Eidos bestraft illegale Batman-Cracks mit absichtlichem Fehler

In dem Fall muss man gar nicht auf die Gesetzte zurückgreifen - da reicht die EULA:
Man kauft ja mitlerweile nicht mehr ein Spiel, sondern nur eine Lizenz, es zu nutzen. Diese Lizenz schließt i.d.R. ausdrücklich aus, dass man das Program verändern darf. (wobei ich mir in dem Zusammenhang endlich mal ein Klagen erhoffe: Wenn ich ein Produkt mit Fehler -Bugs- kaufe, dann ist das vielleicht mein Problem. Aber wenn ich eine Lizenz zur Nutzung kaufe, dann stellt ein Fehler eine einseitige Kündigung des Lizenzvertrages durch den Hersteller dar -> Geld zurück)
Wobei ich mich da jetzt wieder frage, ob diese EULAs vor irgendeinem Gericht hierzulande ernsthaft standhalten würden.


Bedenke: Man kauft immer noch einen real existierenden Datenträger, und man darf wohl davon ausgehen, dass die darauf enthaltenen Daten - zusammen mit der Disc - das erworbene Produkt sind, Lizenz hin, Lizenz her, dass ergebe 2 Möglichkeiten um die man sich streiten könnte:

- Entweder "gehört" einem die Disc und alles was drauf ist mit dem Kauf, ergo darf man damit machen was man will, auch "verändern", so viel ich weiß darf man hierzulande mit seinem Eigentum schließlich weitestgehend machen was man will.

- Es geht wirklich nur um die Lizenz, also dem Recht das -auf der Disc nur "augelieferte"- Material zu nutzen, soll heißen: das Nutzungsrecht an dem gespeicherten Medium hat mit dem Speichermedium nix zu tun, ergo könnte man bei legal gekaufter CD den darauf gelieferten Content auch irgendwo noch schwarz runterladen, man hat ja eine Lizenz erworben, damit hat das Medium erst mal nix zu tun.



Wäre mal interessant das zu klären, könnte mir zwar als legalem Käufer egal sein .... naja, eine No-DVD-.exe ist schon was feines, wenn sowas nicht von Anfang an geboten wird :schief: ..... mit ein Grund, warum ich derzeit verstärkt zum Downloaden greife, Steam ist halt ne ganze Ecke bequemer, da man sich u.a. nicht um Updates etc. mehr zu kümmern braucht, und man ein "Lifetime-Backup" aller Spiele hat, falls mal die Platte crasht, so lange es Steam/Valve halt gibt (und nach plötzlichem Konkurs siehts derzeit nicht aus), einfach erneut mit dem Account laden, so kann man die Spiele sowieso auf zig Rechnern nutzen, da es um den Account und nicht ums Gerät geht. :daumen:

LOL....er meint, dass er den ganzen Kram wieder downloaden muss!!!;);):daumen::rollen::schief:


Viel Spaß bei 20 Spielen!:ugly:

Man muss ja nicht dabei sitzen. :ugly:


Außerdem kann man auch ein Spiel nach dem anderen ziehen, also erst mal mit dem anfangen, das man gerade "braucht" (wäre bei mir in erster Linie L4D/TF2) ..... und den "Rest" lädt man halt im Hintergrund, während man surft oder so ..... ist nicht das schlechteste, das einem passieren kann, wenn die Spieleplatte den Geist aufgibt, schließlich muss man nichts installieren o.ä., ist für gewöhnlich nur kurzes Geklicke auch "installieren", und gut ist bei Steam =)
 
Zuletzt bearbeitet:
Nicht ganz! Hier nochmal genauer:

Ein No-CDCrack verändert den Quellcode und ist nach § 69c Nr. 2 UrhG eine zustimmungsbedürftige Handlung!
Die Verwendung eines Cracks hat imho nichts mit dem "Sichern/Kopieren einer DVD/eines Spiels zu tun.
Nicht ganz! ;)
Eine zustimmungsbedürftige Handlung betrifft nicht das Herstellen einer Sicherungskopie bei Computerprogrammen und dem eventuellem Umgehen des damit einhergehenden Kopierschutzes.

