Ist aber so auch nicht richtig, die meisten Hersteller gewähren nur den Erstkäufern Garantie.
Deshalb schrieb ich auch "
ist nicht ganz korrekt", eine Garantie ist immer sachbezogen auf einen Gegenstand und nicht Käufer bezogen.
Daher kann man bei großen Herstellern auch bei zweit oder Drittbesitzern oftmals eine Garantie wirksam machen z.B. bei Autoherstellern ist das oft so der Fall. (Jedoch auch nicht immer!)
Da aber Garantie trotz allem eine freiwillige vom Hersteller zusätzliche Leistung ist kann diese vom Hersteller auf Erstkäufern beschränkt werden, das ist absolut richtig und wie du schon sagt Hersteller abhängig!
Aber auch hier muss der Hersteller das im Vorfeld bereits festgelegt haben. (Vertragsbedingungen)
Man muss sich demnach erst erkundigen bei dem jeweiligen Hersteller.
Ganz anders bei Gewährleistungsansprüchen die nicht freiwillig ist daher gehört die Mängelhaftung zum gesetzlichen Standartinhalt eines Kaufvertrags.
Allerdings zählt das im Normalfall nicht bei einem Privatverkauf, ganz einfach deshalb weil zwischen dem zweiten Besitzer und dem ursprünglichen Händler/Hersteller/Verkäufer kein Vertragsverhältnis besteht.
Daher kann der privat Verkäufer die Gewährleistungsansprüche an dem nächsten Käufer abtreten. (Natürlich nur innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungspflicht von 2 Jahren)
Dann kann z.B. der Käufer/Zweitbesitzer sich bei Problemen in den zwei Jahren an den Händler wenden.
Eine Abtretung von Ansprüchen (in unserem Fall die Gewährleistung) ist möglich durch:
§§ 413, 398 BGB.
Die Gewährleistungspflicht wird von der Richtlinie
1999/44/EG der EU festgelegt welche die Mindeststandards für die Gewährleistung beim gewerblichen Verkauf gegenbüber dem Käufer bestimmt.
Im Regelfall sich vorher immer erkundigen in wie weit wer eine Gewährleistung abtreten möchte und welcher Hersteller auf Kulanz auch bei zweit/dritt Besitzern eine Garantie übernehmen würde.
Grüße