News DDR5-RAM defekt: Australischer Händler verweigert Austausch wegen Preisexplosion

PCGH-Redaktion

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Ein australischer Händler sorgt für Aufsehen: Einem Kunden wurde der Austausch seines defekten Corsair-DDR5-Kits verwehrt. Die Begründung? Der stark gestiegene Marktpreis mache es zu einem "Upgrade".

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Die Rückgaberichtlinien werden strenger. Auf Amazon wird beim RAM von manchen Hersteller nun explizit darauf hingewiesen, dass jegliche Änderung von Taktfrequenzen, oder sogar Latenzen! zum Verlust der Gewährleistung führen.

Liebe Leute, lasst euren RAM in Ruhe;-)

Was den Händler Fall betrifft, so ist das für den Kunden sehr ärgerlich.
 
Australien? Das ist kein Einzelfall, wohl eher in Taiwan. Eiskalt und abserviert.
Meine 128GB DDR5-6000 RAM von Silicon Power, gekauft für 425€ im Februar 2025 bei Amazon.de, habe ich nach einer RMA im Januar 2026 nie wieder gesehen.
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Hier die Antwort von Silicon Power nach 6!!! Wochen:
"We would like to let you know that regarding RMA process, due to the current shortage of DRAM module components in the market, we will arrange a refund for your original RAM order through the online shop where you made the purchase after we receive your failed ram."
"Hi, thank you for getting back to us. We understand this may not be the outcome you had hoped for, and we truly apologize for any disappointment this has caused. Our intention is to provide the fairest resolution possible given the current market conditions and the unavailability of components."

Mit anderen Worten, ich habe nach EINEM Jahr ein Refund bekommen, 425€.
Das gleiche Unternehmen hatte damals allerdings beim Kauf der RAM-Module eine verkürzte Rückgabefrist nach Ablauf von schon DREI Wochen vorausgesetzt.
Ja, damals sind die Preise noch gefallen. Also, in dieser Welt wirst du einfach beschissen von vorne nach hinten.
In der Produktbeschreibung und auf der Verpackung vollmundig: lebenslange Garantie!
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Zuletzt bearbeitet:
Ich kenne das Recht in Australien nicht, aber nach der gesetzliche Gewährleistung in Deutschland wäre das Verhalten völlig OK. Zumindest meinem Verständnis nach, bin kein Jurist.

Der Artikel ist in der Hinsicht auch nicht ganz korrekt und nicht gut recherchiert:
Nachdem der Händler Umart den regulären Austausch verweigerte, pochte der Kunde auf geltendes Verbraucherrecht. In Australien sind Shops ähnlich wie in Europa für Garantieansprüche zuständig und müssen defekte Artikel ersetzen oder erstatten, bevor sie sich an den Hersteller wenden.

Umart legte das Gesetz jedoch so aus, dass ausschließlich der ursprüngliche Kaufpreis erstattet wurde. Der defekte Speicher wurde zudem beim Großhändler gegen eine Gutschrift eingetauscht, wodurch dem Kunden die eingesandte Hardware "geklaut" wurde.

Auch in Europa haben "Shops" nichts mit der Garantie am Hut! (Händler = gesetzliche Gewährleistung)
Als Verbrauche habe ich zwar zunächst das Wahlrecht bei der Nachterfüllung, den Austausch der defekten Ware darf der Händler bei Unverhältnismäßigkeit aber verweigern.
Was der Händler mit der übergebenen, defekten Ware macht, ist komplett Sache des Händlers.
Selber Reparieren kann er den RAM nicht, so hat er ihn zum Hersteller geschickt. Auch das ist ein ganz normales Vorgehen.
Wenn der Hersteller keinen Ersatz liefern kann, kann der Händler wiederum keine Ersatzlieferung an den Kunden veranlassen. Dann bleibt ihm nur noch die Rückabwicklung des Kaufvertrags und der Kunde erhält den Kaufpreis zurück. Dabei geht es nicht um den aktuellen Marktwerk oder den Zeitwert, sonder immer um der Kaufpreis!

Im zweifel sollte man sich also vorher erkundigen und ggf. beim Händler nachfragen.
Erst dann entscheiden, ob man die gesetzliche Gewährleistung des Händlers in Anspruch nimmt, oder auf die freiwillige Gewährleistung des Hersteller hofft.
 