"Könnte" vielleicht, hier gilt aber "muss" ;)




In dem Fall muss man gar nicht auf die Gesetzte zurückgreifen - da reicht die EULA:
Man kauft ja mitlerweile nicht mehr ein Spiel, sondern nur eine Lizenz, es zu nutzen. Diese Lizenz schließt i.d.R. ausdrücklich aus, dass man das Program verändern darf. (wobei ich mir in dem Zusammenhang endlich mal ein Klagen erhoffe: Wenn ich ein Produkt mit Fehler -Bugs- kaufe, dann ist das vielleicht mein Problem. Aber wenn ich eine Lizenz zur Nutzung kaufe, dann stellt ein Fehler eine einseitige Kündigung des Lizenzvertrages durch den Hersteller dar -> Geld zurück)
Dann steht die Bestimmung aber im Gegensatz zu dem UrhG??!! Mhh, verwirrend. Ist mir sowieso neu das man bei Computerprogrammen überhaupt, zewcks einer Sicherungskopie, den Kopierschutz umgehen darf. Aber es steht ja in den Gesetzen schwarz auf weiß und von daher wird es wohl stimmen. Steht eigentlich die Eula über unseren Gesetzen, in dem Falle?

MfG
 
Nicht ganz! ;)
Eine zustimmungsbedürftige Handlung betrifft nicht das Herstellen einer Sicherungskopie bei Computerprogrammen und dem eventuellem Umgehen des damit einhergehenden Kopierschutzes.

Ein Kopierschutz ist dazu da, das die DVD, das Spiel nicht kopiert werden kann, also die Kopie nicht erfolgreich erstellt werden kann. Cracks haben doch mit der Sicherungskopier im eigentlichen Sinne nichts bzw nicht viel zu tun.
 
Ein Kopierschutz ist dazu da, das die DVD, das Spiel nicht kopiert werden kann, also die Kopie nicht erfolgreich erstellt werden kann. Cracks haben doch mit der Sicherungskopier im eigentlichen Sinne nichts bzw nicht viel zu tun.
1.)
Nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz ist es seit dem 13. September 2003 verboten, „wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes" zu umgehen (§ 95a Abs. 1 UrhG). Auch die Herstellung und Verbreitung von Programmen und sonstigen Hilfsmitteln, die der Umgehung dienen, sind verboten (§ 95a Abs. 3 UrhG).

2.)
Dieses Verbot greift vor allem für Bild- und Tonträger ein und gilt gemäß § 69a Abs. 5 UrhG nicht für Computerprogramme. Nach § 69d UrhG hat dort der berechtigte Benutzer vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Ermöglichung einer Kopie.

Folglich kannst du, unter der Vorraussetzung das du eine Originalversion hast, zum Zwecke einer Sicherungskopie, technisch wirksame Schutzmechanismen umgehen. ;)

MfG
 
So lange der Bug wirklich nur die gecrackten Spiele betrifft, kann ich damit sehr gut leben. Es gibt da weitaus schlimmere Maßnahmen.
 
1.)
Nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz ist es seit dem 13. September 2003 verboten, „wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes" zu umgehen (§ 95a Abs. 1 UrhG). Auch die Herstellung und Verbreitung von Programmen und sonstigen Hilfsmitteln, die der Umgehung dienen, sind verboten (§ 95a Abs. 3 UrhG).

2.)
Dieses Verbot greift vor allem für Bild- und Tonträger ein und gilt gemäß § 69a Abs. 5 UrhG nicht für Computerprogramme. Nach § 69d UrhG hat dort der berechtigte Benutzer vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Ermöglichung einer Kopie.

