Filmstreaming wird schwerer: EUGH urteilt und nimmt Smartphones und Co. gleich mit in Geiselhaft

So ein Blödsinn was viele hier schreiben. Als würden plötzlich alle Geräte illegal werden, mit denen man nur die Möglichkeit hat, illegale Inhalte abzuspielen. Lest das Urteil einfach mal mit ein bisschen Grips und folgt nicht wie die Lemminge diesem wirklich peinlichen und total verkürzenden Artikel von PCGH. Wahrscheinlich von irgendeiner Pressemitteilung eines Anwalts abgeschrieben, der für seine Mandantschaft das Urteil total zugespitzt und verkürzt dargestellt hat und so versucht schön Werbung für seine Kanzlei zu machen. Lächerlich...

Wichtig ist, dass so eine Wiedergabemöglichkeit eben nur eine Urheberrechtsverletzung darstellen "kann". So lässt sich das Gericht den Raum, einzelfallabhängig zu entscheiden. Und dass ein Player verboten wird, für den offenbar massiv damit geworben wurde, dass illegale Streamingangebote damit genutzt werden können, finde ich jetzt grundsätzlich erstmal nicht so dramatisch. Selbst Schuld, wenn man so wirbt.
 
Was ist an den Wortlaut des Urteils falsch zu verstehen
Der Verkauf eines multimedialen Medienabspielers, mit dem kostenlos und einfach auf einem Fernsehbildschirm Filme angesehen werden können, die rechtswidrig im Internet zugänglich sind, kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen.
Das steht nicht gerät kbs365 das als streambox vorkonfiguriert mit illegalen inhalt wiedergibt sondern das jedes gerät das medien abspielt was illegal sein könnte
das kann alles sein
von smartphone bis zum fernseher Selbst PC sind betroffen
Somit wird stream ansehen als Straftat behandelt. Wenn das rechtswirksam wird war es das mit freien internet weil jede webseite sich DRM zulegen wird und danach die daumenschrauben anzieht
zahle oder du siehst nichts.
das würde die abmahnwelle extrem beschleunigen. diese urteil muss überarbeitet werden.
da sollten verbrauchschützer einsteigen. da geht es nicht mehr nur um die paar streamboxen die sich jeder selber machen kann. Nimm kodi und ein htpc voila streambox.
Außerdem wer nutzt so was. man kann jeden fernseher mit inet Funktion darauf etwas installieren.
wenn der fernseher jailbreak ist.bzw einen browser hat.
 
Was spricht dagegen, dass das Streamen von illegalen Inhalten in Zukunft auch eine Urheberrechtsverletzung darstellen könnte? Das ist übrigens eine ganz andere Frage als die hier behauptete Illegalität aller möglichen Geräte. Denn das wird sowieso niemals so ausgelegt werden, auch wenn der Wortlaut des Urteils offen ist. Wie gesagt, das machen die nur, damit sie in Einzelfällen - wie hier bei der streitgegenständlichen Box - evtl. mal einhaken können.
Was das Streamen von illegalen Inhalten angeht, war doch eh zu erwarten, dass da irgendwann mal die rechtliche Grauzone geschlossen werden würde, da es offenbar zu schwierig ist, die jeweiligen Seiten dauerhaft aus dem Netz zu nehmen.

Ich finds richtig, wenn man auch die Leute sanktioniert, die die illegalen Angebote nutzen. Jedem ist doch klar, dass es nicht in Ordnung sein kann, sich urheberrechtlich geschützte Inhalte kostenlos über eine dubiose Seite anzusehen.
 
Was spricht dagegen, dass das Streamen von illegalen Inhalten in Zukunft auch eine Urheberrechtsverletzung darstellen könnte?
Das streamen von illegalen medien ist bereits illegal. Aber das Urteil geht einen Schritt weiter und sagt das Geräte die dies können auch illegal sind.
Als Veranschaulichung:
Mord is (natürlich) verboten - aber jeden gegenstand der für Mord gebrauchbar ist zu verbieten würde wohl kaum ejmandem Eingfallen - sonst müsste man sogar menschen slebst verbieten.

Das ist übrigens eine ganz andere Frage als die hier behauptete Illegalität aller möglichen Geräte. Denn das wird sowieso niemals so ausgelegt werden, auch wenn der Wortlaut des Urteils offen ist.
lies das urteil direkt und nciht irgendwleche zusammenfassungen - es geht eindeutig um die Möglichkeit.
 
Natürlich geht es um die Möglichkeit, aber das "KANN" eben nur eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Nichts anderes habe ich geschrieben. Und "kann" ist eben auslegungsbedürftig und wird sicherlich nicht so ausgelegt werden, dass alle Geräte, die theoretisch zum Streamen in der Lage wären, als illegal angesehen werden. Die Formulierung ist deshalb so offen gewählt, weil sich das Gericht in diesem Fall so entscheiden wollte und sich für die Zukunft die Möglichkeit offen halten will, in entsprechenden Einzelfällen nochmal so zu entscheiden. Die obersten Gerichte entscheiden oft nach dem Ergebnis. Sie sehen ein bestimmtes Ergebnis als richtig und gerecht an und müssen dann ihr Urteil eben dementsprechend formulieren. Hier waren die Richter wohl offenkundig der Meinung, dass diese Streamingbox bzw. die Bewerbung der Streamingbox nicht mit geltendem Recht zu vereinbaren ist und haben dementsprechend das Urteil so sprechen müssen. Wenn sie das Teil verbieten wollen, müssen sie eben sagen, dass dieses Gerät mit der entsprechenden Software bereits eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Das heißt aber noch lange nicht, dass sie das auch von jedem Handy, Tablet etc. so sagen würden.
 
