DKK007
PCGH-Community-Veteran(in)
Nö den Freunden zieht man mit Art. 83 IV bis IX EU-DSGVO eine über! Mit dieser Rechtsgrundlage vergeht unserem Big Brother das Ansinnen ganz schnell! Wird nämlich sehr schnell sehr teuer!
Worauf beziehst du dich? Für Behörden gibt es keine Strafen bei Datenschutz-Verstößen. § 43 Abs. 3 BDSG
§ 43 BDSG - Bußgeldvorschriften - dejure.org
Bundesdatenschutzgesetz §43 - (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 30 Absatz 1 ein Auskunftsverlangen nicht richtig...
Dazu muss das herausgebende Unternehmen die DSGVO und das TMG/TGK beachten. Wird mehr an Behörden herausgegeben als das TMG/TKG erlaubt, ist das Unternehmen schuld.
Die Behörden können die Daten ganz normal verwenden.
In der Behörde kann sich höchstens ein Mitarbeiter/Beamter wegen Geheimnisverrat etc. strafbar machen, wenn vorsätzlich Daten unbefugt an Außenstehende weitergegeben werden.
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