Folglich kannst du, unter der Vorraussetzung das du eine Originalversion hast, zum Zwecke einer Sicherungskopie, technisch wirksame Schutzmechanismen umgehen. ;)

MfG
Ein mögliches Problem bei der Sache könnte jedoch sein, dass es sich bei Computerspielen nicht ausschließlich um Computerprogramme handelt, sondern auch Ton und Bildwerke integriert sind, so dass strittig ist, ob die Ausnahme vom Umgehungsverbot auch bei Computerspielen greift.
Außerdem könnte im Download von Cracks auch eine Urheberrechtsverletzung liegen, wenn Originalcode integriert ist.
Also ich würde mich hier nicht so weit aus dem Fenster lehnen.
 
Zuletzt bearbeitet:
WO nimmst du deine Deutungen her, das Gesetz ist doch eindeutig beschrieben, auf welchen Tatsachen beruhen also deine Vermutungen?

Ich sags mal so. Punkt eins. Bild und Tonträger sind KEINE Computerprogramme und umgekehrt. Es findet eine eindeutige Unterscheidung statt. Hier eine Definition zu Computerspielen. Die relevanten Stellen makiere ich fett:
"Ein Computerspiel (auch in der Umgangssprache als Game bezeichnet, von englisch game für Spiel) ist ein interaktives Medium; ein Programm auf einem Computer, das einem oder mehreren Benutzern ermöglicht, ein durch implementierte Regeln beschriebenes Spiel zu spielen."

Des Weiteren möchte ich, in dem Kontext, nochmal auf den Punkt mit der Eula eingehen. Dieser ist nämlich auch gesetzlich, ws ich bisher auch nicht wußte, geregelt.
"Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist."

MfG
 
Das Gesetz ist schon eindeutig, nur die Subsumierung von Computerspielen unter den Begriff Computerprogramm nicht.

Ein Gericht kann dies so oder eben auch anders sehen, auch wenn sicher in einer Vielzahl der juristischen Aufsätze am Ende die Meinung vertreten wird, dass die Computerspiele unter die Computerprogramme fallen. Nur finde ich es ein wenig gewagt, dass ein Nichtjurist hier irgendwelche Rechtsfolgen einfach als gegeben hinstellt, ohne den Background zu kennen.

Siehe auch folgende Quelle:
Clemens Mayer-Wegelin, Käuferrechte bei Computerspielen - Technische Kopierschutzmaßnahmen und End User License Agreements (Abs. 61 und Abs. 69)
 
Nein! Hier nochmal. Es ist eine "eindeutige" Zuordnung. COmputerspiele sind Softwareprogramme und diese fallen unter die Definition von Computerprogrammen, wie im UrhG beschrieben. Von daher gibt es da kein Deutungsspielraum. ;)

Es gibt 2 Kategorien zwischen den man unterscheiden muss. 1.) Bild/Ton und 2.) Computerprogramme. Auf Grundlage der Definition von Games und Computerprogrammen kann man diese eindeutig in die Zweite Kategorie einsortieren. ;)

MfG
 
Zuletzt bearbeitet:
Nein! Hier nochmal. Es ist eine "eindeutige" Zuordnung. COmputerspiele sind Softwareprogramme und diese fallen unter die Definition von Computerprogrammen, wie im UrhG beschrieben. Von daher gibt es da kein Deutungsspielraum. ;)

Es gibt 2 Kategorien zwischen den man unterscheiden muss. 1.) Bild/Ton und 2.) Computerprogramme. Auf Grundlage der Definition von Games und Computerprogrammen kann man diese eindeutig in die Zweite Kategorie einsortieren. ;)

MfG
Du hast dir nichtmal die Mühe gemacht, den von mir geposteten Link zu lesen oder? Dabei habe ich sogar die Absätze rausgesucht...
 
Als ich geantwortet hatte, habe ich da keine Quellenangabe gesehen aber sei es drum:

Abs. 69, Satz zwei.:
"Allerdings hat der Nutzer das Recht auf Anfertigung einer Sicherheitskopie nach § 69d I UrhG[101]. Dieses Recht kann nach § 69d II UrhG vertraglich nicht untersagt werden, wenn die Sicherungskopie "für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist". "

Den Punkt mit den Computerprogrammen/Spielen sehe ich aber , so wie dargestellt, nicht als Fakt an, sondern als persönliche Deutung, die m. M. n. dazu auch noch falsch ist. Wenn man sich Definitionen von Computerspielen anguckt, egal mit welchen medialen Aufwand sie hergestellt wurden, dann kann man diese innerhalb der zwei von mir genannten und im UrhG stehenden Zuordnungen, nur in die Zweite einordnen, nämlich bei den Computerprogrammen.

