BGH-Urteil: Grundsatzentscheidung zum Rücktritt von Kaufverträgen

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Der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat eine Grundsatzentscheidung zum Rücktritt von Kaufverträgen gefällt. Demnach ist ein Mangel dann erheblich und der Käufer zum Vertragsrücktritt unter weiteren Voraussetzungen berechtigt, wenn der Aufwand zur Beseitigung des Mangels mehr als fünf Prozent des Kaufpreises entspricht.

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AW: BGH-Urteil: Grundsatzentscheidung zum Rücktritt von Kaufverträgen

Bei den ersten Zeilen des Artikels dachte ich nur, :huh: "Autobild"? Aber im letzten Absatz klärt sich ja nun alles auf. Ich bin nur gespannt wie sich das ganze in der Realität darstellen wird.

Gesetze gibt es ja sehr viele, aber viele werden auch so schwammig formuliert das man sie auslegen kann wie es gerade passt.
 
AW: BGH-Urteil: Grundsatzentscheidung zum Rücktritt von Kaufverträgen

Grundsätzlich lässt sich dieses Urteil auch auf andere Sachverhalte übertragen. Haben Sie beispielsweise eine teure Grafikkarte für 500 Euro erworben und würde beispielsweise der Austausch eines defekten Lüfters 30 Euro (gleich sechs Prozent) kosten, könnte der Verkäufer nicht entgegen halten, dass der Sachmangel unerheblich und ein Vertragsrückritt nicht möglich sei.
Das halte ich angesichts der bisherigen Rechtssprechung des BGH (die duch die 5% Regel nicht verworfen, sondern nur ergänzt wurde) generell für ausgeschlossen.

Ein defekter Lüfter ist eine Gebrauchsbeeinträchtigung der Grafikkarte in erheblichem Ausmaß (sie überhitzt, sobald sie genutzt wird). Damit kann ein solcher Mangel nicht unerheblich sein. Daneben wäre ein solcher Mangel für den Käufer auch nicht "leicht behebbar", da letzteres ein gewisses handwerkliches Geschick voraussetzt.
 
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