Ich denke, wenn die Preise nicht so gestiegen wären, wäre der Umtausch überhaupt kein Problem gewesen. Im Gegenteil. Meistens wollen die Kunden ja ihr Geld zurück und bekommen dann "nur" einen Austausch, was völlig in Ordnung ist, aber viele Kunden ärgert, weil neue Hardware meist günstiger ist.

Die Begründung mit dem "finanziellen Upgrade" ist natürlich völliger quatsch, mit Sicherheit auch in Australien.

Was mich viel mehr ärgert ist, dass man heute vermehrt für jeden Mist einen Anwalt braucht oder die Medien, um sein Recht zu bekommen. Das Corsair erst aufgrund der Medien reagiert ist beschämend aber leider heutige Realität...
 
In der Produktbeschreibung und auf der Verpackung vollmundig: lebenslange Garantie!
Wäre es eine beschränkte Garantie gewesen, hättest du am Ende nur einen Bruchteil erstattet bekommen, Garantiezeit - Nutzungsdauer. Ich bin auch kein Jurist, aber ich bin mir sicher, dass wäre dann auch zulässig.

Ich sehe hier keinen Beschiss. Gesetzlich alles gut, was man nicht hat kann man dir nicht geben.

Das ist auch moralisch nicht anzuklagen. Was soll Silicon Power den machen? Die kaufen DRAM bei den Herstellern und löten die auf PCBs, oder lassen das machen. Ich kann bei denen nicht ins Lager sehen, aber anzunehmen, die würden im RMAs nun wegen ein paar Dollar streichen, hm. Müssen ja haufenweise Garantiefälle haben, da kauft sich jemand ne Jacht.

Soweit wir das abschätzen können, verkaufen die inzwischen deutlich weniger als vor dem Wahnsinn, und von den Margen sehen die sicher auch nicht viel. Also selbst wenn da doppelt soviel draufgehaun wird als sonst, für die Preise am Markt verkaufst halt nicht nur 50% weniger, wenn man überhaupt könnte, vor lachen. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich so ein Schuppen einen Batzen Chips sichern konnte.

Woher sollen die Chips den kommen? Die großen 3 fertigen heute lieber HBM aus ihren Wafern.
 
Ein australischer Händler sorgt für Aufsehen: Einem Kunden wurde der Austausch seines defekten Corsair-DDR5-Kits verwehrt. Die Begründung? Der stark gestiegene Marktpreis mache es zu einem "Upgrade".
Wenn´s nicht so traurig und Frechheit wäre, könnte man sich totlachen.:klatsch:
 
Ich fürchte, dass die Hardwarehändler im Überlebenskampf jetzt häufiger so oder ähnlich reagieren werden. Die sonstigen Käufe (Mainboards, Gehäuse) werden ja auch in gleichem Maße zurückgehen. Da könnte es bald für den ein oder andern eng werden.
 
Beim Onlinehändler "Gehäuse-Aristokrat" würde mich so ein Verhalten mittlerweile auch nicht mehr wundern, nach allem was ich in letzter Zeit über die gehört habe.
 
Australien? Das ist kein Einzelfall, wohl eher in Taiwan. Eiskalt und abserviert.
Meine 128GB DDR5-6000 RAM von Silicon Power, gekauft für 425€ im Februar 2025 bei Amazon.de, habe ich nach einer RMA im Januar 2026 nie wieder gesehen.
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Hier die Antwort von Silicon Power nach 6!!! Wochen:
"We would like to let you know that regarding RMA process, due to the current shortage of DRAM module components in the market, we will arrange a refund for your original RAM order through the online shop where you made the purchase after we receive your failed ram."
"Hi, thank you for getting back to us. We understand this may not be the outcome you had hoped for, and we truly apologize for any disappointment this has caused. Our intention is to provide the fairest resolution possible given the current market conditions and the unavailability of components."

Mit anderen Worten, ich habe nach EINEM Jahr ein Refund bekommen, 425€.
Das gleiche Unternehmen hatte damals allerdings beim Kauf der RAM-Module eine verkürzte Rückgabefrist nach Ablauf von schon DREI Wochen vorausgesetzt.
Ja, damals sind die Preise noch gefallen. Also, in dieser Welt wirst du einfach beschissen von vorne nach hinten.
In der Produktbeschreibung und auf der Verpackung vollmundig: lebenslange Garantie!
Anhang anzeigen 1519814
Und die Garantie wurde erfüllt, du hast dein Geld ja zurück.
Was sollen sie machen, RAM stricken?