MfG
 
Den Punkt mit den Computerprogrammen/Spielen sehe ich aber , so wie dargestellt, nicht als Fakt an, sondern als persönliche Deutung, die m. M. n. dazu auch noch falsch ist. Wenn man sich Definitionen von Computerspielen anguckt, egal mit welchen medialen Aufwand sie hergestellt wurden, dann kann man diese innerhalb der zwei von mir genannten und im UrhG stehenden Zuordnungen, nur in die Zweite einordnen, nämlich bei den Computerprogrammen.

MfG
Rechtsanwälte sind sicher nicht unfehlbar und in der Tat gibt es gerade in der Juristerei zu jedem Pieps unterschiedliche Meinungen, aber man muss sie auch begründen und das macht der RA in dem Aufsatz recht gut, der im Übrigen am Ende ja deine Meinung vertritt.
Ich zweifle deine Ergebnisse auch nicht an und ich möchte hier auch gar nicht darlegen, wie ich die Rechtslage sehe, aber was mich an deinen Ausführungen stört, ist diese Absolutheit, mit welcher du deine Ergebnisse verkaufst, ohne sie zu belegen. Und alleine das Gesetz hilft da leider auch nicht weiter, da das genannte Problem ja gerade dessen Auslegung betrifft.
 
Was heisst ohne sie zu belegen? Ich habe zu jeder Behauptung auch entsprechende Definitionen und Links mit angefügt, eben um sie zu untermauern??!!:wow:

Und es geht mir nicht um eine Absolutheit sondern lediglich darum genauestens zu erklären, was per Gesetz erlaubt ist oder nicht und in den angebrachten Punkten gibt es, per Gesetz, keinen wirklichen Deutungsspielraum.

Wenn jemand behauptet das Spiele nicht nur unter Computerprogrammen zugeordnet werden können, dann muss er das auch untermauern und belegen. Dies findet aber in deinem Link nicht statt sondern er führt nur "Vermutungen" auf, die seine These bestätigen. Ich mache ja nichts anderes als etablierte Thesen, die schon zweifelsfrei belegt wurden, hier zu verlinken und mich darauf zu berufen. Und ich halte nun einmal eine belegbare These für glaubwürdiger als eine These die ausschliesslich auf Vermutungen basiert.

Das hat also nichts mit Absolution zu tun, sondern schlicht mit der Wiedergabe von dem IST-Zustand. Und wenn der absolut ist, dann kannst du mir das wohl kaum nachsagen. ;)

MfG
 
Bedenke: Man kauft immer noch einen real existierenden Datenträger, und man darf wohl davon ausgehen, dass die darauf enthaltenen Daten - zusammen mit der Disc - das erworbene Produkt sind, Lizenz hin, Lizenz her, dass ergebe 2 Möglichkeiten um die man sich streiten könnte:

Ggf. kannst du mit dem Datenträger machen, was du willst.
Aber spätestens, wenn du die Daten kopierst (z.B. im Rahmen einer sogenannten "Installation") dürfte das, als erstellen einer Vervielfältigung, nicht mehr unter das Eigentums-, sondern Urheberschutzgesetz fallen.
Ergo: Lizenzfrage.

- Es geht wirklich nur um die Lizenz, also dem Recht das -auf der Disc nur "augelieferte"- Material zu nutzen, soll heißen: das Nutzungsrecht an dem gespeicherten Medium hat mit dem Speichermedium nix zu tun, ergo könnte man bei legal gekaufter CD den darauf gelieferten Content auch irgendwo noch schwarz runterladen, man hat ja eine Lizenz erworben, damit hat das Medium erst mal nix zu tun.

