Billige Windows-Lizenzen: Käufer bekommen Post von der Staatsanwaltschaft

Vor allem ist W10 tatsächlich 150,-Eur wert ?
150 Euro bezahlt doch kaum jemand, auch nicht für eine garantiert und überprüfbar legale Retail-Lizenz. Die bekommt man immer wieder mal für ca. 70 Euro.

Diesen Preis wiederum halte ich für ein Betriebssystem für nicht zu hoch, wenn man bedenkt, dass selbst die Lizenzen für vergleichsweise simple Tools (Nein, nicht für alles gibt gleichwertig als OpenSource, Freeware etc. ...) mit ungefähr der Hälfte zu Buche schlagen und manche komplexeren Anwendungen teils deutlich teurer sind.

Klar, Windows ist ein "Massenartikel" und auch als solcher ausgelegt. Die meisten Nutzer erhalten daher ihre Lizenz für anteilig eine Handvoll Euro, wenn sie einen PC (egal welcher Bauform) kaufen. Wer mehr als diese eine Lizenz benötigt, bewegt sich bereits in einem ganz anderen Kundensegment

Das gilt auch für private Selbstbauer. Wer hunderte oder gar tausende Euro für einen PC Marke Eigenbau ausgibt, weil die Angebote von der Stange den Ansprüchen nicht genügen, sollte auch die anteilig lächerlichen 70 Euro-Dukaten übrig haben. Oder halt kostenfreie Alternativen nutzen; davon gibt's genug.
 
Es stellt sich auch immer noch grundsätzlich die Frage was bei diesen Ermittlungen in der Praxis rumkommt.
Die Staatsanwaltschaft Koblenz führt in sieben Jahren diesbezüglich Verfahren im fünfstelligen Bereich. Das heißt noch lange nicht, dass sie auch irgendwie aktiv gegen Kunden im fünfstelligen Bereich vorgehen.
'Verfahren' kann sich auf Kaufvorgänge oder gar einzelne Lizenzen beziehen, sprich wenn einzelne Käufer viele Keys erworben haben (gewerbsmäßig zum Weiterverkauf) haben die dann auch erstmal x Verfahren am Hals (die logischerweise zusammengefasst werden würden).
Ein Verfahren kann auch eröffnet und nach erstmaligen Prüfung quasi wegen Geringfügigkeit / hinreichender Tatverdacht eingestellt werden - im Zweifelsfall eine quasipolitische, behördeninterne Entscheidung von der der potentiell betroffene nix mitbekommt. Stichwort Opportunitätsprinzip.
Zudem haben die ja zig Verfahren von den Zentralstelle an die örtliche zuständigen Staatsanwaltschaften abgegeben, wie die das einschätzen und bewerten steht nochmal auf einen ganz anderen Blatt. Nicht jeder sieht das dann so wie die Damen und Herren der fachlichen Zentralstelle.

Eins ist jedenfalls sicher, die haben da in Koblenz nicht seit sieben Jahren munter zig tausende Vorladungen an Endkunden verschickt (und HDs durchgezogen) und das kocht erst jetzt auf weil irgendein obskurer Blog mal über einen Fall berichtet.
Verfolgung dickerer Fische wirds immer geben (auch richtig so) und wmgl gibt es jetzt auch mal einen übereifrigen Staatsanwalt der meint sich mit unter5€ Geschichten ein neues Betätigungsfeld entdeckt zu haben, aber ein konzentriertes Vorgehen sehe ich da nicht.
Insofern, Statements der Jusitz genau lesen, da ist gerne mal viel Politik bei. Kennt man so auch aus anderen Bereichen.
 
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150 Euro bezahlt doch kaum jemand, auch nicht für eine garantiert und überprüfbar legale Retail-Lizenz. Die bekommt man immer wieder mal für ca. 70 Euro.