Natürlich hätts schneller gehen dürfen.
 
Absolute Frechheit. Nach der Logik müsste man beim Umtausch wenn der Preis in der Zwischenzeit gefallen ist, die Differenz bar ausgezahlt kriegen. Das wäre absurd.


Es ist keine "Frechheit", sondern das BGB in Deutschland sagt genau das Selbe.

1. Der Kunde hat bei einem Mangel Anspruch auf WUMS: Wandlung, Umtausch, Minderung und ggf. Schadenersatz.

2. Wenn es Gattungsware ist, also massenhaft verfügbar, muss der VK Dir ein Exemplar zur Verfügung stellen,
hat im Vorfeld aber das Recht auf Nachbesserung, bei "angemessener" Fristsetzung.

Da RAM aber aktuell keine Gattungs-, sondern Mangelware ist und eine Nacherfüllung für den Verkäufer unzumutbar, kann und muss der VK Dir nicht die Differenz draufzahlen, sondern kann im Zweifel auf Wandlung (Rücktritt vom Kaufvertrag) bestehen und Dir Dein Geld zurückzugeben.

Der Käufer hat keinen Schaden, der Verkäufer hat keinen Schaden.

Der Händler ist doch nicht verpflichtet jedem Käufer mehrere Hundert Dollar zu schenken,
was ist das denn für ein Quatsch?
Wenn´s nicht so traurig und Frechheit wäre, könnte man sich totlachen.:klatsch:
.
Ich denke, wenn die Preise nicht so gestiegen wären, wäre der Umtausch überhaupt kein Problem gewesen. Im Gegenteil. Meistens wollen die Kunden ja ihr Geld zurück und bekommen dann "nur" einen Austausch, was völlig in Ordnung ist, aber viele Kunden ärgert, weil neue Hardware meist günstiger ist.

Die Begründung mit dem "finanziellen Upgrade" ist natürlich völliger quatsch, mit Sicherheit auch in Australien.

Was mich viel mehr ärgert ist, dass man heute vermehrt für jeden Mist einen Anwalt braucht oder die Medien, um sein Recht zu bekommen. Das Corsair erst aufgrund der Medien reagiert ist beschämend aber leider heutige Realität...

Der Anwalt kann da auch nichts machen.

Der Verkäufer hat 100% Recht und es wäre in Deutschland aufgrund "Unverhältnismäßigkeit" genauso gelaufen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Es ist keine "Frechheit", sondern das BGB in Deutschland sagt genau das Selbe.

1. Der Kunde hat bei einem Mangel Anspruch auf WUMS: Wandlung, Umtausch, Minderung und ggf. Schadenersatz.
Bei einem Sachmangel hat der Käufer zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB), also Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Diese hat grundsätzlich Vorrang vor weiteren Gewährleistungsrechten.

Ein Rücktritt vom Vertrag (§§ 437 Nr. 2, 323 BGB; früher „Wandelung“) ist in der Regel erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung oder bei fehlgeschlagener Nacherfüllung möglich.

Eine Fristsetzung ist jedoch entbehrlich, wenn die Nacherfüllung unmöglich ist (§ 275 Abs. 1 BGB) oder besondere Umstände einen sofortigen Rücktritt rechtfertigen (§ 323 Abs. 2 BGB). Dazu zählt auch, wenn die Ware nicht mehr lieferbar ist oder ein Ersatz nicht mit verhältnismäßigen Mitteln durch den Verkäufer beschafft werden kann.
 
Zuletzt bearbeitet:
Die Frage ist, wenn der Hersteller bei z.B. RAM ständig die Eigenschaften der verkauften Module ein wenig ändert, z.B. eine LED mehr verbaut, eine andere Farbe wählt, ein andereren Namen vergibt oder minimal andere Frequenzen/Latenzen ansetzt, kann der Hersteller oder Händler dann einfach einen Umtausch mit der Aussage verweigern, dass es das erworbene Modell nicht mehr gibt und nicht verpflichtet ist ein anderes zu liefern? Wenn das rechtens ist, dann wären Gewährleistung oder Garantie bei Produkten mit stark steigenden Preisen fast wertlos.
 