Was ist an den Wortlaut des Urteils falsch zu verstehen.
Das steht nicht gerät kbs365 das als streambox vorkonfiguriert mit illegalen inhalt wiedergibt sondern das jedes gerät das medien abspielt was illegal sein könnte
das kann alles sein. von smartphone bis zum fernseher Selbst PC sind betroffen

Du fragst, was an dem Urteil falsch zu verstehen sei. Dann stelle die Frage doch an dich selber, denn du verstehst dieses Urteil scheinbar durchaus falsch.
In deinem Fall kehrst du das Wort "einfach" unter den Tisch.

"Der Verkauf eines multimedialen Medienabspielers, mit dem kostenlos und einfach auf einem Fernsehbildschirm Filme angesehen werden können, die rechtswidrig im Internet zugänglich sind, kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen"

Der Begriff bezieht sich dabei natürlich nicht auf Nerds und Computerfreaks. Sondern in solchen Urteilen gilt das eher für die Allgemeinheit. Für Hinz und Kunz sozusagen. Hieße im Falle eines solchen Gerätes "anschließen, anklicken, angucken". Das wäre einfach. Hieße das Gerät wäre für das Abrufen illegaler Inhalte vorkonfiguriert.

Geht jemand in ein Geschäft und kauft sich einen PC, dann ist da zunächst mal gar nichts vorkonfiguriert, um illegale Inhalte zu beziehen. Es sind auch keine Links im Browser hinterlegt, um auf einschlägige Seiten zu gelangen.
Gleiches gilt analog auch für Smartphones oder Mediaplayer wie das Apple TV.

Das streamen von illegalen medien ist bereits illegal.

Nein, für den User war das Streamen bisher eine rechtliche Grauzone. Und genau das ändert dieses Urteil unter anderem.

Aber das Urteil geht einen Schritt weiter und sagt das Geräte die dies können auch illegal sind.

Nochmals nein. Das sagt das Urteil nicht.

Es wird insbesondere darauf eingegangen das die installierten Apps auf Seiten zugreifen die auch illegale inhalte beinhalten - das wäre zB auch Youtube die genügen Serien online haben die so nicht legal sind. Es ist hier unerheblich ob die Webseite an sich legal ist oder nicht da es nur darum eght ob es möglich ist illegale Inhalte anzusehen.

Nein, das ist keineswegs unerheblich. YouTube ist eine legale Seite und niemand kann von einem User erwarten, dass er illegal eingestellte Inhalte unter Millionen legaler Videos erkennen kann. Die Nutzung von YouTube ist also vollkommen unverfänglich.
Bei den einschlägigen Videoportalen, die illegale Streams anbieten ist das anders. jeder der dort drauf geht und Filme abruft, tut dies, anders als bei YouTube, mit der Absicht sich Filme illegal kostenlos anzuschauen, für die er sonst bezahlen müsste. Auch hier ist die dahintersteckende Absicht der springende Punkt.
Genau das besagt ja auch das Zitat des Jura Professors von mir.

Hier nochmal ein Kommentar eines Medienrechtsanwalts dazu:

kino.to: EuGH erklart Streaming von illegal verbreiteten Kinofilmen fur rechtswidrig

"Zwar bezieht sich das Urteil auf die Anwendung eines externen "Medienabspielers", es lässt sich aber laut dem Kölner Medienrechtsanwalt Christian Solmecke für den generellen Gebrauch von Streaming-Webseiten wie kino.to verallgemeinern. "Im Kern gehen die Richter davon aus, dass sich Nutzer immer dann illegal verhalten, wenn sie von der Rechtswidrigkeit des verbreiteten Streams Kenntnis hatten oder diese hätten haben müssen", schreibt Solmecke."

Und schaut man sich die Presse Berichterstattung an, dann ist dort nach wie vor nichts zu lesen vom allgemeinen Verbot von Mediaplayern, PCs und Smartphones. Es gibt keinen Aufschrei im Netz usw.

Der allgemeine Konsens überall, außer bei PCGH(X) lautet: Illegales Streaming wird erschwert. Das ist alles. Keine Vorverurteilungen von Usern, keine allgemeinen Verbote von Geräten.
 
Zuletzt bearbeitet:
Der Artikel und, dem folgend, einige Nutzer hier, unterstellen dem EuGH einfach mal direkt Inkompetenz in der Sache und fordern, dass das Urteil "überarbeitet" wird. Dem liegt ganz offenbar eine Unkenntnis darüber zugrunde, wie die Rechtsprechung des EuGH funktioniert. Die eigentliche Klage, die sich gegen den Vertrieb des in Frage stehenden Geräts richtet, wurde einem niederländischen Gericht vorgelegt, das dann im Wege des sogenannten Vorabentscheidungsverfahrens dem EuGH die richtlinien-bezogene Frage vorlegte, wie das Recht der europäischen Union (um welche Richtlinie es sich genau handelt, weiß ich nicht, aber Google kann euch helfen) diesbezüglich auszulegen sei.
Der EuGH behandelte in der Konsequenz ausschließlich die Frage, ob der bloße Vertrieb eines Gerätes, mit dem einfach und kostenlos auf illegale Streaming-Angebote zuzugreifen sei (und offenbar war das Produkt "filmspieler" bereits ab Werk mit einer Software ausgestattet, die Filme von solchen Portalen sammelte und kollektiv präsentieren konnte), bereits eine "öffentliche Wiedergabe" illegal verfügbarer Inhalte darstellen könne und damit eine potenzielle Urheberrechtsverletzung darstelle.