Diesen Preis wiederum halte ich für ein Betriebssystem für nicht zu hoch, wenn man bedenkt, dass selbst die Lizenzen für vergleichsweise simple Tools (Nein, nicht für alles gibt gleichwertig als OpenSource, Freeware etc. ...) mit ungefähr der Hälfte zu Buche schlagen und manche komplexeren Anwendungen teils deutlich teurer sind.

Klar, Windows ist ein "Massenartikel" und auch als solcher ausgelegt. Die meisten Nutzer erhalten daher ihre Lizenz für anteilig eine Handvoll Euro, wenn sie einen PC (egal welcher Bauform) kaufen. Wer mehr als diese eine Lizenz benötigt, bewegt sich bereits in einem ganz anderen Kundensegment

Das gilt auch für private Selbstbauer. Wer hunderte oder gar tausende Euro für einen PC Marke Eigenbau ausgibt, weil die Angebote von der Stange den Ansprüchen nicht genügen, sollte auch die anteilig lächerlichen 70 Euro-Dukaten übrig haben. Oder halt kostenfreie Alternativen nutzen; davon gibt's genug.
Ich würde auch 150 bezahlen, früher habe ich mehr bezahlt. Aber für diesen umständlichen, fehlerbehafteten Schrott, dazu die Überwachung...Zwangsupdates, Browser den man nicht löschen kann usw - nein. Auch keine 70Euro.
Solange Software ein Bastelprodukt ist frage ich mich, wofür ich bezahle. Für meine Arbeit, meinen Schaden, bezahlt MS keinen cent.
 
Ich würde auch 150 bezahlen, früher habe ich mehr bezahlt. Aber für diesen umständlichen, fehlerbehafteten Schrott, dazu die Überwachung...Zwangsupdates, Browser den man nicht löschen kann usw - nein. Auch keine 70Euro.
Solange Software ein Bastelprodukt ist frage ich mich, wofür ich bezahle. Für meine Arbeit, meinen Schaden, bezahlt MS keinen cent.
Es ist doch ganz einfach: Entweder brauchst / willst du Windows oder eben nicht.

Wenn du es nicht brauchst / willst, ist jeder Preis zu hoch, was dir dann jedoch gleichgültig sein kann.

Wenn du es brauchst / willst, schaust du nach dem günstigsten Preis für eine legale Lizenz oder nach dem günstigsten Preis für irgend einen Key - kannst dich aber in letzterem Fall nicht beschweren, falls der gar nicht oder irgendwann nicht mehr funktioniert.

Der Preis einer Sache richtet sich jedoch niemals nach deiner individuellen Zufriedenheit.
Dass Windows für dich nicht gescheit funktioniert, kannst du problemlos feststellen, ohne eine Lizenz erwerben zu müssen.

Um genau zu sein, kannst du Windows 10 quasi unbegrenzt "testen", weil die fehlende Lizenz bis auf ein paar kosmetische Einschränkungen keinerlei Folgen hat. Aber was so furchtbar ist, wie du es beschreibst, würde man ja nicht einmal für lau nutzen, nicht wahr?
 
Wenn du es brauchst / willst, schaust du nach dem günstigsten Preis für eine legale Lizenz oder nach dem günstigsten Preis für irgend einen Key - kannst dich aber in letzterem Fall nicht beschweren, falls der gar nicht oder irgendwann nicht mehr funktioniert.

Bloß woher soll der Kunde wissen, wie günstig noch legal ist?

Also entweder es gibt ein Gesetz, was das klar regelt wie viel Windows mindestens kosten muss, oder ein Gericht muss das festlegen. Nur aus Vermutungen lässt sich keine Strafbarkeit ableiten.

Insbesondere bei den vielen Angeboten. Wenn nur ein einziges Angebot nur halb soviel koste wie alle anderen, sollte man da misstrauisch werden. Aber nicht wenn alle von verschiedenen Händlern fast gleich günstig sind.

Vor allem werden die Kunden von günstigen Lizenzen vor allem junge Leute sein, denen man mit einer Vorstrafe unverschuldet das Berufsleben versauen würde.
 