Ggf. dürftest du mit deiner Lizenz den illegal beschaften Kontent legal nutzen.
Aber für die illegale Beschaffung bist du weiterhin strafbar ;)

mit ein Grund, warum ich derzeit verstärkt zum Downloaden greife, Steam ist halt ne ganze Ecke bequemer, da man sich u.a. nicht um Updates etc. mehr zu kümmern braucht, und man ein "Lifetime-Backup" aller Spiele hat, falls mal die Platte crasht, so lange es Steam/Valve halt gibt (und nach plötzlichem Konkurs siehts derzeit nicht aus), einfach erneut mit dem Account laden, so kann man die Spiele sowieso auf zig Rechnern nutzen, da es um den Account und nicht ums Gerät geht. :daumen:

Seit dem ich mich mit Computern beschäftige, sind mir 0 gepresste CDs kaputt gegangen, aber mehrere große Spielefirmen haben dicht gemacht und diverse Änderungen in der Software haben zu Kompatibilitätsproblemen geführt, die generationübergreifende Nutzung unmöglich machen.
Was nützt einem die Möglichkeit, HL² über Steam noch einmal runterzuladen, wenn es in 5-10 Jahren nur noch einen Steamclient für Winine gibt, auf dem HL² aber gar nicht läuft?


Dann steht die Bestimmung aber im Gegensatz zu dem UrhG??!!

Wieso?

2.)
Dieses Verbot greift vor allem für Bild- und Tonträger ein und gilt gemäß § 69a Abs. 5 UrhG nicht für Computerprogramme. Nach § 69d UrhG hat dort der berechtigte Benutzer vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Ermöglichung einer Kopie.

Folglich kannst du, unter der Vorraussetzung das du eine Originalversion hast, zum Zwecke einer Sicherungskopie, technisch wirksame Schutzmechanismen umgehen. ;)

Das steht da nicht.
"unter bestimmten Voraussetzungen" - die können vielfältiger Natur sein. Das der Besitz einer Originalversion ausreicht, ist wohl stark zu bezweifeln.
"Anspruch auf Ermöglichung einer Kopie" heißt nichts weiter, als dass dir der Hersteller (unter diesen besonderen Umständen!) eine Kopie ermöglichen muss - d.h. nicht, dass du frei nach Schnautze mit Mitteln dritter einen bestehenden Schutz aushebeln und damit andere Gesetze brechen darfst.
 
Ggf. kannst du mit dem Datenträger machen, was du willst.
Aber spätestens, wenn du die Daten kopierst (z.B. im Rahmen einer sogenannten "Installation") dürfte das, als erstellen einer Vervielfältigung, nicht mehr unter das Eigentums-, sondern Urheberschutzgesetz fallen.
Ergo: Lizenzfrage.
Ich rede ja nicht von Vervielfältigung (ich denke, da wäre der Fall klar) sondern von "Änderung" des Codes, durch Mod-Dateien, Cracks, etc.

Ggf. dürftest du mit deiner Lizenz den illegal beschaften Kontent legal nutzen.
Aber für die illegale Beschaffung bist du weiterhin strafbar ;)
Mhhh ... interessate Situation, ich dürfte es nutzen aber mir nicht auf dem Wege beschaffen .... ein Fall für die Kreativabteilung meines Köpfchens :D Allerdings: Würde man wegen solcher Downloads "Besuch" bekommen: Worin soll die Anklage bestehen ?! Das Recht den Content zu nutzen habe ich ja, ich hab die Lizenz, und dass irgendein übermässig gelangweilter Staatsanwalt von sich aus auf die Idee käme mir einen auf den deckel zu geben bezweifele ich, da es meist Industrievertreter sind, die in Tauschbörsen mitloggen und Anzeige erstatten, und da bei reinen Downloads (biete es damit ja net selber wieder an) denen ja kein Schaden entsteht, da ich die entsprechenden Lizenzen legal vorweise kann, würde das Ganze doch ziemlich in Sande verlaufen, oder ?!