Teil der Entscheidung ist aber auch die Aussage, dass entsprechende Streaming-Angebote im Normalfall nicht leicht ausfindig zu machen seien, eine Hürde, die ein solches Gerät (zudem mit Gewinnabsicht und als zentrales Verkaufsargument) zu beseitigen suche. Das gilt für Smartphones, PCs und andere Geräte mit Browser offensichtlich erstmal nicht - auch, wenn es für "Freaks" wie uns schwer nachvollziehbar sein mag, warum einschlägige Seiten schwer auffindbar sein sollten, das ist aber nicht das Thema.

Was das Gericht also letztlich zu bewirken versucht, ist eine weitere, grundsätzliche Verschärfung des Urheberrechts im Internet, die Vermeidung der kommerziellen Nutzung urheberrechtsgeschützter Inhalte durch Dritte ohne Genehmigung, Lizenzvergabe oder ähnliches wird weiter unter den Schutzbereich der einschlägigen EU-Norm gestellt, in dem der Begriff der "öffentlichen Wiedergabe" noch weiter gefasst wird.

Das bedeutet NICHT, dass nun plötzlich ein Rechtsraum entstanden ist, in dem jedes Gerät, das potenziell zur Wiedergabe illegaler Streams verwendet werden kann, nun plötzlich Gefahr läuft, verboten zu werden. Es dürfte wohl offensichtlich sein, dass das nicht passieren wird und zudem niemandes Absicht sein kann.
Nationale Gerichte haben nun lediglich die Möglichkeit, sich, sollten vor ihnen vergleichbare Fälle verhandelt werden, auf dieses Urteil zu beziehen und wissen, wie sie das EU-Recht dahingehend auszulegen haben.

Ich bin ehrlich gesagt überrascht, einen solchen Artikel auf pcgh.de zu finden. Sein Wortlaut scheint mir vergleichsweise ziemlich angstmachend zu sein, das ist eher Bildzeitungsniveau - und das ist ein Urteil, das ich über eine meine Lieblingshardwarseiten wirklich nur ungern fälle. Ich glaube sogar, dass ich diese Worte hier noch nie zuvor gebrauchen musste :(
Für Rechtsinformationen würde ich daher eher Seiten wie den Legal Tribune empfehlen, auch, wenn es sich um themenspezifische Inhalte handelt.

Und zuletzt: Wer sich im Blick auf illegale Inhalte, wie kinox und co. sie zur Verfügung stellen, wirklich jemals meinte, sich komplett im grünen Bereich der Gesetze zu bewegen, muss sich schon ein wenig Naivität unterstellen lassen Oo
Grauzonen heißen schließlich aus gutem Grund so, beinahe wie weiße Flecken auf einer Landkarte, die nur so lange blank bleiben, bis jemand sie füllt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Nochmals nein. Das sagt das Urteil nicht.

Lies das wirkliche urteil, nciht irgendwelche zusammenfassungen.
Denn das gericht geht speiziel darauf ein das es heir um Geräte geht die illegale medien wieder geben KÖNNEN - es wird sogar speziell darauf hingewiesen das es egal ist ob diese möglichkeit genutzt wird oder nicht. Und damit ist jedes gerät das zB eine YouTube app hat illegal - denn auch auf YouTube findet man haufenweise Urheberechtlich geschützes Material.
auf pressezusammenfassungen sollte man sich nie verlassen - Ethic im Journalismus ist laut denen ja auch sexistisch und überwachung von terroristen rasistisch - da kann man gleich der CIA trauen.



Edit:
und da ist mir noch was eingefallen:
Es gibt auch Filme/serien die zB in Deutschland oder Europa "illegal" sind - entweder weil sie gegen etwaige Regionale gesetze verstoßen oder aber auch was noch viel lustiger ist - weil sie zwaz lizensiert aber nie released wurden. Damit kann es dann zu dem kuriosen Fall kommen das es illegal ist eine Serie per stream in Deutschland anzusehen die man zB in den USA ganz normal gratis sehen kann.
 
Zuletzt bearbeitet:
Es ist teilweise erschreckend anzusehen, wie viele Menschen einfach die Korrelationen überhaupt nicht wahrnehmen können.
Dieses Urteil macht beides, es erklärt sowohl Personen als auch Geräte für illegal.

Vor noch ein paar Tagen als legale unbescholtene Menschen geltend, werden über Nacht massenhaft zu Kriminellen erklärt.
Es geht übrigens nicht nur um die offensichtlichen Inhalte von Kino Punkt Streaming Seiten, sondern auch um ALLE anderen Inhalte die Otto Normalbürger natürlich nicht mit auf dem Zettel hat..
Ein gutes Beispiel ist Youtube.
Du schaust dir nun auf Youtube ein Video an, welches von irgendjemandem Hochgeladen wurde, sei es nun Musik oder Film Material.
Du und auch Youtube ist gar nicht in der Lage hier das wirkliche Urheberrecht in jeden Fall korrekt zu prüfen.
Es gibt auch heute schon massenhaft Uploads auf Youtube, welche das Urheberrecht, da es eine Grauzone war, nicht beachten.

