Abmahnkanzlei versteigert 90 Millionen Euro offene Forderungen

[Ironie] Da kann ja demnächst jeder der Abgemahnten P2P-Nutzer erstmal nicht bezahlen und dann seine im Wert gesunkene Abmahnung kaufen.[/Ironie] Zahlt er am Schluss noch 50€ anstelle, der 1286,80€ (evlt. sogar mehr, wegen folgenden Kosten). :ugly:

Ich denke die Abmahnungen werden nicht viel Wert sein, da ja jeder der 70000 Filesharer einzeln verklagt werden müsste, was einen erheblichen Aufwand darstellen würde. Zudem hätten die P2P-Nutzer, da Abmahnungen schon eingetroffen sind, genügend Zeit um alle Spuren mit Eraser-Programmen zu beseitigen und sich evtl. sehr glaubwürdige Ausreden, wie z.B. Unbegabtheit in technischen Fragen und W-LAN war offen (was zwar auch gegen Gesetze verstößt, allerdings bei weitem nicht so teuer ist wie die Forderungen) oder WEP-Verschlüsselt. Also denke ich, dass das Einklagungsrecht nicht viel wert ist.

@docdent: Ich denke, dass es um mehr als ein Werk geht.

@byaliar (unter mir): Die Blase wird nicht platzen, weil jeder einschätzen kann was die offenen Forderungen wert sind und es somit keine "Blase" ist. (Entweder dein Post war n Scherz, oder äußerst inkompetent) ;)
 
Zuletzt bearbeitet:
zu geil ^^ Sie merken das sie mit ihren Mahnungen nicht wirklich etwas verdienen, kein Gericht in Deutschland sich wegen jedem Scheiß rührt und wollen jetzt doch noch schnell irgendwie Geld damit verdienen damit nicht alles umsonst gewesen ist.
Wer sich das ersteigert hat den Realitätssinn verloren :lol:
 
Das Geschäft erinnert mich irgendwie die faulen Kredite die sich die Banken hin und her geschoben haben....

/sign.
Das problematische Forderungen z.T. an andere, darauf spezialisierte Unternehmen weiterverhökert werden, ist nun wirklich nichts neues.


Na den Inkassounternehmen sollte schon klar sein, dass diese Forderungen aus rechtlichen Gründen eventuell gar nicht bestehen. :schief:

Ich weiß nicht genau, die die Vorschriften zur Höhe von Abmahngebühren aussehen, aber im Gegensatz zu den z.T. abstrusen Schadensersatzforderungen dürfte hier in den meisten Fällen der Anlass eindeutig sein.


Wohl aber lässt die Summe tief blicken: 80 Millionen für nur eine Kanzlei - mit normaler Wertschöpfung hat das nichts mehr zu tun.

Das vorgehen gegen Rechtsverstöße stellt nie eine Wertschöpfung dar :schief:
Und das man bei der Verfolgung von Pr0n-Raubkopierern in File-Sharing-Netzwerken schnell ein paar tausend Täter findet, ist nun auch keine Überraschung.
 
Ich weiß nicht genau, die die Vorschriften zur Höhe von Abmahngebühren aussehen, aber im Gegensatz zu den z.T. abstrusen Schadensersatzforderungen dürfte hier in den meisten Fällen der Anlass eindeutig sein.

Gerade bei Urheberrechtsverletzungen von Privatpersonen bezweifle ich sehr, dass die ihre 1,2k je Abmahnung erhalten. Da macht selbst das Gesetz einen Strich durch die Rechnung. Bei 100 € ist (unter bestimmten Voraussetzungen) Schluss. §97a II UrhG.
 
@Pokerclock: Zu der Abmahnung kommt allerdings noch eine Schadensersatzforderung für das Zugänglichmachen von urheberrechtsgeschützten Inhalten.
 
Das läuft völlig aus dem Ruder .... das sitzen so freaks tagelang vor dem PC und schaun wen sie abmahnen können ...

Ich hoffe irgend ein Richter sagt denen mal :

Habt Ihr noch alle Latten im Zaun ? Sonst habt Ihr keine Hobbys , oder wie ?

Nein .... darf ein Richter aber nicht sagen.