Allgemeine Antwort: Händlergarantien musst du gezielt beim Händler nachlesen/erfragen.
Sonderfall Mindfactory: Der heute unter diesem Brand agierende Händler ist juristisch ein anderes Unternehmen als noch vor einem Jahr. Letzteres war Pleite und ist mitsamt aller Ansprüche vom Markt verschwunden; sämtliche heutige Schadensbearbeitungen finden im Rahmen von Kulanz des neuen Eigentümers statt.

Die Frage ist, wenn der Hersteller bei z.B. RAM ständig die Eigenschaften der verkauften Module ein wenig ändert, z.B. eine LED mehr verbaut, eine andere Farbe wählt, ein andereren Namen vergibt oder minimal andere Frequenzen/Latenzen ansetzt, kann der Hersteller oder Händler dann einfach einen Umtausch mit der Aussage verweigern, dass es das erworbene Modell nicht mehr gibt und nicht verpflichtet ist ein anderes zu liefern? Wenn das rechtens ist, dann wären Gewährleistung oder Garantie bei Produkten mit stark steigenden Preisen fast wertlos.

Reine Farbvarianten werden in der Regel als solche verkauft. Aber alle darüber hinausgehenden Änderungen von Eigenschaften würden als Extra-Modell zählen. Das wurde lange Zeit von Elektronikketten systematisch ausgenutzt, wenn diese "Geld zurück wenn anderswo billiger"-Werbung geschaltet haben: Wer ein zwar funktional gleichwertiges, aufgrund von Details aber Händler-exklusives Modell verkauft kann große Töne klopfen, denn der Kunde wird es nie irgendwo anders finden, somit also auch nicht billiger.

Im Falle der Gewährleistung ist grundsätzlich aber auch der Austausch gegen "gleichwertigen" Ersatz möglich, es muss nicht das genau gleiche Produkt lieferbar sein. Nur müssen sich Händler und Kunde darüber einig sein, was denn nun "gleichwertig" ist, sonst hat man wieder einen Fall für die Gerichte und da geht es dann nicht nur um die wichtigsten Eckdaten. Ein Kunde kann die Gleichwertigkeit zum Beispiel ablehnen, wenn eine angebotene Grafikkarte zwar die gleiche Performance hat, aber kein zum vorhandenen Wasserkühler kompatibles Layout, auch wenn eine Umrüstungsmöglichkeit auf Wakü nie Bestandteil der Produktbeschreibung war. Umgekehrt würde ich erwarten, dass ein Händler kein 2026er RAM-Kit mit 500 Euro UVP als "gleichwertigen" Ersatz für eine 2024er 150-Euro-Kit rausrücken muss. Die beiden sind offensichtlich nicht von gleichem Wert, auch wenn sie möglicherweise speichertechnisch identisch arbeiten.
 
Bei einem Sachmangel hat der Käufer zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB), also Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Diese hat grundsätzlich Vorrang vor weiteren Gewährleistungsrechten.

Ein Rücktritt vom Vertrag (§§ 437 Nr. 2, 323 BGB; früher „Wandelung“) ist in der Regel erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung oder bei fehlgeschlagener Nacherfüllung möglich.

Eine Fristsetzung ist jedoch entbehrlich, wenn die Nacherfüllung unmöglich ist (§ 275 Abs. 1 BGB) oder besondere Umstände einen sofortigen Rücktritt rechtfertigen (§ 323 Abs. 2 BGB). Dazu zählt auch, wenn die Ware nicht mehr lieferbar ist oder ein Ersatz nicht mit verhältnismäßigen Mitteln durch den Verkäufer beschafft werden kann.

Jetzt kann man eine schöne Subsumption herleiten:

Nacherfüllung gem § ..... nicht möglich, da in dem Fall keine Gattungsware,
sondern Mangelware. Da für den VK eine Nacherfüllung gem §..... unverhältnißmßig
wäre, entfällt die Fristsetzung gem 3 ......

Also folgt Wandlung.

Wer den Lückentext richtig ausfüllt erhält ein Photo von einem nagelneuen DDR 5 Riegel.
Ist bestimmt auch schon was wert...
 
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