*: Die Rückgabe wurde mit der Argumentation verweigert, ich hätte das Spiel bereits 3 Stunden gespielt und die Rückgabe wäre nur innerhalb der ersten 48 Stunden möglich, wenn das Spiel weniger als 2 Stunden gespielt wurde. Ich habe dies damit gekontert,
- dass ich das Spiel keine einzige Minute gespielt habe, sondern nur im Menü versucht habe, es zum Laufen zu bekommen.
- ich wegen dem technischen Mangel an den Support von Activision verwiesen wurde, der wegen Feiertagen erst nach einer Woche geantwortet hat.
Im Übrigen mit den üblichen Standardantworten, die bei jedem Fehler als Lösung angepriesen werden (updaten Sie Ihre Treiber, installieren sie das Spiel neu, versuchen Sie die interne Scan-Option), ohne sich mit dem konkreten Fehler auseinander zu setzen.
Daraufhin wurde mir die Rückgabe doch noch angeboten, allerdings nur in Form von virtuellem Blizzard-Guthaben.
In Deutschland wird das 14-tägige Rückgaberecht wegen Nichtgefallen bei Online-Käufen im Falle von Software/Musik/Filmen eingeschränkt, weil einerseits verhindert werden will, dass ein Unterhaltungsmedium in dieser Zeitspanne konsumiert und danach zurückgegeben wird und weil es andererseits oft nicht möglich ist, die Kopie wieder nachhaltig vom Nutzer-PC zu entfernen.
Der SP-Teil eines handelsüblichen CoDs ist in der Regel in 6 Stunden durch, weshalb eine Rücknahmeverweigerung nach 2 Stunden Spielzeit durchaus verständlich ist. Die Unfähigkeit, die Kopie wieder vom Nutzer-PC zu entfernen (bzw. in diesem Fall unbrauchbar zu machen), liegt in diesem Fall in keinster Weise vor, da Blizzard den Start einfach verhindern und die Lizenz wieder entziehen kann.
In meinem konkreten Fall kann man nicht sagen, ich hätte das Spiel bereits konsumiert, da ich über das Menü gar nicht heraus gekommen bin. Dies sollte auch seitens der Betreiber ersichtlich sein, da die Spielstände und Statistiken online gespeichert werden; in jedem Fall ist es anhand der Spielstände ablesbar, die lokal auf meinem PC gespeichert sind.
Auch liegt in meinem Fall eigentlich keine Rückgabe wegen Nichtgefallens vor, sondern die Auslieferung einer fehlerhaften Ware, also ein technischer Mangel am verkauften Produkt, bei der eine Rückgabefrist im Rahmen der Gewährleistungspflicht seitens des Händlers gelten müsste. (halbes Jahr? ganzes Jahr?)
**: Blizzard hat darauf verwiesen, dass eine Rückgabe nur in Form der Währung erfolgen kann, in der das Spiel auch gekauft wurde. Nun bietet Blizzard aber keine normalen Überweisungen an, oder einen Laden, in dem man mit Bargeld bezahlen kann, sondern ausschließlich Blizzard-Guthaben, Kreditkartenzahlung und PayPal.
- Mit der Firma Paypal möchte ich mich aufgrund schlechter Erfahrungen nicht einlassen. Ich kann als Konsument meines Erachtens auch nicht dazu gezwungen werden, meine Daten mit Drittfirmen zu teilen oder gar diesen eine Einzugsermächtigung zu erteilen.
- Kreditkarte habe und möchte ich keine. Auch hier kann ich meiner Meinung nach nicht dazu gezwungen werden, mit diesem Zahlungsmittel zu bezahlen, da es in der Regel nicht Gebührenfrei ist. Ich mag da falsch informiert sein, aber soweit ich weiß muss ein Online-Shop mindestens ein nicht gebührenbehaftetes Zahlungsmittel anbieten.
- Blizzard-Guthaben ist also die einzige akzeptable Zahlungsmethode, die bleibt. Dieses bekommt man durch Blizzard-GuthabenKarten im Supermarkt, auf deren Rückseite auch steht, dass die Rückgabe nach Aktivierung an der Kasse nicht mehr möglich ist, was ich auch schon für nicht rechtens halte, wenn z.B. der Guthabencode nicht funktionieren sollte.
Auch hier sehe ich einen für den Verbraucherschutz relevanten Punkt, da wenn, wie in meinem Falle, Guthaben extra für ein Spiel gekauft wurde und dies zur notwendigen Erwerbsreihenfolge des Spiels gehört, die Rückerstattung des Kaufpreises verweigert wird.
Zusammengefasst denke ich, Blizzard untergräbt hier an diversen Stellen das deutsche Rückgaberecht, die deutsche Gewährleistungspflicht und die Verbraucherrechte, die eine Rückerstattung des Kaufpreises nach mehrmaligen nicht erfolgreichen Nachbesserungsversuchen versichern.
Ich muss dazu aber auch sagen, dass ich kein Jurist bin und das nur meine Laienhafte Einschätzung ist.