Wen wollt Ihr heute Abmahnen ? 3 Abmahnungen zum Preis von einer ! Wir schliessen bald ! Alle Abmahnungen müssen raus ! Wer will nochmal , wer hat noch nicht ? Die Abmahnungen von gestern zum halben Preis ! Kauft Leute !

:what: :stupid:


P.s.: Hoffentlich bekomme ich jetzt keine Abmahnung ! :lol:

Edit : Ich glaub ich studiere mal Rechtswissenschaften und werd´ Richter ... naja .... zumindest bei meiner ersten ( und letzten ) Verhandlung werden die Leute was zu lachen haben .... :D
 
@Pokerclock: Zu der Abmahnung kommt allerdings noch eine Schadensersatzforderung für das Zugänglichmachen von urheberrechtsgeschützten Inhalten.

Das wären dann ja wieder die Sachen, die rechtlich überhaupt problematisch sind, weil du den Leuten eigentlich nachweisen müsstest, wieviel den von ihnen geladen wurde.
 
Das Ding ist, dass der Schadensersatz eigentlich an der Zeitspanne, die du seedest berechnet wird. Quelle weiß ich nicht mehr, hab ich aber erst vor ein paar Tagen gelesen.
 
Das läuft völlig aus dem Ruder .... das sitzen so freaks tagelang vor dem PC und schaun wen sie abmahnen können ...

Dafür gibt es Dienstleister, die haben eine entsprechende Software.


Das wären dann ja wieder die Sachen, die rechtlich überhaupt problematisch sind, weil du den Leuten eigentlich nachweisen müsstest, wieviel den von ihnen geladen wurde.

Das Ding ist, dass der Schadensersatz eigentlich an der Zeitspanne, die du seedest berechnet wird. Quelle weiß ich nicht mehr, hab ich aber erst vor ein paar Tagen gelesen.

Das wird fiktiv berechnet. Es wird einfach die Möglichkeit genommen, dass man ja Global die Datei zur Verfügung gestellt hat. Also werden fiktive Lizensierungskosten für ein Weltweites Vertreibungsrecht als Streitwert genommen.
Mit der Abmahnung wird ein viel niedrigerer Vergleichsbetrag gefordert, aber der Streitwert soll abschrecken (nach dem Motto, Oh Gott, lieber jetzt 300 Euro zahlen, als vor Gericht verlieren und 20.000 zahlen).
Leider sind die Gerichte technisch nicht gut drauf und so gab es afaik tatsächlich diverse Verurteilungen. Dabei wird nie(!!!) nachgewiesen wie lange eine Datei zum Download angeboten wurde und das auch heutige DSL Anschlüsse eine nicht all zu hohe Upload Bandbreite bieten wird auch nicht berücksichtigt. Es gibt da auch sehr zweifelhafte Gutachten über die Funktionsweise der Softwares die genutzt werden. Da gab es immer wieder mal Berichte in der ct drüber.
Vielleicht wäre das auch mal was für PCGH oder PCG, obwohl es etwas vom Thema entfernt wäre.

bye
Spinal
 
Das Verhökern von uneinbringlichen Forderungen an Inkasso-Büros u.ä. ist ein völlig normales und übliches Vorgehen.

Der Verkäufer bekommt wenigstens einen kleinen Teil seiner Forderungen, der Käufer hofft darauf, mit mehr Nachdruck mehr Säumige zum Zahlen zu bringen und somit Gewinn einzufahren.
Solange nicht die Freunde vom "Russen-Inkasso" an deiner Tür klingeln ist alles im grünen Bereich.
 
Dafür gibt es Dienstleister, die haben eine entsprechende Software.


Gibt´s dann mittlerweile auch Dienstleister, die diesen Dienstleistern mal mit ner Latte auf den Kopf hauen, damit die mal zur Vernunft kommen ?

Wozu es schon alles Dienstleister gibt .... kein Wunder dass der € den Bach runter geht ...

Alles nur noch virtuell .... produziert in D auch noch wer was ?

Solange nicht die Freunde vom "Russen-Inkasso" an deiner Tür klingeln ist alles im grünen Bereich.

