Entwickler von Loop Hero: Russische Spieler sollen dessen Spiel raubkopieren

Falsch, deine Argumentation gilt nur für Materielle Werte, Software ist immateriell.
Quatsch richtig, Diebstahl geht auch nur bei materiellen Werten. Dann eben Leistungserschleichung, aber Schwarzkopie ist eben auch falsch.
Huiuiui... Natürlich gilt das für materielle Werte, genau das habe ich doch die ganze Zeit geschrieben?! Diebstahl gilt immer und nur für Materielle werte. Schön, dass du mich verstanden hat und mich trotzdem missverstanden hast ;)

Mein Erklärung war halt darauf gemünzt (deswegen hatte ich geschrieben: wenn man denn 0en und 1en zur Einfachheit mal so nennen will) dass, selbst wenn Software ein materielles Objekt wäre, noch immer kein Diebstahl passiert wäre.

Und § 256a StgB:

Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

setzt für das Erschleichen von Leistungen voraus, dass es um die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes oder die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung geht. Wenn nichts davon zutrifft, gibt es (strafrechtlich) kein Erschleichen.

Ich verstehe natürlich, dass du die schlimmen Raubkopien gerne als Straftat sehen möchtest, real sind sie es aber rechtlich einfach nicht - es gibt sie im StgB schlicht nicht. Was du suchst ist ein Vergehen namens "Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke" (§§ 106, 108 UrhG)

Das Anfertigen von Raubkopien ist trotzdem natürlich auch strafrechtlich relevant (obwohl eben keine Straftat im Rechtssinne) und kann auch zu einer Freiheitsstrafe führen. In solchen Fällen drohen dem Täter bis zu drei Jahre Haft, in gewerblichen Fällen sogar bis zu fünf Jahre.
 
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