Nun schaust du dir so also irgendein Video auf Youtube an, dies kann bereits ein simples Letz Play sein welches nicht allen Urheberrecht Lizenzen entspricht, und schon bist du ohne es zu wissen laut diesem Gesetz schon ein Konsument von illegalen medialen Inhalten, ein Verbrecher welcher das Urheberrecht unterläuft.
Du kannst dafür nun offiziell verklagt werden.
Oder du hörst dir auf Youtube oder im Internetradio ein paar Musiktitel an, auch hier kannst du das Urheberrecht nicht stets prüfen (dies ist bei der Masse und Komplexität des Marktes heute schlicht unmöglich) , und auch hier bist du nun ein illegaler Konsument, ein Verbrecher.
Man sollte sich das verdeutlichen, die ohnehin fadenscheinige Abmahnindustrie hat mit diesem Urteil noch Rückendeckung bekommen, und im Zweifel hast du zu zukünftig der Welle von Abnahmanwälten durch eigene Anwälte dauerhaft zu beweisen, dass du Unschuldig bist, was anhand der Masse an medialen Informationen und Inhalten im Netz, und der Tatsache das heute jeder Furz eine Lizenz, ein Patent und ein Urheberrecht haben kann unmöglich ist.
Jeder der sich im Netz befindet konsumiert also ohnehin unbewusst irgendwo irgendetwas, was irgendein Urheberrecht verletzt, nur jetzt kann er dafür von der Abmahnindustrie auch noch mit Forderungen zugespamt werden, weil er nun deshalb automatisch ein Gesetzesbrecher ist.

Zusätzlich wird es durch dieses Urteil wegen der schwammigen Formulierung möglich, es auf alles mögliche in zukünftigen Urteilen zu beziehen.
Das Gerät welches es „einfach“ ermöglicht... Dieses „einfach“ kann hier beliebig in jedem Prozess durch Anwälte gedehnt werden, und auf quasi alles mögliche angewendet werden, der Willkür wird Tür und Tor geöffnet.
Es können heute legale Abspielgeräte morgen schon als illegal deklariert werden, und die Besitzer ebenso ins illegale Spektrum gerückt werden.

Ebenso widerspricht dieses Gesetz vielen Persönlichkeitsrechten, und lässt dort Fragen offen.
Wie will ich zum Beispiel überhaupt herausfinden ob jemand illegale Streams nutzt?
Das ist unmöglich ohne einen Provider und seine Daten von Einzelpersonen stets zu überwachen.
Doch jetzt wo Streamen und das bloße sehen von Urheberrecht gefährdenden Inhalten an sich als etwas illegales Erklärt wurde, kann der Gesetzgeber einen Bürger dann durch einen simplen Verdacht überwachen lassen, ohne das dieser etwas davon weiß? Davon ist jedenfalls zukünftig auszugehen.
Hier werden doch Grundrechte verletzt, und ein weiteres Instrument zur Überwachung des Einzelnen eingeführt.

All dies und noch vieles mehr gibt dieses eine Urteil des EugH leider her, für den Laien gut verschleiert unter dem Denkmantel des Schutzes von Urheberrechten des Einzelnen, wo aber heute eigentlich nur noch der ein Urheberrecht besitzt, wer dieses durch eine Anwaltschaft auch verteidigen kann.

Man muss in solchen Urteilen das Große und Ganze und die Korrelationen sehen.
 
Lies das wirkliche urteil, nciht irgendwelche zusammenfassungen..

Das IST das wirkliche Urteil.

Was denkst du wohl, was CURIA ist????

Das ist die Seite des europäischen Gerichtshofs auf der das offizielle Urteil veröffentlicht wurde, welches ich verlinkt habe.

Nun schaust du dir so also irgendein Video auf Youtube an, dies kann bereits ein simples Letz Play sein welches nicht allen Urheberrecht Lizenzen entspricht, und schon bist du ohne es zu wissen laut diesem Gesetz schon ein Konsument von illegalen medialen Inhalten, ein Verbrecher welcher das Urheberrecht unterläuft. Du kannst dafür nun offiziell verklagt werden.

Nein, kannst du nicht.

Denn das gericht geht speiziel darauf ein das es heir um Geräte geht die illegale medien wieder geben KÖNNEN - es wird sogar speziell darauf hingewiesen das es egal ist ob diese möglichkeit genutzt wird oder nicht. Und damit ist jedes gerät das zB eine YouTube app hat illegal - denn auch auf YouTube findet man haufenweise Urheberechtlich geschützes Material.

Nein, das ist nicht richtig. Es galt vom Gericht die Frage zu beantworten, ob der Verkauf eines Medienplayers, wie der über den es zu verhandeln galt, also ein Player, auf dem Apps zum Streamen illegaler Inhalte vorinstalliert sind, als "Handlung der Wiedergabe" anzusehen ist.
Hier sagt das Gericht: Ja, der Verkauf eines solchen vorkonfigurierten Players ist als "Handlung der Wiedergabe" anzusehen, selbst wenn der Käufer diese Möglichkeit nicht nutzt (wobei sich der EuGH dabei u.a. auf ein 3 Jahre altes Urteil beruft).