Ich glaube spätestens da wäre der Zeitpunkt, an dem ich in einen MC eintreten würde ;)

Mal schaun, ob die Russen-Inkasso sich dann noch blicken lassen würden ^^

P.s.: Nix gegen Russen im allgemeinen !!! Kenne den ein oder anderen die schwer in Ordnung sind ! :daumen: Nicht dass da was falsch verstanden wird :kuss:
 
Zuletzt bearbeitet:
Ähm ..... jo ..... da haste nu auch wieder Recht...

Mit gebrochenen Armen und Beinen kann man schlecht Motorrad fahren ;-)

Vielleicht wär´s schlau einfach schonmal vorher vorbei zu schaun ^^ So als Hang Around .... oder mehr ...

Nur einmal dabei , immer dabei.

Aber MC is etwas offtopic , glaub ich ^^ :offtopic: :D
 
Die Abmahnungen sind nur dann was wert, wenn die Betroffenen den Verstoß schriftlich zugegeben haben. Anderfalls muß zweifelsfrei bewiesen werden, daß der Beschuldigte diese zB. MP3 Datei überhaupt besitzt als ganze oder zumindest einen teil da von, was mit anderen Worten bedeutet, das die Existenz des guten Stück auf einen Datenträger nachgewiesen werden muß. Nur eine gewisse ip-Adresse als Beweis ist praktisch nutzlos, da sie über den der hinter ihr agiert gar nicht sagt. Die Anwaltskanzlei weiß das die, die bis heuer nicht bezahlt haben, dies auch in Zukunft bestimmt nicht tun werden. Anderseits haten sie ja mehr als genug Zeit um die Datenträger richtig zu säubern, oder wenn man da zu nicht in der Lage ist, sie einfach verschwinden lassen. In beiden Fällen ist eine erfolgreiche Klage aussichtlos.
 
Das Ding ist, dass der Schadensersatz eigentlich an der Zeitspanne, die du seedest berechnet wird. Quelle weiß ich nicht mehr, hab ich aber erst vor ein paar Tagen gelesen.

Zumindest bei Musik werden GEMA-Lizenzgebühren als Berechnungsgrundlage herangezogen. Und selbst dort gibt es jetzt wieder Streit, ob der richtige Tarif verwendet wird > Schadenersatzberechnung bei File-Sharing-Abmahnungen in Frage gestellt - Gericht verweist auf andere Vergütungssätze - download, stream, filesharing

Und zum Thema Schadenersatz. Hier ist eben der Nachweis problematisch. Und da der Artikel hier von pauschalen Forderungen spricht, bezweifle ich hier sehr, dass die Schadenersatzhöhe ausgerechnet und hier als Forderungsgrundlage dient. Liest sich mehr nach reinen Abmahngebühren und die sind zumindest beim erstmaligen Urheberrechtsverstoß (und einfach gelagerten Fällen, was auch immer das bedeuten mag) bei 100 € gedeckelt.

Die Abmahnungen sind nur dann was wert, wenn die Betroffenen den Verstoß schriftlich zugegeben haben. Anderfalls muß zweifelsfrei bewiesen werden, daß der Beschuldigte diese zB. MP3 Datei überhaupt besitzt als ganze oder zumindest einen teil da von, was mit anderen Worten bedeutet, das die Existenz des guten Stück auf einen Datenträger nachgewiesen werden muß. Nur eine gewisse ip-Adresse als Beweis ist praktisch nutzlos, da sie über den der hinter ihr agiert gar nicht sagt. Die Anwaltskanzlei weiß das die, die bis heuer nicht bezahlt haben, dies auch in Zukunft bestimmt nicht tun werden. Anderseits haten sie ja mehr als genug Zeit um die Datenträger richtig zu säubern, oder wenn man da zu nicht in der Lage ist, sie einfach verschwinden lassen. In beiden Fällen ist eine erfolgreiche Klage aussichtlos.

Nein, das ist nicht richtig. Dem Nutzer muss der Vervielfältigungs bzw- Verbreitungsvorgang nachgewiesen werden. Der bloße Besitz einer rechtswidrig hergestellten Kopie ist nicht straf- oder zivilrechtlich verfolgbar. Das ist ein großer Irrtum, der schon seit Ewigkeiten im Netz herum geistert (§§16, 17, 106 UrhG).

Die einzige Ausnahme, bei der der Besitz Anknüpfungspunkt ist, ist bei Computerprogrammen (§69f UrhG).
 
Zuletzt bearbeitet:
Zurück