Es besteht dann, wenn es vertraglich vereinbart wurde oder ein gesetzliches Rücktrittsrecht (z.B. bei Sachmängeln) den Rücktritt vorsieht. Der Rücktritt hebt den Vertrag nicht auf, sondern wandelt ihn nur "von nun an (ex nunc)" in ein Abwicklungsschuldverhältnis um. Eine Erfüllung der Vertragspflichten kann nun nicht mehr verlangt werden, da die Vertragsparteien von der Pflicht durch die Erklärung befreit wurden. Es bestehen von nun an Rückgewährpflichten (z.B. Schadenersatzansprüche).