Man sollte da also wirklich den Zusammenhang sehen, in dem das steht, und sich nicht an einen Satz krallen, denn dafür ist das Thema zu komplex.

-------

Hier mal die entsprechenden Passagen, in denen es einzig und alleine darum geht, ob der Verkauf eines solchen Players eine "Handlung der Wiedergabe" seitens der Verkäufers darstellt (NICHT des Nutzers!!!!!):


CURIA - Documents

Abschnitt 35


Was erstens die Frage betrifft, ob der Verkauf eines multimedialen Medienabspielers wie des im Ausgangsverfahren fraglichen eine „Handlung der Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstellt, ist darauf hinzuweisen, dass das in dieser Bestimmung normierte Urheberrecht der öffentlichen Wiedergabe, wie sich aus dem 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 ergibt, jegliche drahtgebundene oder drahtlose Übertragung oder Weiterverbreitung eines Werks, einschließlich der Rundfunkübertragung, an die Öffentlichkeit umfasst, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist.

Darüber hinaus reicht es, wie sich aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ergibt, für eine „Handlung der Wiedergabe“ insbesondere aus, wenn ein Werk einer Öffentlichkeit in der Weise zugänglich gemacht wird, dass deren Mitglieder dazu Zugang haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diese Möglichkeit nutzen oder nicht (vgl. Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C‑466/12, EU:C:2014:76, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

[...]

Daher ist festzustellen, dass die Bereitstellung eines multimedialen Medienabspielers wie des im Ausgangsverfahren fraglichen angesichts der darauf vorinstallierten Add-ons über Menüstrukturen die in diesen Add-ons enthaltenen Verbindungen zugänglich macht, die, sobald sie mittels der Fernsteuerung dieses multimedialen Medienabspielers aktiviert werden, ihren Nutzern einen unmittelbaren Zugang zu den ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber veröffentlichten geschützten Werken anbieten, und als eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 anzusehen ist.


------

Ers geht in dieser Passage einzig um die Frage, ob der Verkauf eines Players, auf dem Apps für die Nutzung "illegaler" Streams vorinstalliert sind, als "Handlung der Wiedergabe" gelten.


------


Das Urteil als solches lautet:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

1. Der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er den Verkauf eines multimedialen Medienabspielers wie des im Ausgangsverfahren fraglichen erfasst, auf dem im Internet verfügbare Add-ons vorinstalliert wurden, die Hyperlinks zu für die Öffentlichkeit frei zugänglichen Websites enthalten, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber öffentlich zugänglich gemacht wurden.

2. Art. 5 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass Handlungen der vorübergehenden Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks durch Streaming von der Website eines Dritten, auf der dieses Werk ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers angeboten wird, auf einem multimedialen Medienabspieler wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen nicht die in dieser Vorschrift festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Nein, das ist nicht richtig. Es galt vom Gericht die Frage zu beantworten, ob der Verkauf eines Medienplayers, wie der über den es zu verhandeln galt, also ein Player, auf dem Apps zum Streamen illegaler Inhalte vorinstalliert sind, als "Handlung der Wiedergabe" anzusehen ist.
Hier sagt das Gericht: Ja, der Verkauf eines solchen vorkonfigurierten Players ist als "Handlung der Wiedergabe" anzusehen, selbst wenn der Käufer diese Möglichkeit nicht nutzt (wobei sich der EuGH dabei u.a. auf ein 3 Jahre altes Urteil beruft).

Man sollte da also wirklich den Zusammenhang sehen, in dem das steht, und sich nicht an einen Satz krallen, denn dafür ist das Thema zu komplex.
Aka - jedes gerät das zB eine YouTube App hat ist absofot potentziel illegal weil man könnte ja Urheberechtliches material damit ansehen.....


Ers geht in dieser Passage einzig um die Frage, ob der Verkauf eines Players, auf dem Apps für die Nutzung "illegaler" Streams vorinstalliert sind, als "Handlung der Wiedergabe" gelten.
Das macht eben den vertkauf und auch jedwedes gerät das eine YouTube APp hat potentiell illegal... genau was ich bereits gesagt habe.
Ich frage mich wirklich was für manche daran so schwer zu verstehen ist.
oder glaubst du einfach das alles was der EuGh beschliest sinnvoll ist? dann können wir auch gleich ein Ministerium für Wahrheit gründen.
 
Nein, kannst du nicht.

Dies ist das Abschluss Urteil

1. Der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er den Verkauf eines multimedialen Medienabspielers wie des im Ausgangsverfahren fraglichen erfasst, auf dem im Internet verfügbare Add-ons vorinstalliert wurden, die Hyperlinks zu für die Öffentlichkeit frei zugänglichen Websites enthalten, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber öffentlich zugänglich gemacht wurden.

2. Art. 5 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass Handlungen der vorübergehenden Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks durch Streaming von der Website eines Dritten, auf der dieses Werk ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers angeboten wird, auf einem multimedialen Medienabspieler wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen nicht die in dieser Vorschrift festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

--------------------------------
Absatz 2. konkretisiert hier ein altes Urteil, und hebt im Wortlaut hervor, dass auch eine Vorübergehende Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks durch Streaming von der Webseite eines Dritten, auf der dieses Werk ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhaber angeboten wird illegal sind.