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Noch was zum Thema "Unterschied Key --> Lizenz"

Microsoft selbst bestätigt mir, dass ich scheinbar eine LIZENZ habe und nicht nur einen Product-Key.

Der Text in den Aktivierungseinstellungen in Windows selbst suggeriert mir als Kunde doch, dass ich einen legalen Key+Lizenz besitze. Da steht sogar, dass meine Lizenz mit meinem Microsoft-Konto verknüpft ist. Das hört sich für mich SEHR LEGAL an...

Schaut euch mal den Screenshot hier an. Anmerkung: Ich habe eine definitiv legale Upgrade-Lizenz von Microsoft DIREKT. Also so schaut es aus wenn`s legal ist. Aber ich gehe mal davon aus dass auch die illegalen Kontos so angezeigt werden (?). Und falls ja, dann kann ich es nem Kunden kaum verübeln...
 

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Es ist doch ganz einfach: Entweder brauchst / willst du Windows oder eben nicht.

Wenn du es nicht brauchst / willst, ist jeder Preis zu hoch, was dir dann jedoch gleichgültig sein kann.

Wenn du es brauchst / willst, schaust du nach dem günstigsten Preis für eine legale Lizenz oder nach dem günstigsten Preis für irgend einen Key - kannst dich aber in letzterem Fall nicht beschweren, falls der gar nicht oder irgendwann nicht mehr funktioniert.

Der Preis einer Sache richtet sich jedoch niemals nach deiner individuellen Zufriedenheit.
Dass Windows für dich nicht gescheit funktioniert, kannst du problemlos feststellen, ohne eine Lizenz erwerben zu müssen.

Um genau zu sein, kannst du Windows 10 quasi unbegrenzt "testen", weil die fehlende Lizenz bis auf ein paar kosmetische Einschränkungen keinerlei Folgen hat. Aber was so furchtbar ist, wie du es beschreibst, würde man ja nicht einmal für lau nutzen, nicht wahr?
Nein, völlig an der Sache vorbei.
Ich bin gezwungen es zu nehmen. Allerdings nur zum kleinen Teil.
Ich arbeite sonst mit 7 oder xp. Die laufen auch zur Zufriedenheit.
 
Nein, völlig an der Sache vorbei.
Ich bin gezwungen es zu nehmen. Allerdings nur zum kleinen Teil.
Ich arbeite sonst mit 7 oder xp. Die laufen auch zur Zufriedenheit.

Stimmt durch die Einstellung des Supportes und vor allem durch die fehlenden Treiber bei X570 musste ich beim 2. PC auch auf Win10 umsteigen.

Der andere läuft noch mit Win7 weiter.
 
Mein zuverlässigster Rechner der auch in der Bedienung viel schneller ist als win 7 oder 10 bleibt win xp.
Da legte man noch Wert auf graphische Gestaltung und Übersichtlichkeit. Wenn ich an Einstellungen bei win 10 denke, das Chaos im Kopf der Entwickler/Designer scheint genau so groß gewesen zu sein.
Klar mußte man es verschenken um die Monopolstellung zu halten. Auch weil 10 als Datensammelinstrument Zusatznutzen ala Google abwirft und das Geld mit Anwendersoftware verdient wird.
 
Noch was zum Thema "Unterschied Key --> Lizenz"

Microsoft selbst bestätigt mir, dass ich scheinbar eine LIZENZ habe und nicht nur einen Product-Key.

Der Text in den Aktivierungseinstellungen in Windows selbst suggeriert mir als Kunde doch, dass ich einen legalen Key+Lizenz besitze. Da steht sogar, dass meine Lizenz mit meinem Microsoft-Konto verknüpft ist. Das hört sich für mich SEHR LEGAL an...

