganz oder teilweise einstellen."
[3] "Wir behalten uns das Recht vor, die Services jederzeit einzustellen oder zu ändern".
[4] "Im Gegenzug willigen Sie ein, dass Samsung in den Services Werbung schalten kann."
[5] "Vorbehaltlich ... ist die Gesamthaftung des Lizenzgebers unter dieser Lizenz auf den Preis, den Sie für die Applikationsnutzung zahlen, oder auf 50 EUR beschränkt, wobei der höhere Wert maßgeblich ist."
[1] sei rechtswidrig, da die automatische Installation ohne Rücksicht auf die Interessen des Verbrauchers geschehe. Eine Überprüfung, ob diese Maßnahme für den Verbraucher zumutbar sei, erfolge nicht. Es fehle außerdem die Verpflichtung den Verbraucher vorab noch einmal zu informieren.
[2] und [3] sei mit den Grundsätzen eines entgeltpflichtigen Vertrags nicht vereinbar. Eine einfache Vorabinformation in Bezug auf die Einstellung des Services reiche nicht aus. er Verbraucher müsse davon ausgehen können, dass er auch das behalten könne, wofür er bezahlt habe.
[4] stelle eine verbotene Einholung der Einwilligung dar. Reichweite und Umfang der Bestimmung sei unklar gehalten.
[5] stellt eine unzulässige Haftungsbeschränkung dar.
Erst im April 2013 hatte das Langgericht Berlin festgestellt, dass der ärgste Konkurrent von Samsung - Apple - ebenfalls rechtswidrige Klauseln in seiner Datenschutzerklärung verwendete.
Quelle: Urteil im Volltext bereitgestellt vom vzbv