phenom-2
Komplett-PC-Aufrüster(in)
Hier eventuell für ein oder anderen eine interessante information
Würde mich freuen wen ihr eure meinungen hier teilt
Bericht
Wegweisendes Urteil zu gebrauchten Software-Lizenzen
Der EuGH hat entschieden, dass gebrauchte Lizenzen von heruntergeladener Software weiterverkauft werden dürfen. Das ist ein Signal auch an die Musik- und Buchbranche.
Gebrauchte Software-Lizenzen dürfen generell weiterverkauft werden. Dies gilt auch, wenn die Software im Internet gekauft und von dort heruntergeladen wurde. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden.
Geklagt hatte der amerikanische Software-Entwickler Oracle, der seine Urheberrechte durch die Münchner Firma UsedSoft verletzt sieht, die mit gebrauchten Software-Lizenzen handelt, wenn diese vom ursprünglichen Käufer nicht mehr benötigt werden.
Mit dem bei UsedSoft erworbenen "gebrauchten" Lizenzschlüssel kann sich der Käufer direkt beim Hersteller die Software neu im Internet herunterladen. UsedSoft hatte mit seinen Geschäften nicht nur Oracle, sondern auch weitere US-Konzerne wie Microsoft gegen sich aufgebracht. Der Gebrauchthandel macht den Softwareherstellern Neukunden streitig, zudem verdient der Händler an den Lizenzen.
Software muss zunächst deinstalliert werden
Der Europäische Gerichtshof entschied, wer seine Software weiterverkaufen möchte, muss sie zuerst deinstallieren. Es ist unzulässig, die Software für den Weiterverkauf zu kopieren.
Mit dem Verkauf der Software seien die Rechte des Herstellers an der betreffenden Kopie erschöpft, sagten die Richter zur Begründung. Das ist der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz des Urheberrechts. Dabei könne es keine Rolle spielen, ob es sich um eine CD-Rom oder DVD oder aber um eine "nichtkörperliche Kopie" aus dem Internet handelt. Sehe der mit dem Verkauf geschlossene Lizenzvertrag ein dauerhaftes Nutzungsrecht vor, sei dies nicht an den Erstkäufer gebunden.
Die bisherige Rechtsprechung hatte eine Anwendung auf Download-Software überwiegend verneint und damit die Rechteinhaber gestärkt. Folgerichtig setzen diese verstärkt auf den Onlinevertrieb und vereinbaren mit ihren Kunden ein Verbot der Weitergabe, um einen Sekundärmarkt zu behindern.
Das EuGH-Urteil ist nun auch ein Signal an andere Branchen: Es ebnet möglicherweise einem legalen Sekundärmarkt etwa für E-Books und MP3-Dateien den Weg. Auch diese dürften dann "gebraucht" weiterverkauft werden.
Hier ein Video dazu.
https://www.youtube.com/watch?v=R2xx5wWDA8M
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Bericht
Wegweisendes Urteil zu gebrauchten Software-Lizenzen
Der EuGH hat entschieden, dass gebrauchte Lizenzen von heruntergeladener Software weiterverkauft werden dürfen. Das ist ein Signal auch an die Musik- und Buchbranche.
Gebrauchte Software-Lizenzen dürfen generell weiterverkauft werden. Dies gilt auch, wenn die Software im Internet gekauft und von dort heruntergeladen wurde. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden.
Geklagt hatte der amerikanische Software-Entwickler Oracle, der seine Urheberrechte durch die Münchner Firma UsedSoft verletzt sieht, die mit gebrauchten Software-Lizenzen handelt, wenn diese vom ursprünglichen Käufer nicht mehr benötigt werden.
Mit dem bei UsedSoft erworbenen "gebrauchten" Lizenzschlüssel kann sich der Käufer direkt beim Hersteller die Software neu im Internet herunterladen. UsedSoft hatte mit seinen Geschäften nicht nur Oracle, sondern auch weitere US-Konzerne wie Microsoft gegen sich aufgebracht. Der Gebrauchthandel macht den Softwareherstellern Neukunden streitig, zudem verdient der Händler an den Lizenzen.
Software muss zunächst deinstalliert werden
Der Europäische Gerichtshof entschied, wer seine Software weiterverkaufen möchte, muss sie zuerst deinstallieren. Es ist unzulässig, die Software für den Weiterverkauf zu kopieren.
Mit dem Verkauf der Software seien die Rechte des Herstellers an der betreffenden Kopie erschöpft, sagten die Richter zur Begründung. Das ist der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz des Urheberrechts. Dabei könne es keine Rolle spielen, ob es sich um eine CD-Rom oder DVD oder aber um eine "nichtkörperliche Kopie" aus dem Internet handelt. Sehe der mit dem Verkauf geschlossene Lizenzvertrag ein dauerhaftes Nutzungsrecht vor, sei dies nicht an den Erstkäufer gebunden.
Die bisherige Rechtsprechung hatte eine Anwendung auf Download-Software überwiegend verneint und damit die Rechteinhaber gestärkt. Folgerichtig setzen diese verstärkt auf den Onlinevertrieb und vereinbaren mit ihren Kunden ein Verbot der Weitergabe, um einen Sekundärmarkt zu behindern.
Das EuGH-Urteil ist nun auch ein Signal an andere Branchen: Es ebnet möglicherweise einem legalen Sekundärmarkt etwa für E-Books und MP3-Dateien den Weg. Auch diese dürften dann "gebraucht" weiterverkauft werden.
Hier ein Video dazu.
https://www.youtube.com/watch?v=R2xx5wWDA8M