Schaut euch mal den Screenshot hier an. Anmerkung: Ich habe eine definitiv legale Upgrade-Lizenz von Microsoft DIREKT. Also so schaut es aus wenn`s legal ist. Aber ich gehe mal davon aus dass auch die illegalen Kontos so angezeigt werden (?). Und falls ja, dann kann ich es nem Kunden kaum verübeln...
Im Endeffekt bestätigt mir MS damit ja eigentlich, dass ich eine gültige Lizenz besitze, eine digitale Lizenz. Siehe dazu:



kPknO2m.png


Wie ich das verstehe hat mir MS durch den Key eine Lizenz ausgestellt und diese in meinem MS Konto hinterlegt. Diese ist an die Hardware gebunden.

Leider täuscht einen MS mit dieser Ansicht aber, denn auch "illegale" Lizenzen sehn genauso aus. Daher ja was ich vorhin sagte. als Nutzer hat man keine Chance das zu wissen. Ms täuscht den Kunden und duldet es einfach.

Bei einer Volumenlizenz steht da genau das selbe.
 
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Das ist einfach ein Standardtext der einfach nur sagt, dass dein Windows aktiviert ist.
"Windows wurde durch eine digitale, mit Ihrem Microsoft-Konto verknüpfte Lizenz aktiviert."

Der Satz ist eindeutig und beinhaltet nicht nur dass Windows aktiviert ist, sondern auch dass ich eine digitale Lizenz besitze die in meinem MS Konto hinterlegt ist. Die Lizenz ist auf mein MS Konto übergegangen und damit bin ich Besitzer der Lizenz.

Somit täuscht MS den Kunden, wenn es "keine Lizenz geben sollte". Ms hat mir damit sozusagen eine neue Lizenz ausgestellt und duldet das so.
 
Na ja, da spielt es eine Rolle wie das juristisch zu sehen ist.
Es kommt bei einer Bestellung z.B. auch noch kein Vertrag zustande.
Da hilft vielleicht die AGB zu lesen.
 
Es ließt doch niemand AGB.

Eins ist jedenfalls sicher, die haben da in Koblenz nicht seit sieben Jahren munter zig tausende Vorladungen an Endkunden verschickt (und HDs durchgezogen) und das kocht erst jetzt auf weil irgendein obskurer Blog mal über einen Fall berichtet.

Wenn die Fälle aber nun schon zum Teil so alt sind, sind die doch schon verjährt nach über 5 Jahren. Oder gibt es da entsprechende Verurteilungen?
Die Urteilsbegründungen würden mich da wirklich mal interessieren.

Sowohl für zivilrechtliche Abmahnungen als auch für strafrechtliche Sanktionen müsste zudem eine Aktivierung der Lizenz nachgewiesen werden, um den Straftatbestand der Urheberrechtsverletzung zu erfüllen. Dies hat der BGH in einem Beschluss 2017 festgestellt. (Volltext der Entscheidung im unteren Teil der Quelle.)


https://www.damm-legal.de/bgh-keine-urheberrechtsverletzung-durch-blosse-zusendung-eines-microsoft-product-keys-ohne-dessen-aktivierung schrieb:
Der BGH hat in einem Hinweisbeschluss eine Entscheidung des OLG München (OLG München: Keine Urheberrechtsverletzung durch bloße Zusendung eines Microsoft Product-Keys ohne dessen Aktivierung) bestätigt, wonach die bloße Zusendung eines Product Keys für ein Microsoft-Computerprogramm noch keine Gestattung einer Vervielfältigung, Verbreitung o.ä. im Sinne des § 69c UrhG darstellt und deshalb auch keine Auskunfts- und Schadensersatzansprüche begründet. Richtig sei auch, dass die Versendung von Product Keys für Computerprogramme die Erstbegehungsgefahr begründe, dass die Empfänger das entsprechende Programm herunterladen und damit in das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung des Computerprogramms eingreifen; aus diesem Grund bestünde ein vorbeugender Unterlassungsanspruch. Colorandi causa: Aus dem Besitz des Product Keys ergibt sich noch keine Berechtigung zur Einräumung von Nutzungsrechten an den betreffenden Computerprogrammen.