Geht mir darum, dass man "gezogene Dateien" flexibler behandeln, sprich z.B. für Mobilgeräte umformatieren kann, als den Content auf der Disc, wobei man dann wieder den Kopierschutz auszuhebeln hätte und was illegales täte (daher obiger erster Punkt: Hab ich das Recht am Code was zu ändern oder nicht ?! Was in den EULAs steht interessiert kaum einen Richter, da steht ja auch teils unlauterer Schwachsinn von wegen Wiederverkaufsverbot [durch Kopplung an einen Account])

Geht mir um die Sache, ich gehe ja auch vom Besitz der entsprechenden Lizenzen aus, also dass man sich das Zeug bereits legal gekauft hat.
Seit dem ich mich mit Computern beschäftige, sind mir 0 gepresste CDs kaputt gegangen, aber mehrere große Spielefirmen haben dicht gemacht und diverse Änderungen in der Software haben zu Kompatibilitätsproblemen geführt, die generationübergreifende Nutzung unmöglich machen.
Was nützt einem die Möglichkeit, HL² über Steam noch einmal runterzuladen, wenn es in 5-10 Jahren nur noch einen Steamclient für Winine gibt, auf dem HL² aber gar nicht läuft?
Man könnte einwerfen, dass das bei von Discs installierten Spielen genauso gilt, aber naja .....


Zumindest die Valve-eigenen Spiele dürften aber unter Steam auch auf künftigen OSes lauffähig bleiben, die sind bisher ziemlich patchfreudig gewesen (naja, das 64Bit Hick-Hack bei HL2 für Vista mal abgesehen .... lief net, gepatch -> lief, neuer Patch wegen was anderem -> lief wieder net mehr "64 bit mode active .... -> FREEZE", wieder neuer Patch -> läuft wieder), ich macher mir eher Sorgen, dass mal ein paar Master-Server abrauchen, und miene Accountdaten futsch wären (wobei ich da fest mi Backups seitens Valve rechne), im Falle einer Pleite/Einstellung des Betriebes (was ich angesichts der steigenden Popularität von Steam eher für unwahscheinlich halte) rechne ich mit eigentlich damit, dass vorher noch was zum Download kommt, um die Spiele zu "entsperren" oder ähnliches ..... mir sind im Übrigen schon ein paar Discs aus verschiedenen Gründen kaputt gegangen, von daher weiß ich zu schätzen, dass man bei Steam - nach derzeitigem Stand - einfach das Spiel erneut laden kann und sich keine Sorgen machen braucht.
 
Das steht da nicht.
"unter bestimmten Voraussetzungen" - die können vielfältiger Natur sein. Das der Besitz einer Originalversion ausreicht, ist wohl stark zu bezweifeln.

Hier mal der Gesetzespassus dazu:
" (1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind. (2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist.
(3) Der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Programms Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist."

"Anspruch auf Ermöglichung einer Kopie" heißt nichts weiter, als dass dir der Hersteller (unter diesen besonderen Umständen!) eine Kopie ermöglichen muss - d.h. nicht, dass du frei nach Schnautze mit Mitteln dritter einen bestehenden Schutz aushebeln und damit andere Gesetze brechen darfst.
Zitat, gleicher Gesetzestext:
"§ 69d
Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen" :)

Also ich nach meiner Auffassung entspricht die jetzige rechtliche Lage dem was ich bereits geschrieben habe. Ich muss zugeben, dass ich das so vorher auch noch nicht wusste aber wenn das stimmt, wäre es also "bei Computerprogrammen" legal, eine Sicherungskopie, beim Besitz des Originals, zu erstellen und insbesondere wäre es in dem Kontext auch legal, eine evtl. vorhandene Sicherungsmaßnahme zu umgehen und das alles ohne sich die Zustimmung des Urhebers dafür einzuholen.

Hast du eigentlich den Pssus gelesen, den ich vorher gepostet habe bezüglich der Eula?

Quelle für Gesetzestext

MfG
 
Ich rede ja nicht von Vervielfältigung (ich denke, da wäre der Fall klar) sondern von "Änderung" des Codes, durch Mod-Dateien, Cracks, etc.

