Es ist natürlich letztendlich Auslegungssache wie bei allen Fällen, in denen im weiteren Verlauf Juristen tätig werden könnten.

Aber laut HGB kann man als Privatkäufer eine Mängelrüge formulieren (und sollte es auch), da das gekaufte Produkt (also hier der komplette PC) die zugesicherten Eigenschaften
nicht erfüllt (schneller Gaming PC, ...).
Der Mangel des Produkts besteht ja gerade darin, das eben Hardware mit zu geringer Leistung u. zu hoher Abwärme eingebaut u. verkauft wurden.
(Bsp.: ein Bekannter hat mal bei einem Händler einen gebrauchten BMW 318i mit ATM gekauft, es stellte sich heraus daß nur 1600er Motor (der des 316i) eingebaut war.
Dies stellte laut Gerichtsurteil einen drastischen Mangel der verkauften Ware dar.)
Seinerseits hat der Verkäufer das Recht auf Nachbesserung. (Im vorliegenden Fall wäre es zb. akzeptabel, wenn der Verkäufer CPU u. Board geg. einen i5-3450 mit B75-Board
tauschen würde. In Sachen GraKa würde es schon wieder strittig u. ist auch Verhandlungssache.)
Der TE hat gepostet, daß er den PC vor Ort gekauft hat u. nicht per Versandkauf oder Online-Bestellung, somit kann er sich nicht auf das 14 tägige Rückgaberecht laut
Fernabsatzgesetz berufen.
TE - bitte korrigieren, falls dem nicht so ist bzw. - es ist kein Versandkauf - stimmt das soweit?
- Greetz -