Ohne Geständnis der Aktivierung / Nutzung des Keys liegt also überhaupt keine Straftat vor.
Daher sei mal wieder auf das Aussageverweigerungsrecht verwiesen.

Überhaupt ist mir nicht klar, wo überhaupt eine Strafbarkeit für Käufer/Nutzer herkommen soll. Denn das UrhG stellt nur die (ggf. gewerbsmäßige) Verbreitung von Software unter Strafe. Eine rein private Nutzung ist nicht strafrechtlich umfasst.

§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke​

(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
=> Es liegt keine Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von "Windows" vor.

§ 107 Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung​

(1) Wer
1.
auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) ohne Einwilligung des Urhebers anbringt oder ein derart bezeichnetes Original verbreitet,
2.
auf einem Vervielfältigungsstück, einer Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) auf eine Art anbringt, die dem Vervielfältigungsstück, der Bearbeitung oder Umgestaltung den Anschein eines Originals gibt, oder ein derart bezeichnetes Vervielfältigungsstück, eine solche Bearbeitung oder Umgestaltung verbreitet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
=> Keiner wird selbst behaupten er hat so einen Schrott wie Windows programmiert.

§ 108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte​

(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten
1.
eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
2.
ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen § 71 verwertet,
3.
ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
4.
die Darbietung eines ausübenden Künstlers entgegen den § 77 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 verwertet,
5.
einen Tonträger entgegen § 85 verwertet,
6.
eine Funksendung entgegen § 87 verwertet,
7.
einen Bildträger oder Bild- und Tonträger entgegen §§ 94 oder 95 in Verbindung mit § 94 verwertet,
8.
eine Datenbank entgegen § 87b Abs. 1 verwertet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
=> Software wird gar nicht erwähnt.

§ 108b Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen​

(1) Wer
1.
in der Absicht, sich oder einem Dritten den Zugang zu einem nach diesem Gesetz geschützten Werk oder einem anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen, eine wirksame technische Maßnahme ohne Zustimmung des Rechtsinhabers umgeht oder
2.
wissentlich unbefugt
a)
eine von Rechtsinhabern stammende Information für die Rechtewahrnehmung entfernt oder verändert, wenn irgendeine der betreffenden Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstandes angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werkes oder Schutzgegenstandes erscheint, oder
b)
ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand, bei dem eine Information für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurde, verbreitet, zur Verbreitung einführt, sendet, öffentlich wiedergibt oder öffentlich zugänglich macht
und dadurch wenigstens leichtfertig die Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert,
wird, wenn die Tat nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich auf einen derartigen Gebrauch bezieht, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen § 95a Abs. 3 eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil zu gewerblichen Zwecken herstellt, einführt, verbreitet, verkauft oder vermietet.
(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
=> Bezieht sich auch auf die gewerbliche Verbreitung.
Die Entfernung des Kopierschutzes für den privaten Gebrauch ist in Abs. 1 Nr. 2 ausdrücklich von der Strafbarkeit ausgenommen.

Zumal man mit dem Key den Kopierschutz auch gar nicht umgeht, sondern die Software auf dem üblichen Weg aktiviert.

§ 109 Strafantrag​

In den Fällen der §§ 106 bis 108 und des § 108b wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

=> Strafverfolgung erfolgt nur auf Antrag der Urhebers oder wenn öffentliches Interesse vorliegt.
Bei privater Nutzung legaler Software ist ein öffentliches Interesse offensichtlich nicht gegeben.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn die Fälle aber nun schon zum Teil so alt sind, sind die doch schon verjährt nach über 5 Jahren. Oder gibt es da entsprechende Verurteilungen?
Die Urteilsbegründungen würden mich da wirklich mal interessieren.

Nach meinem Verständnis - § 106, 107 und 108 UrhG haben einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren, damit wären es eine Verjährungsfrist von fünf Jahren gem. §78 Abs. 3 Nr. 4 StGB.

Nochmal, so wie sich aktuell die Nachrichtenlage darstellt lässt sich absolut nicht sagen, was hier im welchen Umfang gegen wen läuft.