Natürlich schön verschleiert mit dem Anhängsel „auf Medienabspielern wie dem im Ausgansverfahren“ .

Wenn man aber weiß wie Urteile zu lesen sind, dann sind hier im Urteil 2 Dinge zu beachten.
1. Es wurde Fall spezifisch entschieden, dass solche Medienabspieler wie im Verfahren, und *ähnliche Geräte illegal sind. Hier ist das Spektrum was verboten ist und was nicht auf der Hardwareseite bewusst schwammig formuliert, sodass man theoretisch aufgrund der Basis dieses Urteiles so allerhand Geräte verbieten könnte.

2. Es wurde ein altes Urteil zum Allgemeinen Urheberrecht durch einen kleinen aber wichtigen Text konkretisiert, und durch den neuen Wortlaut eine Grauzone entfernt. Dieses kann nun Auswirkungen auf die Auslegung alter Urteile und der Rechtsprechung, sowie im erheblichen Maße auf zukünftige Urteile Einfluss nehmen, sofern dieses Urteil von anderen Gerichten adaptiert wird.

{...}ist dahin auszulegen, dass Handlungen der vorübergehenden Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks durch Streaming von der Website eines Dritten, auf der dieses Werk ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers angeboten wird...

Ein altes Urteil wurde konkretisiert, eine Grauzone durch eine neue Definition in einem alten Gesetzestext überarbeitet und entfernt. Dieser kleine Passus ist sehr gut getarnt, und wird im gesamten Urteil auch nur am Ende kurz erwähnt, ist jedoch sehr bedeutend für alte und auch zukünftige Urteile im Bereich des Urheberrechts und des Streamens.
Und ja, hiervon sind dann nicht nur Streamingseiten, sondern alles was mit Streams und dem temporären Speichern von Inhalten an sich zu tun hat betroffen, auch Youtube und Co.
Es wurde im Text schlicht selbst das bloße Streamen von Urheberrechtlich geschützten Inhalten für Unrecht erklärt.
Also, immer zwischen den Zeilen lesen, vor allem in Urteilen von hohen Gerichten.
;)

Hier noch mal das ganze Urteil auf deutsch, falls es jemanden interessiert.
CURIA - Documents
 
Ui das Geld wird knapp, jetzt muss man unter die Gürtellinie greifen, um noch was raus zu Petzen!

Hab das ganze nicht so richtig mitbekommen aber wäre denn nicht jeder digitale Media Player ein verbrecher? Weil man die Möglichkeit hat seine eigenen Titel zu Hause zu streamen? Sprich im Grunde darf nur der jenige der den Titel bezahlt hat hören oder? Ist hier nicht schon ein Bruch sobald Zb die eigene Frau mit hört? Wäre nicht jede "mycloud" und weiterer nas Systeme ein verbrecher? Das ganze System passt vorne und hinten nicht.

Das ganze hört sich so absurd an das ich irgendwie aus dem Kopf schüttel Modus nicht mehr raus komm.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
@ Casurin & Admiral
Natürlich richtet sich das Urteil nicht gegen die Nutzer von YouTube, denn der Sinn und Zweck von YouTube ist es nicht, urheberrechtlich Geschützte Inhalte zu verbreiten. Dieses Urteil zielt auf die Nutzer einschlägiger illegaler Angebote, die sich nach diesem Urteil nicht mehr in einer rechtlichen Grauzone bewegen. Das, was ihr daraus machst ist reine, unbegründete Panikmache.

Nochmal abschließend:

In dem Urteil geht es weder darum, Smartphones oder PCs im Allgemeinen zu verbieten, noch darum Nutzer legaler Dienste (YouTube etc.) zu kriminalisieren.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ja Moment mal, jedes Smartphone ist in der Lage mit digitalen Medien befüllt zu werden und dies locker mit dem mitgelieferten Media Player zu wieder geben, wäre zwar kein direkter Stream aber wir reden mal von der Möglichkeit vom android Smartphone oder gar iPhone aufm tv rüber zu werfen, was ja wiederum ein Stream wäre, jetzt stellt euch vor es sitzen noch Par Leute im Wohnzimmer, und schauen das was vom Handy rüber gestreamt wird, wäre das hier nicht das gleiche?

Echt absurd, ich bin ja auch gegen illegale Geschichten, aber man kann doch nicht mit etwas werben wzb, mycloud, streamen sie ihre digitalen Medien auf alle ihre Geräte wenns doch am Ende irgendwo untersagt ist oder versteh ich hier was falsch? Nehmen wir an eine Familie kauft sich eine fette Wd-My Cloud für die ganze Familie, jeder streamt hier und da, wäre das denn dann auch eine Grauzone?

Sagte ja bereits das ich aus dem Kopf schütteln nicht mehr Raus komm.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Ui das Geld wird knapp, jetzt muss man unter die Gürtellinie greifen, um noch was raus zu Petzen!

Hab das ganze nicht so richtig mitbekommen aber wäre denn nicht jeder digitale Media Player ein verbrecher? Weil man die Möglichkeit hat seine eigenen Titel zu Hause zu streamen? Sprich im Grunde darf nur der jenige der den Titel bezahlt hat hören oder? Ist hier nicht schon ein Bruch sobald Zb die eigene Frau mit hört? Wäre nicht jede "mycloud" und weiterer nas Systeme ein verbrecher? Das ganze System passt vorne und hinten nicht.