Dann änder mal den Code auf einer gepressten CD.
Denn auf deiner Festplatte hast du nur eine Kopie - und für die brauchst du imho eine Lizenz, die dann auch festlegen darf, was du damit eigentlich machen kannst.

Würde man wegen solcher Downloads "Besuch" bekommen: Worin soll die Anklage bestehen ?!

Ich bin kein Jurist (und Rechtsberatung ist in den Foren-Regeln untersagt ;) ). Ich hab nur die Erfahrung machen müssen, dass Anwälte einem notfalls aus einem falsch platzierten Absatz einen größeren finanziellen Schaden drehen und bin mir deswegen ziemlich sicher, dass eine ausdrücklich verbotene Handlung (Raubkopieren) nicht deswegen straffrei bleiben muss, weil man damit keinen Schaden im ursprünglichen Sinne der Regelung angerichtet hat. Ob sich einer die Mühe macht, daraus nen Strick zu drehen, ist eine Frage - aber die Fäden sind imho da.

Geht mir darum, dass man "gezogene Dateien" flexibler behandeln kann

Wenn die raubkopierten Daten eine andere Eigenschaft haben, als die legale Kopie, dann sind sie wohl "das gleiche" und wenn der Recheinhaber einem in der legalen Kopie eine bestimmte Option versagt, dann hat man garantiert auch kein Recht, die in einer Raubkopie zu nutzen.

Man könnte einwerfen, dass das bei von Discs installierten Spielen genauso gilt, aber naja .....

Bei DRM-Spielen. Für die leg ich aber auch kein Geld auf den Tisch, sondern lass die lieber im Laden stehen.
Alle Spiele, die sich bei mir im Regal finden sind (mit Ausnahme der Orange Box. Portal musste sein) unabhängig von irgendwelchen Servern lauffähig, ich brauch nur einen Rechner, der ihre Anforderungen erfüllt. (stellenweise wäre noch ein Patch hilfreich. Aber auch da hab ich keine Extremfälle hier stehen, weil ich die ebenfalls nicht kaufe)

Zumindest die Valve-eigenen Spiele dürften aber unter Steam auch auf künftigen OSes lauffähig bleiben, die sind bisher ziemlich patchfreudig gewesen

Seit der Einführung von Steam gab es nur einen Betriebssystemwechsel und bei dem hat sich vieles nicht geändert...

Hier mal der Gesetzespassus dazu:
" (1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind. (2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist.

Wenn nötig/erforderlich - ist es aber (zumindest aus Sicht der Publisher) nicht, womit diese Paragraphen nicht angewendet werden können.

(3) Der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Programms Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist."

D.h. man darf genau hingucken. Aber man darf nichts ändern oder kopieren.
Davon, dass andere Regelungen wie z.B. das generelle Verbot zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen ausgehebelt werden, erst recht nicht.
 
Dann änder mal den Code auf einer gepressten CD.
Denn auf deiner Festplatte hast du nur eine Kopie - und für die brauchst du imho eine Lizenz, die dann auch festlegen darf, was du damit eigentlich machen kannst.
Bitte die Ursprungsidee beachten: DVD samt enthaltener Daten sind in Szenario 1 ein von mir erworbenes Produkt, und ob ich das jetzt wie vom Hersteller erdacht nutze, einfach anzüde, in den nächstbesten Baum hänge, mit dem Lötkolben ein hübsches Mandala reinbrenne oder ein paar Nullen und Einsen die reingebrannt sind mithilfe eines externen Werkzeugs (PC) verändere ist meines Wissens nach mir überlassen, unabhängig davon was der Hersteller meint, wie ich das Ganze zu nutzen habe.

Darum gehts.


So weit ich weiß hat mir niemand zu sagen, was ich mit meinem "Eigentum" mache, so lange ich es nicht vervielfätige und in die Welt verteile.


Ich glaube, ich schau mich mal nach einer Website für deutsches Recht um ....
 
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