So wie sich das für mich darstellt sieht das Aktuell wie folgt aus :
Dieser Tarnkappenbloger erzähltz von irgendwem aus seiner Telegrammgruppe, der laut eigener Aussage wegen 'strafbare Urheberrechtsverletzungen' und 'leichtfertiger Geldwäsche' im Zusammenhang mit Windows 10 Lizenzen 'eine Aussage bei der Polizei machen soll'.
Das kann nun wirklich alles heißen, wir wissen überhaupt nicht um was es in diesem Fall genau geht.

Zusätzlich hat der Blogger dann noch ein Anwalts(Werbe)video von 01/2020 ausgegraben, in dem ein Anwalt erzählt, dass er 'viele Mandanten' hat, die bei ebay Microsoft Office 2010/2013 (!) Volumenlizenzkeys gekauft haben und deswegen Post bekommen. Laut dessen Aussage waren das über 100 Mandanten (über Jahre?) und bei den allermeisten wurde das Verfahren am Ende schlicht eingestellt, anscheinend selbst nach HDs.
Auf seiner Website schreibt der Anwalt dann von Windows-Keys die er in seinem Video aber mit keinen Wort erwähnt. Was hier stimmt ist völlig offen.

Golem.de hatte dann die gute Idee mal bei der Staatsanwaltschaft nachzufragen. Und die Herrschaften dort bestätigen das es zehntausende derartiger Verfahren 'wegen Microsoftprodukten' in den letzten sieben Jahren gab und sie ganz fleisig beim arbeiten sind oder so.

That's it. Seitdem schreiben die Medien lustig voneinander ab und aus irgendeinen Grund wurde aus einem Telegramm-Gerücht und offensichtlich stattfindenen Ermittlungen in welchen Umfang und gegen wen auch immer ein 'whaaa die nehmen jetzt alle hoch die schon mal einen Windows Lizenkey gekauf haben'.

Kann man sich seinen Teil zu denken.
 
Nach meinem Verständnis - § 106, 107 und 108 UrhG haben einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren, damit wären es eine Verjährungsfrist von fünf Jahren gem. §78 Abs. 3 Nr. 4 StGB.

Ja weiß ich. Oben (siehe Spoiler) habe ich die auch mal auseinander genommen. Ist zwar keine juristisch saubere Prüfung des objektiven Tatbestandes, aber für den ersten Überblick sollte es reichen.

In den meisten der Paragraphen geht es ausschließlich um die Verbreitung / Vervielfältigung / öffentliche Wiedergabe.
Die ist hier nicht erfüllt.
Teilweise wird sogar noch eine gewerbsmäßige Handlung vorausgesetzt, die erst recht nicht erfüllt ist.

Und es gibt keinen Tatbestand einer fahrlässigen Urheberrechtsverletzung es müsste also immer auch noch im
subjektiven Tatbestand der (bedingte) Vorsatz nachgewiesen werden.
Gem. § 15 ist grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln strafbar, es sei denn, der Gesetzgeber bedroht fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe. Die Anzahl der Fahrlässigkeitsdelikte im StGB ist überschaubar. Es gibt keine fahrlässigen Eigentums- oder Vermögensdelikte und keine fahrlässigen Urkundsdelikte.


Btw. ist eine Bildschirmfreigabe bei einer Videokonferenz über Zoom etc. eine öffentliche Wiedergabe von Windows ??? :devil:
 
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Ich dachte Lizenz Sachen haben 10 Jahre verjährung stand irgendwo dazu.

"Der BGH hat entgegen unserer Ansicht und der Ansicht zahlreicher Juristen und Gerichte entschieden, dass der Anspruch auf Zahlung eines Lizenzschadens erst nach 10 Jahren verjährt."

Tjaja. Im Namen des Volkes.
 
Da geht es aber ausschließlich um Schadenersatz und nicht um die Strafbarkeit.
Schadenersatz ist Zivilrecht.
 
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