Das ganze hört sich so absurd an das ich irgendwie aus dem Kopf schüttel Modus nicht mehr raus komm.

Allein der Begriff "Verbrecher", der sich im Übrigen nur auf Menschen und nicht auf Gegenstände beziehen kann, ist hier völlig fehl am Platze, weil wir uns hier nicht im Strafrecht bewegen. Des Weiteren ist auch der Rest deines Beitrags hanebüchener Unsinn. Im vorliegenden Fall wurde sich auf ein Gerät bezogen, das explizit darauf vorbereitet war, illegale Inhalte (nicht etwa von Plattformen wie Youtube, sondern von kinox, movie4k und wie sie alle heißen) aus dem Internet zu ziehen und dem Nutzer zur Verfügung zu stellen. Hiermit wurde auch ausdrücklich Werbung betrieben, wodurch eine ausdrückliche Absicht sichtbar wurde, Geld mit dem Eigentum Dritter zu verdienen, die aber urheberrechtlich geschützt sind.

Dies ist selbstverständlich nicht einmal entfernt vergleichbar mit dem Streaming von Musik, für deren Nutzung eine Lizenz erworben wurde und die ein eventuell vorhandener Ehepartner dann mithört. Auch das Streaming aus der privaten Cloud steht hier überhaupt nicht in Frage, solange du legale Lizenzen für die dort vorhandenen Medien besitzt und sie in deren Rahmen nutzt.
Ich weiß nicht, wie du darauf kommen kannst - und sehe eine gewisse Ironie darin, dass du behauptest, aus dem Kopfschütteln nicht mehr herauszukommen, weil es mir nach der Lektüre deines Beitrages ebenso geht :ugly: Nichts für ungut ;)

Ein altes Urteil wurde konkretisiert, eine Grauzone durch eine neue Definition in einem alten Gesetzestext überarbeitet und entfernt. Dieser kleine Passus ist sehr gut getarnt, und wird im gesamten Urteil auch nur am Ende kurz erwähnt, ist jedoch sehr bedeutend für alte und auch zukünftige Urteile im Bereich des Urheberrechts und des Streamens.
Und ja, hiervon sind dann nicht nur Streamingseiten, sondern alles was mit Streams und dem temporären Speichern von Inhalten an sich zu tun hat betroffen, auch Youtube und Co.
Es wurde im Text schlicht selbst das bloße Streamen von Urheberrechtlich geschützten Inhalten für Unrecht erklärt.
Also, immer zwischen den Zeilen lesen, vor allem in Urteilen von hohen Gerichten.
;)
Hier noch mal das ganze Urteil auf deutsch, falls es jemanden interessiert.
CURIA - Documents


Das hier eine Grauzone rechtlich ausgefüllt wurde, steht, denke ich, gar nicht in Frage. Ich teile aber Cooks Meinung, dass es falsch ist, davon auszugehen, dass sich das Urteil gegen Nutzer bekannter, legaler Plattformen wie Youtube richtet, die den Urhebern bestimmter Werke ja zudem jederzeit die Möglichkeit einräumen, Inhalte anzufechten und in der Folge offline zu nehmen.
Youtube ist schließlich so ziemlich jedem bekannt - und bestimmte Formulierungen im Urteil legen nahe, dass es eher um vermeintlich "versteckte" Plattformen geht, die ausschließlich dazu gedacht sind, nicht lizenzierte Inhalte zu vertreiben und mit dem geistigen Eigentum anderer eigenes Geld zu verdienen.
 
Um auch nochmal das Thema YouTube aufzugreifen:

Soweit ich das in den letzten Tagen, auch aus Kommentaren und Beurteilungen des Urteils von Juristen, herauslesen konnte, spielt die Absicht, die dahintersteckt immer eine wichtige Rolle.

YouTube ist eine legale Seite. Wer darauf geht, der sollte zunächst mal davon ausgehen können, dass er rechtlich unbedenkliches Material zu sehen bekommt. Selbst wenn er dann das Video eines YouTubers schaut, welches vielleicht mit einem Song unterlegt ist, das der Produzent des Videos im urheberrechtlichen Sinne gar nicht verwenden durfte, dann kann dem Nutzer bzw. dem Zuschauer daraus kein Strick gedreht werden, denn für ihn ist ja überhaupt nicht ersichtlich, dass bei dem Video eine Urheberrechtsverletzung stattfindet. Und er hatte ja auch nicht vor, ein Video zu schauen, das Urheberrechte verletzt.

Bei Seiten wie movie4k ist das aber vollkommen anders. Das sind keine legalen Plattformen. Dort werden brandaktuelle Kino- oder Blu-ray Filme, die normalerweise eben Geld kosten, als kostenlose Streams angeboten. Wer diese Seiten sucht und diese Dienste verwendet, der tut das mit der Absicht, etwas das sonst Geld kostet, umsonst zu bekommen. Also eine vollkommen andere Absicht, als der User der sich auf YouTube seinen Lieblings-YouTuber anschaut. Und in diesem speziellen Fall, wenn man sich also kostenpflichtige Dinge (jetzt) illegalerweise im Stream anschaut, und wirklich nur dann, nutzt einem die Ausrede, dass man ja nicht wusste, dass die Inhalte illegal verbreitet werden, rein gar nichts.

Ich hoffe, der Unterschied zwischen der Nutzung von YouTube und der Nutzung illegaler Streaming Portale ist deutlich geworden. Und eben wegen diesem erheblichen Unterschied, kann auch nach dem Urteil niemand irgendwelche YouTube Nutzer belangen. Dafür gibt es mMn auch trotz des Urteils keine rechtliche Grundlage. Wer aber bewusst auf auf Seiten geht, auf denen er kostenlos normalerweise kostenpflichtige Inhalte schaut, der könnte (theoretisch) abgemahnt werden. Auch wer übrigens auf solchen Seiten ein Abo hat, damit er z.B. die illegalen Streams in besserer Qualität sieht, ist davon nicht ausgenommen.

Es ist also im Endeffekt vollkommener Quatsch, dieses Urteil auch auf YouTube zu beziehen.


Last but not least:

Wir leben in einer Zeit, in der an jeder Ecke der nächste Shitstorm lauert (siehe Gamestop), manchmal zu recht, manchmal nicht.
Das Urteil ist zwei Tage alt. Journalisten haben sich damit befasst, Netzaktivisten haben sich damit befasst, Juristen haben sich damit befasst, User haben sich damit befasst. Und keine Gruppe beschwert sich lautstark. Einen Shitstorm hat es nicht gegeben. Kein Jurist warnt davor, dass zukünftig PCs oder Smartphones verboten werden könnten, kein Jurist warnt davor, dass bei der Nutzung von YouTube ab sofort die Gefahr besteht Urheberrechtsverletzungen zu begehen. Nichts ist passiert.

Bemüht man Google, dann sieht man, dass sich die Berichterstattung auf so was beschränkt:

Streaming-Urteil: Das mussen Sie beachten, um Geldstrafen zu vermeiden - FOCUS Online

Aufklärung, sonst nichts. Keine Warnungen vor YouTube, keine drohenden Verbote handelsüblicher Multimedia Geräte.

Ich denke, das macht recht deutlich, wie hier die Einwürfe zweier bestimmter User und auch diese PCGH News zu bewerten sind.
 
Zuletzt bearbeitet:
Das hier eine Grauzone rechtlich ausgefüllt wurde, steht, denke ich, gar nicht in Frage. Ich teile aber Cooks Meinung, dass es falsch ist, davon auszugehen, dass sich das Urteil gegen Nutzer bekannter, legaler Plattformen wie Youtube richtet, die den Urhebern bestimmter Werke ja zudem jederzeit die Möglichkeit einräumen, Inhalte anzufechten und in der Folge offline zu nehmen.
Youtube ist schließlich so ziemlich jedem bekannt - und bestimmte Formulierungen im Urteil legen nahe, dass es eher um vermeintlich "versteckte" Plattformen geht, die ausschließlich dazu gedacht sind, nicht lizenzierte Inhalte zu vertreiben und mit dem geistigen Eigentum anderer eigenes Geld zu verdienen.

Darum habe ich ja auch explizit auf zukünftige Urteile und der Korrelation verwiesen.
Hier wurde meiner Meinung nach eine Büchse der Pandora der Net Juristik geöffnet.
Wann und wie und durch welche Beweggründe diese von diversen Stellen ausgenutzt wird, dies steht natürlich noch offen, aber ein Weg wurde geebnet.
Meine Intention war indes auch betont als Hinweis und Warnung der möglichen Korrelationen zu verstehen, darum habe ich den Begriff Korrelation auch so oft erwähnt.
Um es einfach auszudrücken, von einem Gesetz welches temporäres Speichern einer Seite wie Kino Punkt und Co. wegen Urheberrechtsansprüchen für den Privat Nutzer als illegales Handeln erklärt, ist es kein weiter Sprung zu Youtube und Co.
Das sind maximal ein bis zwei weitere Themenbezogene Urteile welche auf dieser Juristischen Formulierung im aktuellen Urteil aufbauen. So funktioniert die Juristik nun einmal. Und je nach Interessenlage des Gerichts kann da ganz schnell etwas ganz unangenehmes für Jedermann draus werden.
Da freut sich natürlich jede Abmahnanwaltskanzei drüber.
;)
 
Darum habe ich ja auch explizit auf zukünftige Urteile und der Korrelation verwiesen.

Ganz ehrlich und mit Verlaub:
Deine ständigen Hinweise auf die Korrelation sind in meinen Augen paranoider Quatsch.
Zumal auch wie bereits erwähnt in der Berichterstattung über dieses Urteil niemand diese Sorge zu teilen scheint. Was bedeutet das? Bedeutet das, dass du der einzige bist, der den Durchblick hat, oder bedeutet das, dass diese Paranoia unbegründet ist?
Ich tendiere jedenfalls zu letzterem. Im Netz hätte es einen riesigen Aufstand gegeben, falls diese von dir ausgemalte Gefahr tatsächlich bestehen würde. Tut sie aber offenbar nicht.

Mal ganz davon abgesehen:
Es ist absolut richtig, dass diese Grauzone bezüglich Internetstreams endlich behoben ist und dass die Nutzung illegaler Streaming Dienste fortan im Endeffekt strafbar ist. Dass Leute Dinge kostenlos nutzen ohne dafür belangt werden zu können und sich deswegen ins Fäustchen lachen, während andere, ehrliche Nutzer dafür bezahlen, darf einfach nicht sein.
 
Zuletzt bearbeitet:
Zurück